Das schreibt das Landratsamt
„Grundsätzlich sind für die Einhaltung der Corona-Verordnung die
Städte und Gemeinden als Ortspolizeibehörden
zuständig. Das Landratsamt unterstützt hierbei im Einzelfall beratend. Dabei legt es den Sinn der Corona-Verordnung zu Grunde. Die Corona-Verordnung des Landes zielt mit ihren vielfältigen Maßnahmen darauf ab, Kontakte, wo immer möglich, zu vermeiden. Gerade mit Blick auf den hohen Anteil der Virusmutationen am Infektionsgeschehen (bei über 70 Prozent der Corona-Fälle im Alb-Donau-Kreis und der Stadt Ulm handelt es sich um Virusmutationen) ist dies gerade jetzt, in der „dritten Welle“, nachvollziehbar und geboten.
So macht die Corona-Verordnung auch nur eng begrenzte Ausnahmen. Das gilt etwa für das Gastgewerbe (§13 der Corona-Verordnung). Hier sind Außer-Haus-Verkauf, Abhol- und Lieferdienste von den Einschränkungen ausgenommen.
Für die Gastronomiebetriebe ist das Teil der Berufsausübung und ihrer Existenzsicherung – und damit auch grundgesetzlich geschützt. Deshalb macht die Corona-Verordnung hier eine Ausnahme von den Kontaktbeschränkungen und ermöglicht solche Außer-Haus-Angebote. Die Unterstützung der regionalen Gastronomie, etwa durch Informationen auf den TouristikWebseiten des Schwäbische Alb Tourismus-Verbandes oder des Alb-Donau-Kreises auf derartige Angebote, hat hier seinen Grund. Für Vereine oder Vereinsfeste gilt das Argument der beruflichen Existenzsicherung bei Abhol- und Lieferdiensten von Speisen oder Getränken jedoch nicht. Deshalb gibt das Gesundheitsamt im Landratsamt Alb-Donau-Kreis den Rat, auf solche Angebote zu verzichten und damit dem Sinn der CoronaVerordnung zu folgen. Diese Auffassung teilt auch der Gemeindetag Baden-Württemberg.“(sz)