Regierung prüft Auskunftspflicht zum Impfstatus
Corona-Arbeitsschutzverordnung wird ausgeweitet und bis Ende November verlängert
Freiwillige Auskünfte zur Impfung: ● Heils Verordnung legt Arbeitgebern nahe, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung betrieblicher Infektionsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Denn vollständig Geimpfte oder Genesene hätten ein deutlich geringeres Covid-Risiko. Von ihnen gehe auch ein geringeres Übertragungsrisiko aus. Welche Hygieneregeln bei einer durchgeimpften Belegschaft gegebenenfalls entfallen, regelt die Verordnung nicht. Ausdrücklich schreibt der Verordnungsgeber aber vor: Ohne solche Erkenntnisse „ist von keinem vollständig vorhandenem Impf- oder Genesungsstatus auszugehen“.
Mehr Anstrengungen für Impfungen ● im Betrieb: Mit der Verordnung gilt neu ab 10. September eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und Impfmöglichkeiten zu informieren. Beschäftigte sind zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Firmen müssen zudem ihre Betriebsärzte beim Impfen unterstützen. Wo es keine impfenden Betriebsärzte gibt, soll den Beschäftigten etwa durch mobile Impfteams oder Arztpraxen ein Impfangebot gemacht werden. Umfragen hätten gezeigt, dass über 30 Prozent der Ungeimpften impfbereit seien, so die Verordnungsbegründung. Ungeimpfte sähen aber teils kein Risiko einer schweren Erkrankung oder hätten Angst vor Nebenwirkungen. Für diese Personen könne „eine persönliche Ansprache durch eine Vertrauensperson im Betrieb“eine Hilfestellung sein.
Hygiene im Betrieb: Ob die Pflicht ● zu betrieblichen Hygieneplänen oder die Pflicht zum Angebot von Schnell- oder Selbsttests mindestens zweimal pro Woche, sofern Beschäftigte
nicht im Homeoffice sind – diese Regeln gelten weiter. Heil sagte in der ARD: „Es werden Tests angeboten, es gibt aber kein Recht der Beschäftigten, eine Bescheinigung zu bekommen, um dann abends in die Kneipe zu gehen.“Arbeitgeber sollen weiter wenigstens partiell Homeoffice anbieten. Wo andere Maßnahmen nicht reichen, müssen Arbeitgeber mindestens eine medizinische Schutzmaske zur Verfügung stellen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und wurde somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.
Debatte über den Impfstatus: Heil ● sagte: „Rechtsstaatlich handeln heißt, dass ein Arbeitgeber kein Recht auf die Aussage von Arbeitnehmern hat, was Gesundheitsdaten betrifft.“Er dürfe sich auch nicht die Krankenakte angucken, weil das sehr persönliche Daten seien. Gleichzeitig sprach sich Heil für pragmatische Lösungen aus. So sei es etwa möglich, über das Infektionsschutzrecht an besonders sensiblen Arbeitsplätzen eine Art 3G-Regel aufzustellen – also von Arbeitnehmern den Nachweis zu verlangen, dass sie genesen, geimpft oder getestet sind. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hält ein rechtssicheres Arbeitgeber-Auskunftsrecht für vorstellbar – der Arbeitgeber müsse etwa nicht wissen, ob jemand geimpft, genesen oder getestet sei, nur dass eines von dreien zutreffe, sagte der SPD-Politiker.
Wie es in der Debatte weitergeht: ●