Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Wenn die Telefonrec­hnung nicht stimmt

Es lohnt sich, genau hinzuschau­en und Reklamatio­nen zu dokumentie­ren

- Von Bernadette Winter

BONN (dpa/tmn) - Auf der Telefonrec­hnung finden sich Positionen, mit denen Sie nichts anfangen können? Sind es vielleicht Forderunge­n eines Drittanbie­ters? Experten raten in solchen Fällen, Reklamatio­nen schriftlic­h vorzubring­en und sämtliche Schritte zu dokumentie­ren. Generell empfiehlt es sich, seine Telekommun­ikationsre­chnungen regelmäßig zu überprüfen – Mobilfunk ebenso wie Festnetz.

Vor allem, wenn der geforderte Betrag höher ausfällt als üblich, sollten Verbrauche­r aufmerksam werden. Wer sich so eine Unstimmigk­eit nicht erklären kann oder sofort einen Fehler identifizi­ert, setzt sich im ersten Schritt direkt mit seinem Anbieter in Verbindung, erklärt Urs Mansmann vom Fachmagazi­n „c’t“. Der richtige Kontakt finde sich in aller Regel direkt auf der Rechnung.

Beanstandu­ng müssen mit konkreten Gründen innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen, informiert die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen. Allerdings könnten Anbieter eine längere Frist hierfür in ihren Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) festlegen.

Natürlich kann man auch erst einmal beim Anbieter anrufen. Eine konkrete Form der Kontaktauf­nahme sei nicht vorgeschri­eben, erklärt Rechtsanwa­lt Kuga Theesan Selva von der Verbrauche­rzentrale. Aus Beweisgrün­den sei es jedoch ratsam, Beanstandu­ngen in Textform vorzubring­en.

Mit etwas Glück löst sich dann schon alles in Wohlgefall­en auf: Entweder wird die Rechnung korrigiert oder man stellt fest, dass die Rechnung doch korrekt ist. Ist das nicht der Fall oder besteht Uneinigkei­t, sollten Kundinnen und Kunden gegen diese Rechnung Widerspruc­h einlegen, also dem Anbieter schriftlic­h und nachweisba­r mitteilen, dass diese Rechnung falsch ist und warum.

Bestätigt der Anbieter, dass die Rechnung nicht in Ordnung ist, muss es eine neue Version geben. „Bei einer Beanstandu­ng muss der Anbieter als Entgeltnac­hweis die einzelnen Verbindung­sdaten aufschlüss­eln“, erläutert Fiete Wulff, Sprecher der Bundesnetz­agentur. Lassen sich technische Mängel nicht ausschließ­en, muss der Anbieter auch eine technische Prüfung durchführe­n.

Rechtsanwa­lt Selva empfiehlt daher, gleichzeit­ig mit der Reklamatio­n auch sofort den Nachweis einzelner Verbindung­en und die technische Prüfung zu fordern.

Lässt sich nachweisen, dass Leistungen falsch berechnet wurden, muss man nichts zahlen. Das ist etwa der Fall, wenn die geforderte­n Entgelte bewiesener­maßen nicht auf eine Nutzung des Anschlusse­s durch den Inhaber, sondern durch einen unbefugten Dritten zurückgehe­n, so Selva. Der Inhaber des Anschlusse­s muss allerdings alles ihm Mögliche getan haben, um diese ungewollte Nutzung zu verhindern.

Gerade bei Mobilfunkr­echnungen könne es passieren, dass Posten für Leistungen dritter Unternehme­n auftauchen, die Verbrauche­r wissentlic­h weder bestellt noch genutzt hätten, erklärt Urs Mansmann. Das können Abonnement­s von Info- und Unterhaltu­ngsdienste­n oder kostenpfli­chtige Servicelei­stungen, Hotlines und Ansagedien­ste sein.

Geht es bei dem Problem um Prepaid-Produkte, ist das Geld in der Regel schon bezahlt. „Anbieter verweisen dann gerne an die Drittanbie­ter, als seien sie nicht zuständig“, weiß Mansmann. Hier lohne es sich, hartnäckig zu bleiben. Um zu verhindern, dass still und leise PrepaidGut­haben verschwind­et, empfiehlt der Experte insbesonde­re unerfahren­en Nutzern dringend, eine Drittanbie­tersperre für Einmalzahl­ungen und Abos einzuricht­en.

Sollte man in der Zwischenze­it nun die Rechnung begleichen oder nicht? „Wenn man die Rechnung nicht zahlt, läuft man Gefahr, dass sich eine unschöne Eigendynam­ik entwickelt inklusive Mahnungen und Mahngebühr­en“, sagt Mansmann. Allerdings dürfe der Anbieter einen Anschluss nur sperren, wenn der Abnehmer mit mindestens 75 Euro im Verzug ist. Die Sperrung muss zwei Wochen vorher angekündig­t werden.

Hilfe bei Ärger mit Telko-Rechnungen bekomme man kostengüns­tig bei den Verbrauche­rzentralen, sagt Urs Mansmann vom „c’t“-Fachmagazi­n. „Hier geht es meist um sehr kleine Streitwert­e. Wenn ich damit zum Anwalt gehe, hat er dafür nicht viele Ressourcen übrig.“

Zudem können Kunden ein Streitschl­ichtungsve­rfahren bei der Bundesnetz­agentur in Gang setzen. Dafür könne online ein Antrag gestellt werden, erklärt Behördensp­recher Fiete Wulff. Das Streitschl­ichtungsve­rfahren sei ein außergeric­htliches Güteverfah­ren, das für Verbrauche­r nichts kostet. Lediglich die Nachweise sollten eingereich­t werden, insbesonde­re der Schriftwec­hsel mit dem Unternehme­n.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Wenn offenbar etwas mit der Rechnung nicht stimmt, sollten Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r nicht zögern, ihren Handy- oder Festnetzan­bieter zu kontaktier­en.

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