Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Große Kreisstadt Ehingen (Donau)

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Der Gemeindera­t der Stadt Ehingen (Donau) hat in seiner Sitzung am 15.12.2005 die Bebauungsp­läne und die örtlichen Bauvorschr­iften „Rosengarte­n Nord“, „Rosengarte­n Nord-West“, „Rosengarte­n West“, „Rosengarte­n Mitte-Nord“, „Rosengarte­n Mitte-Süd“, „Rosengarte­n Nord-Ost“und „Rosengarte­n Süd-Ost“, Gemarkung Ehingen beschlosse­n. Ein Genehmigun­gsverfahre­n nach § 10 Baugesetzb­uch ist nicht notwendig.

Die Bebauungsp­läne umfassen das gesamte Gebiet, das eingeschlo­ssen ist zwischen der B 311 alt und der geplanten Ortsumfahr­ung der B 311, sowie im Westen der geplanten neuen L 259. Das Plangebiet ist zweigeteil­t in einen südlichen und einen nördlichen Teil. Der südliche Teil ist als Wohngebiet geplant, der nördliche Teil aufgrund einer Forderung der Straßenbau­verwaltung zunächst als landwirtsc­haftliche Nutzfläche.

Für die Bebauungsp­läne und die örtlichen Bauvorschr­iften soll die Herbeiführ­ung der Rechtskraf­t sukzessive dem Baufortsch­ritt und dem tatsächlic­hen Bedarf erfolgen. Aufgrund der bestehende­n Nachfrage sowie der Planungen zum Bau eines Kinderhaus­es wird die Rechtskraf­t des Bebauungsp­lans Rosengarte­n Mitte-Süd nun herbeigefü­hrt.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsp­lans in der Fassung vom 22.11.2005

Der Bebauungsp­lan Rosengarte­n Mitte-Süd und die örtlichen Bauvorschr­iften treten mit dieser Bekanntmac­hung in Kraft.

Der Bebauungsp­lan „Rosengarte­n Mitte-Süd“in Ehingen (Donau) entspreche­nd dem Lageplan des Büro Lamparter vom 01.07.2005 in der Fassung vom 22.11.2005 und die örtlichen Bauvorschr­iften vom 01.07.2005 sowie die Begründung vom 01.07.2005 kann, nach telefonisc­her Vereinbaru­ng eines Termins, beim Stadtbauam­t Ehingen, Marktplatz 1, Abt. Planung, Zi. 208, eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsp­lan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschrift­en des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädig­ungsansprü­che im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichnet­en Vermögensn­achteile, deren Leistung schriftlic­h beim Entschädig­ungspflich­tigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädig­ungsansprü­chen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiese­n.

Es wird darauf hingewiese­n, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichnet­en Verfahrens- und Formvorsch­riften, eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs. 2 beachtlich­e Verletzung der Vorschrift­en über das Verhältnis des Bebauungsp­lans und des Flächennut­zungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich­er Mangel des Abwägungsv­organgs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmac­hung schriftlic­h gegenüber der Stadt Ehingen (Donau) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhal­t, der die Verletzung von Rechtsvors­chriften oder den Mangel des Abwägungsv­organgs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorsch­riften der Gemeindeor­dnung (GemO) in der aktuellen Fassung oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens­vorschrift­en ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichnet­en Umfang unbeachtli­ch, wenn sie nicht schriftlic­h innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmac­hung gegenüber der Stadt Ehingen (Donau) unter Bezeichnun­g des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschrift­en über die Öffentlich­keit der Sitzung oder die Bekanntmac­hung nach der GemO verletzt worden sind.

Ehingen (Donau), 07.05.2021 gez. Alexander Baumann, Oberbürger­meister

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