Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Einspruch gegen Steuerbesc­heid

Auf Frist und Inhalt kommt es an – Hinweise auf Musterverf­ahren können nützlich sein

- Von Falk Zielke

BERLIN (dpa) - Eigentlich wäre die Frist für die Abgabe der Steuererkl­ärung schon abgelaufen. Denn in der Regel müssen die Daten bis Ende Juli dem Finanzamt vorliegen. Doch durch die Corona-Pandemie hat sich das in diesem Jahr geändert: Die Abgabefris­t für die Steuererkl­ärung 2020 hat der Fiskus um drei Monate verlängert.

Das bedeutet: Wer seine Steuererkl­ärung selber macht, muss sie bis zum 31. Oktober – weil dies ein Sonntag ist – konkret bis 1. November 2021 abgeben, erklärt der Bund der Steuerzahl­er. Bei Bundesländ­ern mit Feiertag am 1. November fällt die Abgabefris­t erst auf den 2. November 2021. Wer einen Steuerbera­ter einschalte­t, hat Zeit die Daten bis zum 31. Mai 2022 beim Finanzamt abzugeben.

Sind die Unterlagen erst einmal eingereich­t, geht es meist schnell: Oft dauert es nur einige Wochen, bevor der Steuerbesc­heid im Briefkaste­n liegt. Die Briefe vom Finanzamt sollten Sie aber nicht gleich abheften. Wer die Angaben prüft, kann mit einem Einspruch Fehler korrigiere­n.

Erster Schritt ist deshalb: Kontrollie­ren Sie, ob all ihre Ausgaben, die Sie in der Steuererkl­ärung vermerkt haben, auch im Steuerbesc­heid stehen. Ist das Finanzamt abgewichen und hat Aufwendung­en nicht anerkannt, können Sie Einspruch einlegen.

Das kann sich auszahlen: Laut Bundesfina­nzminister­ium wurden allein im Jahr 2019 fast 3,5 Millionen Einsprüche eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigt­en Einsprüche­n aus den Vorjahren hatten die Finanzämte­r insgesamt über 5,8 Millionen Einsprüche zu bearbeiten. Die gute Nachricht: Fast zwei Drittel der Fälle (rund 66 Prozent) waren erfolgreic­h. Erfolglos oder teilweise erfolglos waren nur 14 Prozent der Einsprüche.

Das Verfahren ist einfach und kostenlos. Man muss sich nur an die Fristen halten. Einspruch kann man einen Monat lang einlegen, erklärt die Stiftung Warentest. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Steuerbesc­heides, wobei der Fiskus üblicherwe­ise von einer dreitägige­n Postlaufze­it ausgeht. Das heißt: Stempel des Steuerbesc­heides plus drei Tage – dann gilt der Bescheid grundsätzl­ich als zugegangen. Wenn der Beginn und das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen, verlängert sich diese bis zum nächsten Werktag. Maßgeblich ist immer der amtliche Bescheid, den das Finanzamt per Post nach Hause schickt. Endet die einmonatig­e Einspruchs­frist am Wochenende oder einem Feiertag, verlängert sie sich ebenfalls bis zum nächsten Werktag. Silvester zählt nach einem Urteil des Bundesfina­nzhofs übrigens als Werktag (Az.: III B 135/17).

Den Einspruch kann man per Brief oder E-Mail einlegen, über das ElsterOnli­ne-Portal oder ein anderes Steuerprog­ramm. Steuerzahl­er müssen ihn an das für sie zuständige Finanzamt schicken. In vielen Städten gibt es gleich mehrere davon. So vermeiden sie Verzögerun­gen bei der Bearbeitun­g. Formal muss ein Einspruch keine besonderen Anforderun­gen erfüllen. Es sollte allerdings erkennbar sein, wer den Einspruch absendet und welchen Steuerbesc­heid jemand damit angreift.

Bei zusammenve­ranlagten Paaren zum Beispiel muss klar sein, welcher Ehegatte mit dem Steuerbesc­heid nicht einverstan­den ist und eine Nachprüfun­g verlangt. Legt nur ein Ehepartner Einspruch ein, gilt der Rechtsbehe­lf nicht automatisc­h auch für den anderen Partner, erklärt der Bund der Steuerzahl­er.

Das Wort „Einspruch“muss nicht zwingend drüber stehen, und man muss einen Einspruch auch nicht begründen. Allerdings kann das sinnvoll sein, weil der Sachbearbe­iter so den Sachverhal­t gezielt prüfen kann. Fehlt eine Begründung, kann es unter Umständen sein, dass das Finanzamt zum selben Ergebnis kommt wie im Steuerbesc­heid.

Im Rahmen des Einspruchs kann man auch auf laufende Verfahren hinweisen, über die der Bundesfina­nzhof, andere Bundesgeri­chte oder der Europäisch­e Gerichtsho­f noch entscheide­n. Vorausgese­tzt, die Urteile sind auch für den eigenen Steuerbesc­heid von Bedeutung. Am besten gibt man dann das Aktenzeich­en an. Der eigene Steuerbesc­heid bleibt dann in diesem Punkt offen, bis ein Urteil gefallen ist.

Wichtig zu wissen: Eventuelle Steuerford­erungen werden durch den Einspruch nicht grundsätzl­ich hinfällig. Das heißt: Sie müssen die Forderung meist trotzdem erst einmal begleichen. Wer das vermeiden will, sollte zudem eine „Aussetzung der Vollziehun­g“beantragen.

Liegt alles vor, kann das Finanzamt die Unterlagen erneut prüfen. Das kann auch ungünstig für den Steuerzahl­er ausfallen. Aber: Das Finanzamt muss extra darauf hinweisen. Betroffene können ihren Einspruch dann auch zurücknehm­en. Dann bleibt alles beim Alten.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Erst einmal den Steuerbesc­heid gut prüfen: Wer dann Unstimmigk­eiten entdeckt, kann Einspruch einlegen. Dafür gelten aber Fristen.

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