Handy darf nicht am Ohr klemmen
von E-Autos an Ladesäulen um: Während dies in Leipzig für vier Stunden erlaubt ist, dürfen E-Autofahrer in Berlin nur zum Laden an der Säule stehen. In Hamburg wiederum sind zwei Stunden reines Parken ohne Aufladen erlaubt. Der ADAC setzt sich hier für verbindliche Regeln ein: „Es gibt bislang keine Beschilderung, die rechtssicher vorschreibt, dass das Parken an E-Ladesäulen nur in Verbindung mit einem Ladevorgang erlaubt ist“, sagt Katrin van Randenborgh.
Zudem spricht sich der ADAC dafür aus, speziell in Bereichen mit wenigen Parkplätzen behutsam mit Sonderregeln für E-Autos umzugehen. Der BEM plädiert dafür, Stromtankstellen gar nicht als Parkfläche zu nutzen: „Ladesäulen sollten tagsüber nicht als Parkplatz blockiert werden, auch nicht von E-Autos“, sagt Emmert. Hier müssten die Kommunen für eine eindeutigere Beschilderung sorgen. In den meisten Städten dürfen E-Autos tagsüber zwei Stunden Strom tanken. Sinnvoll sei darüber hinaus aber auch, Autofahrern eine zeitlich nicht eingeschränkte Nachtlademöglichkeit zu gewähren.
Immer mehr E-Autofahrer investieren in eine eigene Stromzapfstelle, denn auch hier gibt es seit dem Herbst 2020 eine Förderung. Mit 900 Euro unterstützt der Bund die Installation einer heimischen Wallbox. Und die Nachfrage ist groß: Bislang sind bereits 300 000 Anträge gestellt worden. Im Fördertopf sind 400 Millionen Euro.
Keine Sonderregelung hingegen gilt für E-Autos an einer Stelle, wo man dies eigentlich erwartet: Obwohl sie aufgrund ihres E-Kennzeichens als sauberere Autos erkennbar sind, benötigen auch die Stromer eine Umweltplakette. „Die Bundesimmissionsschutzverordnung, in der die Plakettenpflicht geregelt ist, sieht keine Ausnahme für Elektroautos vor. Wer also ohne Plakette in eine Umweltzone fährt, riskiert auch im E-Auto ein Bußgeld von 100 Euro“, warnt Goldkamp. (dpa)
Am Steuer darf nur mit geeigneter Freisprecheinrichtung telefoniert werden. Das Einklemmen des Handys zwischen Ohr und Schulter zählt nicht dazu. Die Strafe ist hier die gleiche wie bei einem Handyverstoß, bei dem das Gerät während der Fahrt in der Hand gehalten wurde. Das unterstreicht ein Urteil (Az.: 1 RBs 347/20) des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, auf das der ADAC hinweist. Mit einer Freisprecheinrichtung sei das Einklemmen nicht zu vergleichen, so die Richter. Man habe zwar auch dabei die Hände am Lenkrad. Aber die Bewegungsfreiheit sei stark eingeschränkt – etwa für einen Blick in den Rückspiegel oder einen Schulterblick. (dpa)