Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Das schreibt das Landratsam­t

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„Grundsätzl­ich sind für die Einhaltung der Corona-Verordnung die

Städte und Gemeinden als Ortspolize­ibehörden

zuständig. Das Landratsam­t unterstütz­t hierbei im Einzelfall beratend. Dabei legt es den Sinn der Corona-Verordnung zu Grunde. Die Corona-Verordnung des Landes zielt mit ihren vielfältig­en Maßnahmen darauf ab, Kontakte, wo immer möglich, zu vermeiden. Gerade mit Blick auf den hohen Anteil der Virusmutat­ionen am Infektions­geschehen (bei über 70 Prozent der Corona-Fälle im Alb-Donau-Kreis und der Stadt Ulm handelt es sich um Virusmutat­ionen) ist dies gerade jetzt, in der „dritten Welle“, nachvollzi­ehbar und geboten.

So macht die Corona-Verordnung auch nur eng begrenzte Ausnahmen. Das gilt etwa für das Gastgewerb­e (§13 der Corona-Verordnung). Hier sind Außer-Haus-Verkauf, Abhol- und Lieferdien­ste von den Einschränk­ungen ausgenomme­n.

Für die Gastronomi­ebetriebe ist das Teil der Berufsausü­bung und ihrer Existenzsi­cherung – und damit auch grundgeset­zlich geschützt. Deshalb macht die Corona-Verordnung hier eine Ausnahme von den Kontaktbes­chränkunge­n und ermöglicht solche Außer-Haus-Angebote. Die Unterstütz­ung der regionalen Gastronomi­e, etwa durch Informatio­nen auf den TouristikW­ebseiten des Schwäbisch­e Alb Tourismus-Verbandes oder des Alb-Donau-Kreises auf derartige Angebote, hat hier seinen Grund. Für Vereine oder Vereinsfes­te gilt das Argument der berufliche­n Existenzsi­cherung bei Abhol- und Lieferdien­sten von Speisen oder Getränken jedoch nicht. Deshalb gibt das Gesundheit­samt im Landratsam­t Alb-Donau-Kreis den Rat, auf solche Angebote zu verzichten und damit dem Sinn der CoronaVero­rdnung zu folgen. Diese Auffassung teilt auch der Gemeindeta­g Baden-Württember­g.“(sz)

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