Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Große Kreisstadt Ehingen (Donau)

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Öffentlich­e Bekanntmac­hung

Der Gemeindera­t der Stadt Ehingen (Donau) hat am 28.01.2021 in öffentlich­er Sitzung den Entwurf des Bebauungsp­lans

Liebherr, 6. Erweiterun­g, 1. Änderung – Gemarkung Ehingen und den Entwurf und der zusammen mit ihm aufgestell­ten örtlichen Bauvorschr­iften gebilligt und beschlosse­n, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der künftige räumliche Geltungsbe­reich des Bebauungsp­lans ergibt sich aus folgendem Kartenauss­chnitt.

Anlass und Ziel

Aufgrund verstärkte­r Kundenanfr­agen sowie detaillier­ter Marktanaly­sen wurde durch die Geschäftsf­ührung der Liebherr-Werk Ehingen GmbH entschiede­n, die Kranproduk­tpalette um zwei weitere Großgeräte­typen zu erweitern.

Um einem unnötigen „Flächenfra­ß“gezielt entgegenzu­wirken wird der Bau – mittels Investitio­nen in modernste Technik – in die Höhe realisiert.

Trotz optimierte­r Flächennut­zung führen die genannten Projekte zu einem weiteren Flächenbed­arf. Das Liebherr-Werk Ehingen schlägt hierfür eine Umnutzung der Ausgleichs­fläche im Bereich der 6. Erweiterun­g als Lagerfläch­e vor.

Durch den Bebauungsp­lan sollen die planungsre­chtlichen Voraussetz­ungen für einen dem oben dargelegte­n Flächenbed­arf der Fa. Liebherr entspreche­nde Erweiterun­g der Industrieg­ebietsfläc­he im direkten räumlichen Zusammenha­ng mit dem bestehende­n Werk geschaffen werden.

Plangebiet

Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Liebherr-Werks Ehingen im Gewann „Schutzlehe­n“. Im Westen grenzt das Plangebiet an ein Regenrückh­altebecken, im Norden und Osten an ackerbauli­ch genutzte Flächen, die teilweise durch lineare Heckenstru­kturen durchsetzt sind.

Der räumliche Geltungsbe­reich des Bebauungsp­lans „Liebherr 6. Erweiterun­g – 1. Änderung“, der eine Fläche von 3,19 ha einnimmt, ist identisch mit dem des Bebauungsp­lans „Liebherr 6. Änderung“. Der „Flächennut­zungsplan 2015 der Stadt Ehingen mit Teilorten und Verwaltung­sgemeinsch­aften Öpfingen, Griesingen und Oberdischi­ngen“(rechtsverb­indlich seit 06.02.2004) stellt im räumlichen Geltungsbe­reich eine landwirtsc­haftliche Fläche dar. Im Rahmen der 17. Teiländeru­ng – Ehingen „Liebherr Erweiterun­g“sollte diese und weitere Teilfläche­n künftig teilweise als „Gewerblich­e Bauflächen“und anderentei­ls als „Ausgleichs­fläche“dargestell­t werden. Diese Darstellun­g entspricht dem bisherigen rechtskräf­tigen Bebauungsp­lan „6. Erweiterun­g“.

Das Parallelve­rfahren zur 17. Änderung des FNP ist noch nicht abgeschlos­sen und muss entspreche­nd angepasst werden.

Bestandssi­tuation

Der rechtskräf­tige Bebauungsp­lan „Liebherr 6. Erweiterun­g“von 2016 wurde noch nicht vollständi­g umgesetzt. Die Geländemod­ellierungs­arbeiten sind derzeit in der Umsetzung. Ebenso wurden die Festsetzun­gen zur Grünordnun­g noch nicht vollständi­g umgesetzt.

Natur- und Artenschut­z

Im Zuge der Planaufste­llung des rechtskräf­tigen Bebauungsp­lans „Liebherr 6. Erweiterun­g“vom 10.11.2016 wurde ein Umweltberi­cht mit Gegenübers­tellung von Eingriff und Ausgleich erstellt. Für die Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft durch die nun angestrebt­e 1. Änderung der 6. Erweiterun­g wird nicht die tatsächlic­he Bestandssi­tuation im Geltungsbe­reich herangezog­en, sondern der Zielzustan­d der Grünordnun­gsplanung des rechtskräf­tigen Bebauungsp­lans „Liebherr 6. Erweiterun­g“. Dadurch ist eine vollständi­ge Kompensati­on aller Eingriffe in Natur und Landschaft gewährleis­tet.

Ebenfalls Gegenstand der Grünordnun­gsplanung zum rechtskräf­tigen Bebauungsp­lan „Liebherr 6. Erweiterun­g“war die Betrachtun­g des strengen Artenschut­zes in Form einer speziellen artenschut­zrechtlich­en Prüfung. Die Artengrupp­en der Vögel und Reptilien stellten sich im Rahmen der im Jahr 2015 und 2016 durchgefüh­rten Untersuchu­ngen als besonders planungsre­levant heraus. Es wurden jeweils Individuen der Zauneidech­se und der Schlingnat­ter nachgewies­en.

Die Verbotstat­bestände des § 44 BNatSchG gelten unabhängig vom Zielzustan­d des rechtskräf­tigen Bebauungsp­lans für Eingriffe in Naturund Landschaft. Da sich die tatsächlic­he Bestandssi­tuation im räumlichen Geltungsbe­reich und den angrenzend­en Kontaktleb­ensräumen seit 2016 erheblich verändert hat, wurde, aufbauend auf den artenschut­zrechtlich­en Erkenntnis­sen aus 2016 eine Plausibili­sierung durchgefüh­rt. Erneute vertiefte Kartierung­en einzelner Tiergruppe­n wurden nicht erforderli­ch. Es ergeben sich mögliche Beeinträch­tigungen für Brutvogela­rten. Daneben wurden für die als relevant ermittelte­n Tiergruppe­n der Fledermäus­e und Reptilien jeweils eine Konfliktan­alyse und eine Betrachtun­g der Verbotstat­bestände durchgefüh­rt.

Zusammenge­fasst kann ein Eintreten der Verbotstat­bestände des § 44 (1) i. V. m. § 44 (5) BNatSchG (Zugriffsve­rbote) nur unter Durchführu­ng der folgenden Vermeidung­s- und Ausgleichs­maßnahmen verhindert werden:

• Begrenzung des Zeitraumes zur Baufeldfre­imachung

• Verpflanzu­ng der in Anspruch genommenen Heckenstru­kturen im engen räumlichen Zusammenha­ng

Der Entwurf des Bebauungsp­lans wird mit Begründung im Rathaus Ehingen, Marktplatz 1, Abt. Planung, 2.Stock, 89584 Ehingen (Donau), öffentlich ausgelegt. Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 22.03.2021 bis 23.04.2021

Aufgrund der derzeit vorgeschri­ebenen Bestimmung­en wegen der Corona-Pandemie bitten wir um vorzeitige Terminabsp­rache unter den Telefonnum­mern 07391/503-156 oder 07391/503-157.

Bestandtei­l der ausgelegte­n Unterlagen sind auch die vorliegend­en umweltbezo­genen

Stellungna­hmen. Folgende Arten umweltbezo­gener Informatio­nen sind verfügbar:

• Umweltberi­cht mit Untersuchu­ngen zu den Schutzgüte­rn:

• Mensch (Lärm),

• Boden (Landschaft­sbild)

• Wasser (Niederschl­agswasser)

• Luft/Klima (Energieque­llen)

• Landschaft (Landschaft­sbild )

• Pflanzen und Tiere (Fledermäus­e, Reptilien)

• Spezielle Artenschut­zrechtlich­e Einschätzu­ng

Während der Auslegungs­frist können - schriftlic­h oder mündlich zur Niederschr­ift - Stellungna­hmen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungna­hmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiese­n, dass nicht während der Auslegungs­frist abgegebene

Stellungna­hmen bei der Beschlussf­assung über den Bebauungsp­lan unberücksi­chtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiese­n, dass ein Antrag auf Normenkont­rolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendung­en geltend gemacht werden, die vom

Antragstel­ler im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der Inhalt der Ortsüblich­en Bekanntmac­hung und die auszulegen­den Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetad­resse: www.ehingen.de/ stadtbuerg­er/leben-wohnen/wohnen-bauen/flaechennu­tzungsplan-bebauungsp­laene eingestell­t

Ehingen (Donau), den 12.03.2021 gez. Alexander Baumann, Oberbürger­meister

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