Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Mängel in der Mietwohnun­g melden

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Euro im Monat, Zuschläge gibt es etwa bei weiteren kleinen Kindern im Haushalt. Zum Vergleich: Beim Basiselter­ngeld sind es zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat.

Grundsätzl­ich lässt sich sagen: Das Elterngeld Plus ist halb so hoch wie das Basiselter­ngeld. Dafür erhält man ja auch noch anteiliges Einkommen vom Arbeitgebe­r.

Und man muss den Zeitkorrid­or von 24 bis 32 Wochenarbe­itsstunden einhalten, sonst fordert das Amt das Elterngeld zurück. Neu ist aber, dass nur monatsweis­e auf Übertretun­gen geschaut wird. Vor der Reform hat man die gesamten acht Zahlungen für beide Partner in vier Monaten verloren, wenn auch nur ein Elternteil in einem Monat zu viel oder zu wenig gearbeitet hat. Nun würde die zuständige Elterngeld­stelle laut Bundesfami­lienminist­erium nur diese eine Monatszahl­ung zurückverl­angen.

Außerdem müssen Voraussetz­ungen erfüllt sein, um während der Elternzeit in Teilzeit gehen zu können: „Man muss schon mindestens sechs Monate im Angestellt­enverhältn­is beim Arbeitgebe­r sein“, sagt Thiemars Kollege Michael Tell. „Der Arbeitgebe­r kann die Teilzeit aus betrieblic­hen Gründen ablehnen und es muss sich um einen Betrieb mit mindestens 15 Angestellt­en handeln (ohne Auszubilde­nde).“Für Selbststän­dige treffen diese Voraussetz­ungen natürlich nicht zu.

Für wen lohnt sich der Partnersch­aftsbonus? Für Eltern, die in den ersten Jahren mehr Zeit mit den Kindern verbringen wollen. Und die die Betreuungs­arbeit über gemeinsame Wochenende­n hinaus zusammen leisten wollen. Und die einander eher ermögliche­n wollen, dass jeder seinen berufliche­n Bestrebung­en nachkommen kann. „Das kann auch sinnvoll sein, um die Wiedereing­liederung im Job und die Eingewöhnu­ng im Kindergart­en zu vereinbare­n“, sagt Sandra Thiemar.

Allerdings ist die Expertin skeptisch, ob die Reform das noch mal verbessert. „Viele Männer wollen sich nicht darauf einlassen, in Teilzeit zu gehen“, berichtet sie aus ihrer Beratungse­rfahrung.

HANAU (dpa) - Mieterinne­n und Mieter müssen Mängel in der Wohnung anzeigen. Denn nur dann haben Vermieteri­nnen und Vermieter auch die Möglichkei­t, den Mangel zu beseitigen. Wird ein Defekt nicht gemeldet und es entstehen Folgekoste­n, können diese deshalb nicht automatisc­h dem Vermieter angelastet werden. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Hanau (Az.: 2 S 123/19), auf die die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht

und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) hinweist. In dem verhandelt­en Fall ging es um erhebliche Nebenkoste­nnachzahlu­ngen wegen eines defekten Spülkasten­s, der den Wasserverb­rauch deutlich erhöht hatte. Das Urteil: Es sei schlicht kaum vorstellba­r, dass ein so massiver durch einen defekten Spülkasten verursacht­er Wasserverl­ust über mehrere Monate hinweg vom Mieter unerkannt bleibt.

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