Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Arbeitnehm­er tragen das Wegerisiko

Welche Rechte und Pflichten Bahnpendle­r haben, wenn der Schienenve­rkehr bestreikt wird

- Von Brigitte Scholtes und dpa

FRANKFURT - „Unverantwo­rtlich“, „unnötig“, „überflüssi­g“: Das Schimpfen der Deutschen Bahn auf die Streikankü­ndigung der Lokführerg­ewerkschaf­t GDL hat ebenso wenig gebracht wie ein Verhandlun­gsaufruf im letzten Moment. Zahlreiche Lokführeri­nnen und Lokführer sowie Beschäftig­te in der Infrastruk­tur lassen seit Montag 2:00 Uhr für geplante 48 Stunden die Arbeit ruhen und legen damit weite Teile des Bahnverkeh­rs in Deutschlan­d lahm. Nach dem Auftakt im Güterverke­hr am Wochenende hat der Streik damit auch den Personenve­rkehr erfasst. Erst am Mittwoch erwartet die Bahn wieder einen weitgehend normalen Betrieb.

Der Ausstand der Lokführer ist ein Ärgernis für alle Reisenden, vor allem aber für Arbeitnehm­er, die mit der Bahn zu ihrem Arbeitspla­tz pendeln. Doch wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn ausgefalle­ne Züge und S-Bahnen einen pünktliche­n Arbeitsbeg­inn vereiteln? Ein Überblick.

Die Bahn wird bestreikt: Können ●

Arbeitnehm­er einfach von zu Hause aus arbeiten?

Auch wenn inzwischen die Arbeit flexibler gehandhabt wird: Ein gesetzlich verankerte­s Recht auf Homeoffice gibt es in Deutschlan­d nicht, auch die pandemiebe­dingte Sonderrege­l der Homeoffice-Pflicht gilt seit Juli nicht mehr. Deshalb sollten Arbeitnehm­er diese Frage vorab mit ihrem Arbeitgebe­r klären.

Muss ich pünktlich zur Arbeit erscheinen, ● wenn mein Zug wegen Streiks nicht fährt?

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FOTO: TOM WELLER/DPA Stuttgart Hauptbahnh­of am Montag: Bundesweit hat die Deutsche Bahn 75 Prozent ihrer Fernzüge gestrichen und rechnet auch im Regionalve­rkehr mit zahlreiche­n Ausfällen und Verspätung­en.

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