Nach Kurzarbeit droht Steuernachzahlung
Bei der Abrechnung für 2020 und 2021 greift der Progressionsvorbehalt
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SCHORNDORF - In der anhaltenden Corona-Pandemie hilft die Kurzarbeiterregelung Millionen Arbeitnehmern, einigermaßen über die Runden zu kommen. Die Beschäftigten erhalten zwar weniger Arbeitslohn als gewohnt und bekommen statt dessen Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit. Kinderlose Arbeitnehmer erhalten anfangs 60 Prozent, bei längerer Dauer bis zu 80 Prozent des Nettolohnausfalls ersetzt, Beschäftigte mit mindestens einem Kind kassieren je nach Dauer 67 bis 87 Prozent. Viele Arbeitgeber stocken das Salär freiwillig weiter auf – diese Beträge bleiben nach Paragraf 3 Nummer 28a Einkommensteuergesetz bis zur Grenze von 80 Prozent des bisherigen Nettoentgelts lohnsteuerfrei. Auch Sozialabgaben fallen dann unter den Tisch.
Durch die einzigartige Regelung hat Deutschland die durch Corona ausgelöste weltweite Wirtschaftskrise bislang besser gemeistert als viele andere Länder. Was gut für uns alle ist, hat für die betroffenen Arbeitnehmer allerdings einen gewichtigen Haken. Bei der Steuerabrechnung für die Jahre 2020 und 2021 drohen hohe Steuernachzahlungen.
Steuernachzahlungen drohen: ●
Das Kurzarbeitergeld bleibt als Lohnersatzleistung zwar selber steuerfrei, sorgt aber bei der Jahresendabrechnung mit dem Finanzamt dafür, dass für das übrige Arbeitseinkommen in vielen Fällen Steuern nachzuzahlen sind. Das Finanzamt berechnet für das regulär zu versteuernde Einkommen einfach den Steuersatz, der zum Zuge käme, wenn auch die insgesamt im Kalenderjahr bezogenen Lohnersatzleistungen steuerpflichtig wären. Diese Regelung wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet. Auf die fälligen Steuernachzahlungen sind viele Familien jedoch nicht vorbereitet, weil das ohnehin knappe Familienbudget keine Ersparnisse zulässt oder sie als steuerliche Laien gar nicht erkennen konnten, was da finanziell auf sie zukommt.
Pflicht zur Steuererklärung: Einfach ● wegducken kann man sich nicht – der Bezug des Kurzarbeitergelds wird den Finanzämtern automatisch gemeldet. Die Abgabe einer Steuererklärung wird für Alleinstehende und verheiratete Arbeitnehmer gleichermaßen zur Pflichtübung, wenn sie neben ihrem Lohn oder Gehalt andere Nebeneinkünfte oder eben Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr erzielt haben. Selbst wer in Erwartung einer Steuerrückzahlung regelmäßig eine Steuererklärung abgibt, muss jetzt damit rechnen, dass die Rückzahlung vom Amt deutlich geringer ausfällt als sonst. Kontern kann man der Nachforderung des Finanzamtes eigentlich nur mit der konsequenten Abrechnung möglichen Jobkosten. aller
Weitere Lohnersatzleistungen: ●
Neben dem Kurzarbeitergeld fallen auch Arbeitslosengeld, Kranken- und Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit sowie das Elterngeld unter die brisante Regelung. Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 21. September 2009 (Az. VI B 31/09) entschieden, dass auch der Sockelbetrag von 300 Euro Elterngeld monatlich diesem Progressionsvorbehalt unterliegt, obwohl die Basisförderung unabhängig vom Einkommen gezahlt wird. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung nahm das Bundesverfassungsgericht
gar nicht erst zur Entscheidung an (Beschluss vom 20. Oktober 2020, Az. 2 BvR 2604/09).
Tipp: Verheiratete können die Einzelveranlagung ● wählen, um eine hohe Steuernachzahlung abzumildern – der Trick wird aber zum Rechenexempel, da man im Gegenzug den Splittingvorteil einbüßt. Im ElsterPortal (www.elster.de) der Steuerverwaltung kann man beide Varianten kostenlos durchrechnen. Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer sollten Geld beiseitelegen, damit sie die Steuernachzahlung später begleichen können. Wer knapp bei Kasse ist, kann beim Finanzamt Stundung oder Ratenzahlung beantragen.