Kurzarbeit auch bei Altersteilzeit
Ansprechpartner für den Notfall Anleger sollten daher grundsätzlich auch auf den Service achten. Falls Probleme auftauchen, sollte bei einem Anbieter möglichst jemand zu erreichen sein, der schnell und kompetent eine Lösung anbieten kann. „Hier müssen im Vorfeld die Wege bekannt sein, die Anleger gehen können“, erläutert Scherfling. Zu einem guten Service gehört aus seiner Sicht auch, dass der Anbieter im Vorfeld transparent darstellt, an welchen Börsenplätzen man handeln kann und mit welchen Wertpapieren dies möglich ist. Ferner sollte klar sein, welche Sparpläne zum Einsatz kommen können und wo nur eine Einmalanlage denkbar ist.
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BERLIN (dpa) - Auch im zweiten Jahr der Corona-Pandemie müssen viele Unternehmen ihre Betriebsabläufe den Umständen anpassen. Folgen wie Kurzarbeit, Freistellungen von der Arbeit, unbezahlter Urlaub oder Quarantäne können auch Altersteilzeitbeschäftigte treffen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin. Altersteilzeitarbeit besteht auch während Kurzarbeit weiter, wenn neben dem laufenden Arbeitsentgelt die Aufstockungsleistungen gezahlt werden, also Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes. Ob in der Kurzarbeit noch tatsächlich gearbeitet wird, ist unerheblich. Der Arbeitgeber muss die Aufstockungsleistungen in dem Umfang zahlen, als hätte der Arbeitnehmer die ohne Kurzarbeit vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet. Arbeitnehmer müssen aber dienstbereit bleiben und eine Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn der vorübergehende betriebsbedingte Anlass weggefallen ist.