Große Kreisstadt Ehingen (Donau)
Der Gemeinderat der Stadt Ehingen (Donau) hat in seiner Sitzung am 15.12.2005 die Bebauungspläne und die örtlichen Bauvorschriften „Rosengarten Nord“, „Rosengarten Nord-West“, „Rosengarten West“, „Rosengarten Mitte-Nord“, „Rosengarten Mitte-Süd“, „Rosengarten Nord-Ost“und „Rosengarten Süd-Ost“, Gemarkung Ehingen beschlossen. Ein Genehmigungsverfahren nach § 10 Baugesetzbuch ist nicht notwendig.
Die Bebauungspläne umfassen das gesamte Gebiet, das eingeschlossen ist zwischen der B 311 alt und der geplanten Ortsumfahrung der B 311, sowie im Westen der geplanten neuen L 259. Das Plangebiet ist zweigeteilt in einen südlichen und einen nördlichen Teil. Der südliche Teil ist als Wohngebiet geplant, der nördliche Teil aufgrund einer Forderung der Straßenbauverwaltung zunächst als landwirtschaftliche Nutzfläche.
Für die Bebauungspläne und die örtlichen Bauvorschriften soll die Herbeiführung der Rechtskraft sukzessive dem Baufortschritt und dem tatsächlichen Bedarf erfolgen. Aufgrund der bestehenden Nachfrage sowie der Planungen zum Bau eines Kinderhauses wird die Rechtskraft des Bebauungsplans Rosengarten Mitte-Süd nun herbeigeführt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 22.11.2005
Der Bebauungsplan Rosengarten Mitte-Süd und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan „Rosengarten Mitte-Süd“in Ehingen (Donau) entsprechend dem Lageplan des Büro Lamparter vom 01.07.2005 in der Fassung vom 22.11.2005 und die örtlichen Bauvorschriften vom 01.07.2005 sowie die Begründung vom 01.07.2005 kann, nach telefonischer Vereinbarung eines Termins, beim Stadtbauamt Ehingen, Marktplatz 1, Abt. Planung, Zi. 208, eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ehingen (Donau) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) in der aktuellen Fassung oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Ehingen (Donau) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Ehingen (Donau), 07.05.2021 gez. Alexander Baumann, Oberbürgermeister