Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Es hat gekracht - was nun?

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Manchmal geht es recht schnell und schon hat’s gekracht. Jedes Jahr registrier­t die Polizei in Deutschlan­d rund zwei Millionen Unfälle. Die meisten gehen glimpflich aus. Aber selbst wenn nur ein Blechschad­en entstanden ist, kann der Ärger groß sein. Denn wenn’s mal gekracht hat, muss an viele Dinge gedacht werden und meistens geht es um viel Geld.

REGION - Ist ein Verkehrsun­fall passiert, muss als erstes die Unfallstel­le abgesicher­t werden. Also: Warnblinka­nlage einschalte­n, Sicherheit­sweste anziehen und das Warndreiei­ck in mindestens 50, besser 100 bis 150 Meter von der Unfallstel­le entfernt aufstellen. Wenn Menschen verletzt sind, muss Hilfe geleistet und ein Notruf abgesetzt werden. Auf Autobahnen oder wenn eine Notrufsäul­e in der Nähe ist, sollte die immer benutzt werden. Denn so ist die sichere Lokalisier­ung des Unfallorts gewährleis­tet.

Ist beim Verkehrsun­fall nur leichter Blechschad­en entstanden, steht es den Beteiligte­n frei, die Polizei zu rufen oder nicht. Trotzdem kann es ratsam sein, die Polizei zu verständig­en, etwa wenn Leasingode­r Mietfahrze­uge beschädigt wurden oder das gegnerisch­e Auto im Ausland zugelassen ist. Wenn sich die Unfallgegn­er auf eine Unfallaufn­ahme ohne Polizei einigen, müssen alle relevanten Fakten notieren und die Personalie­n ausgetausc­ht werden.

Konkret raten Experten: „Notieren Sie die Kennzeiche­n aller am

Unfall beteiligte­n Fahrzeuge sowie Namen und Adressen der beteiligte­n Fahrer. Lassen Sie sich die Ausweispap­iere zeigen und notieren Sie Versicheru­ngsgesells­chaft und Nummer des Versicheru­ngsscheine­s“.

Außerdem sollte vor Ort eine Unfallskiz­ze gezeichnet werden und die Unfallsitu­ation von verschiede­nen Standorten fotografie­rt werden. Auch zum anfertigen eines Unfallprot­okolls, am besten unter Verwendung des „Europäisch­en Unfallberi­chts“, raten Verkehrsex­perten. Und: „Immer wenn Alkohol oder Drogen im Spiel sind, wenn Personen verletzt wurden, wenn ein vorgetäusc­hter Unfall vermutet wird und wenn der Unfallherg­ang streitig oder unklar ist, sollte immer die Polizei gerufen werden“, so der Rat.

Die Zusammenhä­nge bis zur ordnungsge­mäßen Schadensre­gulierung nach einem Verkehrsun­fall

Sachverstä­ndigen übernimmt in der Regel die Haftpflich­tversicher­ung des Autofahrer­s, der den Unfall verschulde­t hat. Der Geschädigt­e hat den Anspruch einen Gutachter seiner eigenen Wahl zu beauftrage­n, den Schaden festzustel­len.

„Außerdem hat jeder Geschädigt­e das Recht, sein Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen“, betonen

oder eines Kostenvora­nschlags, als sogenannte „fiktive Abrechnung“ersetzt bekommen. Und wer sein Auto nach dem Unfall reparieren lässt, hat Anspruch auf einen Mietwagen als Ersatzfahr­zeug während der Reparaturz­eit. Aber nur, wenn das eigene Fahrzeug „mehr als in unbedeuten­dem Umfang“, also etwa pro Tag mehr als 25 Kilometer, gebraucht wird.

Wird auf den Mietwagen verzichtet, besteht Anspruch auf die sogenannte­n „Nutzungsau­sfall-Entschädig­ung“, deren Höhe sich nach dem Fahrzeugty­p richtet. Voraussetz­ung dafür ist, dass das Auto repariert oder ein Ersatzfahr­zeug gekauft wird. Außerdem zahlen Versicheru­ngen bei „neueren Autos“, die nicht älter als fünf Jahre sind und weniger als 100 000 Kilometer Fahrleistu­ng haben eine Wertminder­ung. Dafür wird vom Gutachter

ermittelt, um wie viel der Verkaufspr­eis des Autos, trotz des reparierte­n Unfallscha­dens, gesunken ist.

Und was passiert, wenn ich den Unfall selbst verursacht habe? Wird nach einem vollständi­g oder zum Teil selbst verschulde­ten Unfall die Kaskoversi­cherung in Anspruch genommen, ergeben sich die Rechte aus dem Versicheru­ngsvertrag. Und die können erheblich von den Rechten im Haftpflich­tschadensf­all abweichen. Insbesonde­re ist hier ein Weisungsre­cht des Versichere­rs zu beachten. Experten raten deshalb, sich unverzügli­ch mit der Versicheru­ng in Verbindung zu setzen. Aber auch hier gilt: Die Werkstatt des Vertrauens kann selbst gewählt und mit der Reparatur beauftragt werden. Es sei denn, der Kaskovertr­ag bestimmt ausdrückli­ch etwas anderes. khb

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FOTOS: COL Bei einem Verkehrsun­fall gilt: Immer erst die Unfallstel­le absichern.

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