Casino-Brand: Verteidiger kündigt Revision an
Den Schuldspruch wegen versuchten Mordes in 14 Fällen will die verurteile Ehingerin nicht hinnehmen
● EHINGEN/ULM - Nachdem vom Landgericht Ulm im Falle der Brandstiftung in einer Ehinger Spielhalle vom vergangenen September am Mittwoch das Urteil gefällt wurde, hat der Verteidiger der verurteilten 42-jährigen Frau aus Ehingen angekündigt, das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Die Frau war von der Dritten Großen Strafkammer als Schwurgerichtskammer unter anderem des versuchten Mordes in 14 Fällen schuldig gesprochen worden.
Alexander Hamburg, der als Pflichtverteidiger in seinem Plädoyer am Dienstag für die Angeklagte wegen einfacher Brandstiftung, zweier Diebstähle und der Unterschlagung von 1600 Euro lediglich eine Freiheitsstrafe auf Bewährung gefordert hat, nimmt nun Stellung. Er sah und sieht aufgrund des objektiven Ablaufs der Geschehnisse keine Grundlage, auf der ein - wenngleich lediglich bedingter - Tötungsvorsatz begründbar wäre. „Wir werden selbstverständlich in Revision gehen“, sagt Alexander Hamburg am Tag nach dem Schuldspruch auf Nachfrage dieser Zeitung, und ergänzt, „sobald das schriftliche Urteil vorliegt, werde ich die Revision begründen. Zu meinen Argumenten kann ich derzeit leider noch nicht viel sagen, da ich zum einen die schriftliche Urteilsbegründung abwarten möchte, aber auch die Kammer nicht auf meine Argumente vorbereiten möchte“.
Für ihn mache es jedenfalls keinen Sinn, dass die Verurteilte einen Ordner mit Unterlagen weggenommen und vernichtet hat, wenn sie angeblich durch das Legen des Feuers das Ausbrennen der Spielhalle, in der sich der Ordner befand, beabsichtigt hat. Zu diesem Bruch zwischen dem durch die Beweisaufnahme festgestellten objektiven Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung in der Argumentationskette des Gerichts bei seiner mündlichen Urteilsbegründung am Mittwoch sagt Alexander Hamburg, „hierfür fand ich die Argumente der Kammer sehr schwach“.
Die Revision kann innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung gegen erstinstanzliche Urteile einer Großen Strafkammer eines Landgerichts oder einem Schwurgericht zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) eingelegt werden. Soweit die Revision vor dem BGH, also dem obersten Strafgericht in Deutschland, Erfolg hat, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Ulm zurückverwiesen.
Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind nach der Strafprozessordnung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzubringen. Mündliche Verhandlungen vor dem BGH sind in solchen Fällen eher die Ausnahme und auch keine Tatsachenverhandlungen. Vielmehr werden zwischen den Richtern des zuständigen Senats, der Staatsanwaltschaft und dem Strafverteidiger ausschließlich rechtliche Standpunkte erörtert. Durch die Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Strafurteils des Landgerichts Ulm gehemmt. Der Revisionsanwalt prüft bei einer Verfahrensrüge, ob der Tatrichter bei der Bildung seiner Überzeugung den gesetzlich vorgeschriebenen Weg zu den Feststellungen und zu dem Strafurteil, sprich das Verfahrensrecht, beachtet hat. Im Rahmen einer Sachrüge kann der Verteidiger prüfen lassen, ob der vom Gericht festgestellte Sachverhalt die von diesem vorgenommene rechtliche Würdigung trägt.