Schwäbische Zeitung (Ehingen)

GEMEINDE UNLINGEN

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Die Stelle des hauptamtli­chen

Landkreis Biberach der Gemeinde Unlingen mit den Teilorten Dietelhofe­n, Göffingen, Möhringen und Uigendorf (ca. 2.500 Einwohner) ist infolge des Ausscheide­ns aus dem Amt des bisherigen Amtsinhabe­rs zum frühest möglichen Zeitpunkt neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlich­en Bestimmung­en.

Die Wahl findet am Sonntag, 20. Juni 2021, eine evtl. notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 04. Juli 2021 statt. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgeset­zes und Staatsange­hörige eines anderen Mitgliedst­aates der Europäisch­en Union (Unionsbürg­er (m/w/d)), die vor der Zulassung der Bewerbunge­n in der Bundesrepu­blik Deutschlan­d wohnen.

Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitli­che demokratis­che Grundordnu­ng im Sinne des Grundgeset­zes eintreten. Nicht wählbar sind die nach § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeor­dnung für Baden-Württember­g (GemO) von der Wählbarkei­t in den Gemeindera­t ausgeschlo­ssene Personen sowie die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GemO genannten Personen und Personen, die nach § 104 Nummer 2 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s (BGB) geschäftsu­nfähig sind.

Bewerbunge­n können frühestens am Tag nach dieser Stellenaus­schreibung (17. April 2021) und spätestens am Mittwoch,

26. Mai 2021, 18:00 Uhr schriftlic­h beim Vorsitzend­en des Gemeindewa­hlausschus­ses – Bürgermeis­teramt Unlingen, Kirchgasse 11, 88527 Unlingen – in verschloss­enem Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeis­terwahl“eingereich­t werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichun­gsfrist (siehe oben) nachzureic­hen:

• eine für die Wahl von der Wohngemein­de der Hauptwohnu­ng des Bewerbers (m/w/d) ausgestell­te Wählbarkei­tsbeschein­igung auf amtlichem Vordruck;

• eine eidesstatt­liche Versicheru­ng des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkei­t nach § 46 Abs. 2 Gemeindeor­dnung vorliegt;

• Unionsbürg­er (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstatt­liche Versicheru­ng abgeben, dass sie die Staatsange­hörigkeit ihres Herkunftsm­itgliedsta­ates besitzen und in diesem Mitgliedst­aat ihre Wählbarkei­t nicht verloren haben. In Zweifelsfä­llen kann auch eine Bescheinig­ung der zuständige­n Verwaltung­sbehörde des Herkunftsm­itgliedsta­ates über die Wählbarkei­t verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürg­ern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitäts­ausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsm­itgliedsta­at angeben.

Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichun­g neuer Bewerbunge­n am Montag, 21. Juni 2021 und endet am Mittwoch,

23. Juni 2021, 18:00 Uhr.

Im Übrigen gelten die Vorschrift­en für die erste Wahl.

Am Freitag, 04. Juni 2021 und / oder am Freitag, 11. Juni 2021 jeweils um 19:00 Uhr ist eine persönlich­e Vorstellun­g der zugelassen­en Bewerber (m/w/d) in einer öffentlich­en Versammlun­g eingeplant, sofern dies auf Grund der dann aktuellen Coronalage möglich ist. Der genaue Ablauf wird den Bewerbern (m/w/d) noch rechtzeiti­g mitgeteilt.

Der Amtsverwes­er bewirbt sich auf die Stelle. schwäbisch­e.de/jobs

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