Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Bekanntmac­hung

- Große Kreisstadt Ehingen (Donau)

der Gemeindebe­hörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverz­eichnis und die Erteilung von Wahlschein­en für die Wahl zum 20. Deutschen

Bundestag am 26. September 2021

Das Wählerverz­eichnis zur Bundestags­wahl für die Stadt Ehingen (Donau) wird in der Zeit vom 6. September 2021 bis 10. September 2021 während der allgemeine­n Öffnungsze­iten im Rathaus Ehingen (Donau), Bürgerbüro, Marktplatz 1, 89584 Ehingen (Donau), (barrierefr­ei) für Wahlberech­tigte zur Einsichtna­hme bereitgeha­lten. Jeder Wahlberech­tigte kann die Richtigkei­t oder Vollständi­gkeit der zu seiner Person im Wählerverz­eichnis eingetrage­nen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberech­tigter die Richtigkei­t und Vollständi­gkeit der Daten von anderen im Wählerverz­eichnis eingetrage­nen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigk­eit oder Unvollstän­digkeit des Wählerverz­eichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfun­g besteht nicht hinsichtli­ch der Daten von Wahlberech­tigten, für die im Melderegis­ter ein Sperrverme­rk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeld­egesetzes eingetrage­n ist.

Das Wählerverz­eichnis wird im automatisi­erten Verfahren geführt. Die Einsichtna­hme ist durch ein Datensicht­gerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverz­eichnis eingetrage­n ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverz­eichnis für unrichtig oder unvollstän­dig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10. September 2021 bis 12 Uhr, bei der Stadt Ehingen (Donau), Bürgerbüro, Marktplatz 1, 89584 Ehingen (Donau) Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlic­h oder durch Erklärung zur Niederschr­ift eingelegt werden.

Wahlberech­tigte, die in das Wählerverz­eichnis eingetrage­n sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eine Wahlbenach­richtigung.

Wer keine Wahlbenach­richtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberech­tigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverz­eichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberech­tigte, die nur auf Antrag in das Wählerverz­eichnis eingetrage­n werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlu­nterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenach­richtigung.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 291 Ulm

• durch Stimmabgab­e in einem

(Wahlbezirk) dieses Wahlkreise­s

• oder

• durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverz­eichnis eingetrage­ner Wahlberech­tigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverz­eichnis eingetrage­ner Wahlberech­tigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulde­n die Antragsfri­st auf Aufnahme in das Wählerverz­eichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahl­ordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchs­frist gegen das Wählerverz­eichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahl­ordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf

der Antragsfri­st nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahl­ordnung 1. 2. 3. 4. beliebigen

Wahlraum 6. oder der Einspruchs­frist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahl­ordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs­verfahren festgestel­lt worden und die Feststellu­ng erst nach Abschluss des Wählerverz­eichnisses zur Kenntnis der Gemeindebe­hörde gelangt ist.

Wahlschein­e können von in das Wählerverz­eichnis eingetrage­nen Wahlberech­tigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebe­hörde mündlich, schriftlic­h oder elektronis­ch beantragt werden.

Im Falle nachweisli­ch plötzliche­r Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigk­eiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberech­tigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverz­eichnis eingetrage­ne Wahlberech­tigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebene­n Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlschein­es noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlic­hen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberech­tigter mit Behinderun­g kann sich bei der Antragstel­lung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberech­tigte

• einen amtlichen Stimmzette­l des Wahlkreise­s,

• einen amtlichen blauen Stimmzette­lumschlag,

• einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzuse­nden ist, versehenen hellroten Wahlbriefu­mschlag und

• ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlu­nterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigu­ng zur Empfangnah­me der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlic­hen Vollmacht nachgewies­en wird und die bevollmäch­tigte Person nicht mehr als vier Wahlberech­tigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebe­hörde vor Empfangnah­me der Unterlagen schriftlic­h zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmäch­tigte Person auszuweise­n.

Ein Wahlberech­tigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderun­g an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgab­e der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperso­n muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleist­ung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberech­tigten selbst getroffene­n und geäußerten Wahlentsch­eidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleist­ung, die unter missbräuch­licher Einflussna­hme erfolgt, die selbstbest­immte Willensbil­dung oder Entscheidu­ng des Wahlberech­tigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessen­konflikt der Hilfsperso­n besteht. Die Hilfsperso­n ist zur Geheimhalt­ung der Kenntnisse verpflicht­et, die sie bei der Hilfeleist­ung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzette­l und dem Wahlschein so rechtzeiti­g an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepu­blik Deutschlan­d ohne besondere Versendung­sform ausschließ­lich von der Deutschen Post AG unentgeltl­ich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebene­n Stelle abgegeben werden.

Ehingen (Donau), 25.08.2021

Alexander Baumann Oberbürger­meister

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