Es hat gekracht - was nun?
Manchmal geht es recht schnell und schon hat’s gekracht. Jedes Jahr registriert die Polizei in Deutschland rund zwei Millionen Unfälle. Die meisten gehen glimpflich aus. Aber selbst wenn nur ein Blechschaden entstanden ist, kann der Ärger groß sein. Denn wenn’s mal gekracht hat, muss an viele Dinge gedacht werden und meistens geht es um viel Geld.
REGION - Ist ein Verkehrsunfall passiert, muss als erstes die Unfallstelle abgesichert werden. Also: Warnblinkanlage einschalten, Sicherheitsweste anziehen und das Warndreieick in mindestens 50, besser 100 bis 150 Meter von der Unfallstelle entfernt aufstellen. Wenn Menschen verletzt sind, muss Hilfe geleistet und ein Notruf abgesetzt werden. Auf Autobahnen oder wenn eine Notrufsäule in der Nähe ist, sollte die immer benutzt werden. Denn so ist die sichere Lokalisierung des Unfallorts gewährleistet.
Ist beim Verkehrsunfall nur leichter Blechschaden entstanden, steht es den Beteiligten frei, die Polizei zu rufen oder nicht. Trotzdem kann es ratsam sein, die Polizei zu verständigen, etwa wenn Leasingoder Mietfahrzeuge beschädigt wurden oder das gegnerische Auto im Ausland zugelassen ist. Wenn sich die Unfallgegner auf eine Unfallaufnahme ohne Polizei einigen, müssen alle relevanten Fakten notieren und die Personalien ausgetauscht werden.
Konkret raten Experten: „Notieren Sie die Kennzeichen aller am
Unfall beteiligten Fahrzeuge sowie Namen und Adressen der beteiligten Fahrer. Lassen Sie sich die Ausweispapiere zeigen und notieren Sie Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheines“.
Außerdem sollte vor Ort eine Unfallskizze gezeichnet werden und die Unfallsituation von verschiedenen Standorten fotografiert werden. Auch zum anfertigen eines Unfallprotokolls, am besten unter Verwendung des „Europäischen Unfallberichts“, raten Verkehrsexperten. Und: „Immer wenn Alkohol oder Drogen im Spiel sind, wenn Personen verletzt wurden, wenn ein vorgetäuschter Unfall vermutet wird und wenn der Unfallhergang streitig oder unklar ist, sollte immer die Polizei gerufen werden“, so der Rat.
Die Zusammenhänge bis zur ordnungsgemäßen Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall
Sachverständigen übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Autofahrers, der den Unfall verschuldet hat. Der Geschädigte hat den Anspruch einen Gutachter seiner eigenen Wahl zu beauftragen, den Schaden festzustellen.
„Außerdem hat jeder Geschädigte das Recht, sein Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen“, betonen
oder eines Kostenvoranschlags, als sogenannte „fiktive Abrechnung“ersetzt bekommen. Und wer sein Auto nach dem Unfall reparieren lässt, hat Anspruch auf einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug während der Reparaturzeit. Aber nur, wenn das eigene Fahrzeug „mehr als in unbedeutendem Umfang“, also etwa pro Tag mehr als 25 Kilometer, gebraucht wird.
Wird auf den Mietwagen verzichtet, besteht Anspruch auf die sogenannten „Nutzungsausfall-Entschädigung“, deren Höhe sich nach dem Fahrzeugtyp richtet. Voraussetzung dafür ist, dass das Auto repariert oder ein Ersatzfahrzeug gekauft wird. Außerdem zahlen Versicherungen bei „neueren Autos“, die nicht älter als fünf Jahre sind und weniger als 100 000 Kilometer Fahrleistung haben eine Wertminderung. Dafür wird vom Gutachter
ermittelt, um wie viel der Verkaufspreis des Autos, trotz des reparierten Unfallschadens, gesunken ist.
Und was passiert, wenn ich den Unfall selbst verursacht habe? Wird nach einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall die Kaskoversicherung in Anspruch genommen, ergeben sich die Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Und die können erheblich von den Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht des Versicherers zu beachten. Experten raten deshalb, sich unverzüglich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen. Aber auch hier gilt: Die Werkstatt des Vertrauens kann selbst gewählt und mit der Reparatur beauftragt werden. Es sei denn, der Kaskovertrag bestimmt ausdrücklich etwas anderes. khb