Das Beste aus dem Börsenjahr herausholen
Wie Anleger erlittene Aktienverluste von der Steuer absetzen können
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RAVENSBURG (sz) - Ein kurvenreiches Börsenjahr neigt sich dem Ende zu: 2020 ist wegen des CoronaCrashs ein Jahr, in dem etliche Anleger Verluste verbuchen, weil sie im Frühling panikartig Aktien und Fonds verkauft haben. Für sie stellt sich die Frage: Können sie solche Verluste mit der Steuererklärung für 2020 geltend machen – und wenn ja, wie? Zudem gibt es neuere Gerichtsverfahren, von denen Anleger profitieren können.
Seit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 ist die Verrechnung von Verlusten bei der Geldanlage mit anderen Einkunftsarten nicht mehr möglich. Verluste können nur noch mit Gewinnen bei der Geldanlage verrechnet werden. Das geschieht automatisch, wenn ein Anleger nur bei einer einzigen Bank oder Fondsgesellschaft ein Depot führt. Kam es 2020 zu einem Verlust, wird dieser ins nächste Jahr vorgetragen. „Im Jahr 2021 wird erst dann die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge fällig, wenn diese Erträge die vorherigen Verluste überschreiten“, sagt Michael Thaler vom Vermögensverwalter Top Vermögen. Anleger mit einem einzigen Depot müssen also nicht selbst tätig werden, da dies die Bank beziehungsweise Fondsgesellschaft übernimmt, so der Vermögensverwalter.
Anders sieht es aus, wenn ein Investor zwei oder mehrere Depots führt und zumindest in einem Depot Verluste angefallen sind. „In diesem Fall ist der 15. Dezember ein Datum, das im Kalender rot markiert werden sollte“, sagt Michael Blanz vom Vermögensverwalter ALPS Family Office in Dietmannsried bei Kempten. Bis dahin müssten Anleger die sogenannte Verlustbescheinigung beantragen. Diese wird auf Antrag von der Bank ausgestellt, bei der die Verluste angefallen sind. Nur mit diesem Dokument können sie über die Steuererklärung ihre Verluste mit Erträgen anderer Depots oder Konten verrechnen lassen. Das funktioniert aber nur, wenn in mindestens einem weiteren Depot Erträge angefallen sind. Ausnahme: Wird das Depot zum Jahresende geschlossen, sollte man die Verluste vom Finanzamt auch dann anerkennen lassen, wenn es sonst keine Erträge gab. „Nur so können diese Verluste mit künftigen Erträgen in anderen Depots verrechnet werden. Sonst sind sie verloren“, so Blanz.
Verluste bei Aktienverkäufen dürfen nur mit Kursgewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Diese Einschränkung des Gesetzgebers ist ein kostspieliges Ärgernis für viele Anleger. Doch sie könnte in nicht allzu ferner Zukunft kippen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren anhängig, in dem geprüft wird, ob diese Regel verfassungsgemäß ist. Wer Aktienverluste verbucht, sonst aber Gewinne mit Fonds, Anleihen oder Zertifikaten hat, kann Einspruch gegen den kommenden Steuerbescheid erheben. Dabei sollte man sich auf jeden Fall auf das Verfahren (Aktienzeichen VIII R 11/18) berufen, um den Steuerbescheid offenzuhalten. Nur so kann man von einer anlegerfreundlichen Entscheidung profitieren.
Was wenige wissen: Auch wenn Aktienverluste nur mit künftigen Kursgewinnen von Aktien verrechnet werden dürfen, gilt das umgekehrt nicht. Denn Kursgewinne aus Geschäften mit Einzelaktien lassen sich durchaus mit früheren oder aktuellen Verlusten bei anderen Wertpapieren, etwa Fonds, ETFs, Zertifikate oder Anleihen verrechnen. „Wer mit Einzelaktien ein glückliches Händchen hatte, aber bei der Wahl des Fondsmanager danebengriff, kann mit diesen Verlusten seine Steuerlast bei den Aktien mindern“,