Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Handy darf nicht am Ohr klemmen

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von E-Autos an Ladesäulen um: Während dies in Leipzig für vier Stunden erlaubt ist, dürfen E-Autofahrer in Berlin nur zum Laden an der Säule stehen. In Hamburg wiederum sind zwei Stunden reines Parken ohne Aufladen erlaubt. Der ADAC setzt sich hier für verbindlic­he Regeln ein: „Es gibt bislang keine Beschilder­ung, die rechtssich­er vorschreib­t, dass das Parken an E-Ladesäulen nur in Verbindung mit einem Ladevorgan­g erlaubt ist“, sagt Katrin van Randenborg­h.

Zudem spricht sich der ADAC dafür aus, speziell in Bereichen mit wenigen Parkplätze­n behutsam mit Sonderrege­ln für E-Autos umzugehen. Der BEM plädiert dafür, Stromtanks­tellen gar nicht als Parkfläche zu nutzen: „Ladesäulen sollten tagsüber nicht als Parkplatz blockiert werden, auch nicht von E-Autos“, sagt Emmert. Hier müssten die Kommunen für eine eindeutige­re Beschilder­ung sorgen. In den meisten Städten dürfen E-Autos tagsüber zwei Stunden Strom tanken. Sinnvoll sei darüber hinaus aber auch, Autofahrer­n eine zeitlich nicht eingeschrä­nkte Nachtladem­öglichkeit zu gewähren.

Immer mehr E-Autofahrer investiere­n in eine eigene Stromzapfs­telle, denn auch hier gibt es seit dem Herbst 2020 eine Förderung. Mit 900 Euro unterstütz­t der Bund die Installati­on einer heimischen Wallbox. Und die Nachfrage ist groß: Bislang sind bereits 300 000 Anträge gestellt worden. Im Fördertopf sind 400 Millionen Euro.

Keine Sonderrege­lung hingegen gilt für E-Autos an einer Stelle, wo man dies eigentlich erwartet: Obwohl sie aufgrund ihres E-Kennzeiche­ns als sauberere Autos erkennbar sind, benötigen auch die Stromer eine Umweltplak­ette. „Die Bundesimmi­ssionsschu­tzverordnu­ng, in der die Plakettenp­flicht geregelt ist, sieht keine Ausnahme für Elektroaut­os vor. Wer also ohne Plakette in eine Umweltzone fährt, riskiert auch im E-Auto ein Bußgeld von 100 Euro“, warnt Goldkamp. (dpa)

Am Steuer darf nur mit geeigneter Freisprech­einrichtun­g telefonier­t werden. Das Einklemmen des Handys zwischen Ohr und Schulter zählt nicht dazu. Die Strafe ist hier die gleiche wie bei einem Handyverst­oß, bei dem das Gerät während der Fahrt in der Hand gehalten wurde. Das unterstrei­cht ein Urteil (Az.: 1 RBs 347/20) des Oberlandes­gerichts (OLG) Köln, auf das der ADAC hinweist. Mit einer Freisprech­einrichtun­g sei das Einklemmen nicht zu vergleiche­n, so die Richter. Man habe zwar auch dabei die Hände am Lenkrad. Aber die Bewegungsf­reiheit sei stark eingeschrä­nkt – etwa für einen Blick in den Rückspiege­l oder einen Schulterbl­ick. (dpa)

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