Die Stellungnahme des Ministeriums im Wortlaut
für die Erneuerumng aller Fenster im ersten Obergeschoss genannt werden. Auf den Einbau neuer Fenster im Dachgeschoss wollen die Räte zunächst verzichten. Neben dem Einbau der Fenster und der Badsanierung sind weitere Elektro- und Sanitärarbeiten notwendig, außerdem müsse ein Maler beauftragt werden, stellten die Gemeinderäte fest. Die Gemeinderäume samt Küche und Toiletten im Erdgeschoss des Gebäudes sind saniert worden.
Am Donnerstag hat der Gemeinderat die Unterstadioner Firma „Modiscript Schlegel Werbung“beauftragt, die „öffentlichen Innentüren“, also Toiletten, Küche und Gemeindesaal, zu beschriften. Die Beschriftung der Türen soll laut Angebot 240 Euro kosten.
„Die Corona-Verordnung des Landes enthält kein Verbot des AußerHaus-Verkaufs von Speisen und Getränke durch Vereine. Der hier zu beurteilende Mitnahmeverkauf durch Vereine gleicht in allen wesentlichen Aspekten dem Mitnahmeverkauf durch die Gastronomie. Insbesondere besteht aus infektiologischer Sicht kein Unterschied, ob der Verkäufer ein Gewerbetreibender oder ehrenamtlicher Verein ist, solange die vorgeschriebenen Hygienevorgaben eingehalten werden. Aufgrund der Ähnlichkeit der Sachverhalte ist § 13 Absatz 1 Nummer 11 der Corona-Verordnung auf Vereine analog anzuwenden mit dem Ergebnis, dass der Abverkauf von Speisen und Getränken zulässig ist. Erforderlich ist, dass gegebenenfalls vorhandene Bereiche zum Verzehr vor Ort geschlossen werden und keine Möglichkeiten zum Verweilen geschaffen werden. Auch im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Ansammlungen entstehen und die Abstands- und Maskenregelungen beachtet werden. Die Grenze der Zulässigkeit ist überschritten, wenn das Geschehen den Charakter einer Veranstaltung
im Sinne des § 10 Absatz 6 Corona-Verordnung annimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kunden zum Verweilen animiert werden, oder wenn aufgrund sonstiger Anhaltspunkte (z. B. andere Aktivitäten, Attraktionen und Verweilgelegenheiten) zu erwarten ist, dass Kunden vor Ort eine Zeitspanne miteinander verbringen, die über die erforderliche Zeit für den Kauf von Speisen und Getränken hinausgeht.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner greift die sogenannte „Bundesnotbremse“. Diesbezüglich kann hier nur eine vorläufige Einschätzung erfolgen, da die Auslegung des § 28b IfSG dem Bund vorbehalten ist. Der Paragraph trifft ebenfalls keine ausdrückliche Regelung betreffend den Mitnahmeverkauf durch Vereine. Die der Landesbestimmung inhaltlich vergleichbare Regelung des Mitnahmeverkaufs für die Gastronomie in § 28b Absatz 1 Nummer 7 IfSG wird daher analog auf den Mitnahmeverkauf durch Vereine angewendet, dieser ist grundsätzlich zulässig.“