GEMEINDE UNLINGEN
Die Stelle des hauptamtlichen
Landkreis Biberach der Gemeinde Unlingen mit den Teilorten Dietelhofen, Göffingen, Möhringen und Uigendorf (ca. 2.500 Einwohner) ist infolge des Ausscheidens aus dem Amt des bisherigen Amtsinhabers zum frühest möglichen Zeitpunkt neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 20. Juni 2021, eine evtl. notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 04. Juli 2021 statt. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger (m/w/d)), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.
Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die nach § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossene Personen sowie die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GemO genannten Personen und Personen, die nach § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschäftsunfähig sind.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung (17. April 2021) und spätestens am Mittwoch,
26. Mai 2021, 18:00 Uhr schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Unlingen, Kirchgasse 11, 88527 Unlingen – in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
• eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
• eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
• Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 21. Juni 2021 und endet am Mittwoch,
23. Juni 2021, 18:00 Uhr.
Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.
Am Freitag, 04. Juni 2021 und / oder am Freitag, 11. Juni 2021 jeweils um 19:00 Uhr ist eine persönliche Vorstellung der zugelassenen Bewerber (m/w/d) in einer öffentlichen Versammlung eingeplant, sofern dies auf Grund der dann aktuellen Coronalage möglich ist. Der genaue Ablauf wird den Bewerbern (m/w/d) noch rechtzeitig mitgeteilt.
Der Amtsverweser bewirbt sich auf die Stelle. schwäbische.de/jobs