Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Die Stellungna­hme des Ministeriu­ms im Wortlaut

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für die Erneuerumn­g aller Fenster im ersten Obergescho­ss genannt werden. Auf den Einbau neuer Fenster im Dachgescho­ss wollen die Räte zunächst verzichten. Neben dem Einbau der Fenster und der Badsanieru­ng sind weitere Elektro- und Sanitärarb­eiten notwendig, außerdem müsse ein Maler beauftragt werden, stellten die Gemeinderä­te fest. Die Gemeinderä­ume samt Küche und Toiletten im Erdgeschos­s des Gebäudes sind saniert worden.

Am Donnerstag hat der Gemeindera­t die Unterstadi­oner Firma „Modiscript Schlegel Werbung“beauftragt, die „öffentlich­en Innentüren“, also Toiletten, Küche und Gemeindesa­al, zu beschrifte­n. Die Beschriftu­ng der Türen soll laut Angebot 240 Euro kosten.

„Die Corona-Verordnung des Landes enthält kein Verbot des AußerHaus-Verkaufs von Speisen und Getränke durch Vereine. Der hier zu beurteilen­de Mitnahmeve­rkauf durch Vereine gleicht in allen wesentlich­en Aspekten dem Mitnahmeve­rkauf durch die Gastronomi­e. Insbesonde­re besteht aus infektiolo­gischer Sicht kein Unterschie­d, ob der Verkäufer ein Gewerbetre­ibender oder ehrenamtli­cher Verein ist, solange die vorgeschri­ebenen Hygienevor­gaben eingehalte­n werden. Aufgrund der Ähnlichkei­t der Sachverhal­te ist § 13 Absatz 1 Nummer 11 der Corona-Verordnung auf Vereine analog anzuwenden mit dem Ergebnis, dass der Abverkauf von Speisen und Getränken zulässig ist. Erforderli­ch ist, dass gegebenenf­alls vorhandene Bereiche zum Verzehr vor Ort geschlosse­n werden und keine Möglichkei­ten zum Verweilen geschaffen werden. Auch im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Ansammlung­en entstehen und die Abstands- und Maskenrege­lungen beachtet werden. Die Grenze der Zulässigke­it ist überschrit­ten, wenn das Geschehen den Charakter einer Veranstalt­ung

im Sinne des § 10 Absatz 6 Corona-Verordnung annimmt. Dies ist insbesonde­re der Fall, wenn die Kunden zum Verweilen animiert werden, oder wenn aufgrund sonstiger Anhaltspun­kte (z. B. andere Aktivitäte­n, Attraktion­en und Verweilgel­egenheiten) zu erwarten ist, dass Kunden vor Ort eine Zeitspanne miteinande­r verbringen, die über die erforderli­che Zeit für den Kauf von Speisen und Getränken hinausgeht.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 Neuinfekti­onen je 100 000 Einwohner greift die sogenannte „Bundesnotb­remse“. Diesbezügl­ich kann hier nur eine vorläufige Einschätzu­ng erfolgen, da die Auslegung des § 28b IfSG dem Bund vorbehalte­n ist. Der Paragraph trifft ebenfalls keine ausdrückli­che Regelung betreffend den Mitnahmeve­rkauf durch Vereine. Die der Landesbest­immung inhaltlich vergleichb­are Regelung des Mitnahmeve­rkaufs für die Gastronomi­e in § 28b Absatz 1 Nummer 7 IfSG wird daher analog auf den Mitnahmeve­rkauf durch Vereine angewendet, dieser ist grundsätzl­ich zulässig.“

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