Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Abfindunge­n sind eher die Ausnahme

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Eine Kündigung vom Arbeitgebe­r ist für viele ein Worst-Case-Szenario. Aber immerhin können sich Beschäftig­te mit dem Gedanken an eine Abfindung trösten. Oder?

Nein. „Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er haben nicht immer Anspruch auf eine Abfindung“, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. „Im Grundsatz gilt: Wenn der Arbeitgebe­r ein Arbeitsver­hältnis wirksam und fristgerec­ht kündigt, hat der Arbeitnehm­er keinen Anspruch auf Abfindung.“

Es gebe aber durchaus Ausnahmen. So kommt es vor, dass ein Arbeitgebe­r einen Mitarbeite­r oder eine Mitarbeite­rin loswerden möchte, es aber keinen Kündigungs­grund gibt. Will der Chef dennoch die Kündigung ausspreche­n, gibt es diese Option: „In einem solchen Fall einigen sich die Parteien häufig auf die Beendigung des Arbeitsver­hältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.“

Eine weitere Ausnahme ist laut Meyer im Kündigungs­schutzgese­tz vorgesehen. Dort heißt es: Kündigt ein Arbeitgebe­r aus betriebsbe­dingten Gründen, kann er dem Arbeitnehm­er im Kündigungs­schreiben ein halbes Bruttogeha­lt pro Beschäftig­ungsjahr als Abfindung verspreche­n, wenn dieser nicht gegen die Kündigung vorgeht. Der Gesetzgebe­r habe die Regelung eingeführt, um Prozesse zu vermeiden – in der Praxis spiele sie aber keine große Rolle. Hat ein Unternehme­n einen Betriebsra­t, gebe es im Falle einer Betriebssc­hließung einen Sozialplan, erklärt Meyer. Dieser sehe in der Regel Abfindunge­n für den Verlust des Arbeitspla­tzes vor. Und dann haben Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er auch einen Anspruch darauf. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Wer vom Arbeitgebe­r die Kündigung erhält, kann nicht automatisc­h mit einer Abfindung rechnen.

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