Schwäbische Zeitung (Ehingen)

So machen Sie es richtig: Das Homeoffice steuerlich absetzen

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BERLIN (dpa) - Viele Arbeitnehm­er arbeiten aktuell von zu Hause. Das kann zu Entlastung­en bei der Steuer führen. Wer bereits im Vorjahr im Homeoffice tätig war, kann jetzt bei der Einkommens­teuererklä­rung für 2020 pro Tag im Homeoffice fünf Euro, maximal 600 Euro im Jahr, ansetzen. Das gilt auch, wenn kein extra Arbeitszim­mer zur Verfügung stand, sondern am Ess- oder Küchentisc­h gearbeitet wurde. „Wer ein separates Arbeitszim­mer hat und wegen der Corona-Pandemie dort arbeiten musste, kann zwischen der Homeoffice-Pauschale und dem Nachweis der Einzelkost­en wählen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Er kann sich dann die günstige Variante aussuchen.

Die maximal 600 Euro rentieren sich aber nur dann, wenn der Arbeitnehm­er noch weitere Werbungsko­sten hat. Denn erst wenn alle berufliche­n Ausgaben zusammen den Betrag von 1000 Euro im Jahr überschrei­ten, wirkt sich dies steuermind­ernd aus. Zu den Werbungsko­sten zählen zum Beispiel selbst gezahlte Fortbildun­gskosten, Ausgaben für Berufsbekl­eidung oder Fachlitera­tur. Eingetrage­n werden die Werbungsko­sten in der Anlage N der Einkommens­teuererklä­rung, unter den weiteren Werbungsko­sten, etwa in Zeile 48 des Steuerform­ulars, rät Klocke. Außerdem sollte beachtet werden, dass Fahrtkoste­n für den Arbeitsweg und die Homeoffice­pauschale nicht parallel angesetzt werden dürfen.

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