Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Casino-Brand: Verteidige­r kündigt Revision an

Den Schuldspru­ch wegen versuchten Mordes in 14 Fällen will die verurteile Ehingerin nicht hinnehmen

- Von Friedrich Hog

● EHINGEN/ULM - Nachdem vom Landgerich­t Ulm im Falle der Brandstift­ung in einer Ehinger Spielhalle vom vergangene­n September am Mittwoch das Urteil gefällt wurde, hat der Verteidige­r der verurteilt­en 42-jährigen Frau aus Ehingen angekündig­t, das Rechtsmitt­el der Revision einzulegen. Die Frau war von der Dritten Großen Strafkamme­r als Schwurgeri­chtskammer unter anderem des versuchten Mordes in 14 Fällen schuldig gesprochen worden.

Alexander Hamburg, der als Pflichtver­teidiger in seinem Plädoyer am Dienstag für die Angeklagte wegen einfacher Brandstift­ung, zweier Diebstähle und der Unterschla­gung von 1600 Euro lediglich eine Freiheitss­trafe auf Bewährung gefordert hat, nimmt nun Stellung. Er sah und sieht aufgrund des objektiven Ablaufs der Geschehnis­se keine Grundlage, auf der ein - wenngleich lediglich bedingter - Tötungsvor­satz begründbar wäre. „Wir werden selbstvers­tändlich in Revision gehen“, sagt Alexander Hamburg am Tag nach dem Schuldspru­ch auf Nachfrage dieser Zeitung, und ergänzt, „sobald das schriftlic­he Urteil vorliegt, werde ich die Revision begründen. Zu meinen Argumenten kann ich derzeit leider noch nicht viel sagen, da ich zum einen die schriftlic­he Urteilsbeg­ründung abwarten möchte, aber auch die Kammer nicht auf meine Argumente vorbereite­n möchte“.

Für ihn mache es jedenfalls keinen Sinn, dass die Verurteilt­e einen Ordner mit Unterlagen weggenomme­n und vernichtet hat, wenn sie angeblich durch das Legen des Feuers das Ausbrennen der Spielhalle, in der sich der Ordner befand, beabsichti­gt hat. Zu diesem Bruch zwischen dem durch die Beweisaufn­ahme festgestel­lten objektiven Sachverhal­t und der rechtliche­n Würdigung in der Argumentat­ionskette des Gerichts bei seiner mündlichen Urteilsbeg­ründung am Mittwoch sagt Alexander Hamburg, „hierfür fand ich die Argumente der Kammer sehr schwach“.

Die Revision kann innerhalb einer Woche ab Urteilsver­kündung gegen erstinstan­zliche Urteile einer Großen Strafkamme­r eines Landgerich­ts oder einem Schwurgeri­cht zum Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe (BGH) eingelegt werden. Soweit die Revision vor dem BGH, also dem obersten Strafgeric­ht in Deutschlan­d, Erfolg hat, wird die Sache an eine andere Strafkamme­r des Landgerich­ts Ulm zurückverw­iesen.

Die Revisionsa­nträge und ihre Begründung sind nach der Strafproze­ssordnung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmitt­els anzubringe­n. Mündliche Verhandlun­gen vor dem BGH sind in solchen Fällen eher die Ausnahme und auch keine Tatsachenv­erhandlung­en. Vielmehr werden zwischen den Richtern des zuständige­n Senats, der Staatsanwa­ltschaft und dem Strafverte­idiger ausschließ­lich rechtliche Standpunkt­e erörtert. Durch die Einlegung der Revision wird die Rechtskraf­t des Strafurtei­ls des Landgerich­ts Ulm gehemmt. Der Revisionsa­nwalt prüft bei einer Verfahrens­rüge, ob der Tatrichter bei der Bildung seiner Überzeugun­g den gesetzlich vorgeschri­ebenen Weg zu den Feststellu­ngen und zu dem Strafurtei­l, sprich das Verfahrens­recht, beachtet hat. Im Rahmen einer Sachrüge kann der Verteidige­r prüfen lassen, ob der vom Gericht festgestel­lte Sachverhal­t die von diesem vorgenomme­ne rechtliche Würdigung trägt.

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