Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko
Welche Rechte und Pflichten Bahnpendler haben, wenn der Schienenverkehr bestreikt wird
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FRANKFURT - „Unverantwortlich“, „unnötig“, „überflüssig“: Das Schimpfen der Deutschen Bahn auf die Streikankündigung der Lokführergewerkschaft GDL hat ebenso wenig gebracht wie ein Verhandlungsaufruf im letzten Moment. Zahlreiche Lokführerinnen und Lokführer sowie Beschäftigte in der Infrastruktur lassen seit Montag 2:00 Uhr für geplante 48 Stunden die Arbeit ruhen und legen damit weite Teile des Bahnverkehrs in Deutschland lahm. Nach dem Auftakt im Güterverkehr am Wochenende hat der Streik damit auch den Personenverkehr erfasst. Erst am Mittwoch erwartet die Bahn wieder einen weitgehend normalen Betrieb.
Der Ausstand der Lokführer ist ein Ärgernis für alle Reisenden, vor allem aber für Arbeitnehmer, die mit der Bahn zu ihrem Arbeitsplatz pendeln. Doch wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn ausgefallene Züge und S-Bahnen einen pünktlichen Arbeitsbeginn vereiteln? Ein Überblick.
Die Bahn wird bestreikt: Können ●
Arbeitnehmer einfach von zu Hause aus arbeiten?
Auch wenn inzwischen die Arbeit flexibler gehandhabt wird: Ein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice gibt es in Deutschland nicht, auch die pandemiebedingte Sonderregel der Homeoffice-Pflicht gilt seit Juli nicht mehr. Deshalb sollten Arbeitnehmer diese Frage vorab mit ihrem Arbeitgeber klären.
Muss ich pünktlich zur Arbeit erscheinen, ● wenn mein Zug wegen Streiks nicht fährt?