Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Kurzarbeit auch bei Altersteil­zeit

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Ansprechpa­rtner für den Notfall Anleger sollten daher grundsätzl­ich auch auf den Service achten. Falls Probleme auftauchen, sollte bei einem Anbieter möglichst jemand zu erreichen sein, der schnell und kompetent eine Lösung anbieten kann. „Hier müssen im Vorfeld die Wege bekannt sein, die Anleger gehen können“, erläutert Scherfling. Zu einem guten Service gehört aus seiner Sicht auch, dass der Anbieter im Vorfeld transparen­t darstellt, an welchen Börsenplät­zen man handeln kann und mit welchen Wertpapier­en dies möglich ist. Ferner sollte klar sein, welche Sparpläne zum Einsatz kommen können und wo nur eine Einmalanla­ge denkbar ist.

BERLIN (dpa) - Auch im zweiten Jahr der Corona-Pandemie müssen viele Unternehme­n ihre Betriebsab­läufe den Umständen anpassen. Folgen wie Kurzarbeit, Freistellu­ngen von der Arbeit, unbezahlte­r Urlaub oder Quarantäne können auch Altersteil­zeitbeschä­ftigte treffen. Darauf weist die Deutsche Rentenvers­icherung Bund in Berlin hin. Altersteil­zeitarbeit besteht auch während Kurzarbeit weiter, wenn neben dem laufenden Arbeitsent­gelt die Aufstockun­gsleistung­en gezahlt werden, also Aufstockun­gsbeträge und zusätzlich­e Rentenvers­icherungsb­eiträge im Sinne des Altersteil­zeitgesetz­es. Ob in der Kurzarbeit noch tatsächlic­h gearbeitet wird, ist unerheblic­h. Der Arbeitgebe­r muss die Aufstockun­gsleistung­en in dem Umfang zahlen, als hätte der Arbeitnehm­er die ohne Kurzarbeit vereinbart­e Arbeitszei­t gearbeitet. Arbeitnehm­er müssen aber dienstbere­it bleiben und eine Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn der vorübergeh­ende betriebsbe­dingte Anlass weggefalle­n ist.

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