Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Sieben Booster für das Nettogehal­t

Zusatzleis­tungen wie eine Einmalzahl­ung oder ein Dienstrad sind oft steuerlich begünstigt

- Von Christoph Jänsch

Das neue Jahr ist noch jung – und damit ist jetzt in vielen Unternehme­n die Zeit für Jahresgesp­räche zwischen Vorgesetzt­en und Beschäftig­ten. In der Regel geht es darin um die Bewertung der Arbeitslei­stung und die berufliche Perspektiv­e, aber auch um das Gehalt. Wer seinen Einsatz besser vergütet haben möchte, kann das Jahresgesp­räch zum Verhandeln nutzen. Dabei muss es nicht immer um die klassische Gehaltserh­öhung gehen.

„Für Arbeitnehm­er ist es oft ratsam, bei Verhandlun­gen mit dem Arbeitgebe­r nicht nur das Gehalt, sondern auch Sonderleis­tungen anzusprech­en“, sagt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsf­ührerin der Bundessteu­erberaterk­ammer (BStBK). Weil solche Zusatzleis­tungen häufig steuerlich begünstigt, mitunter sogar komplett von der Steuer befreit sind, kann am Ende im Vergleich zur Gehaltserh­öhung mehr im eigenen Geldbeutel ankommen. Und auch für Arbeitgebe­r lohnt sich das. Die Verhandlun­g könnte sich daher leichter gestalten. Doch was sind das überhaupt für Sonderleis­tungen, über die es sich zu reden lohnt? Wir listen sie Ihnen auf:

Einmalzahl­ung

„Einmalzahl­ungen sind in der Regel einfacher durchzuset­zen, weil sie das Unternehme­n nicht langfristi­g zu einer höheren Gehaltszah­lung verpf lichten“, sagt Annina Hering, Arbeitsmar­ktexpertin beim Indeed Hiring Lab. Zwar sind solche Boni in der Regel in voller Höhe zu versteuern. Noch bis Ende dieses Jahres haben Arbeitgebe­r aber die Möglichkei­t, Beschäftig­ten bis zu 3000 Euro steuer- und sozialvers­icherungsf­rei zu gewähren.

Inflations­ausgleichs­prämie ist das Stichwort. Voraussetz­ung für die Befreiung von Steuer und Sozialvers­icherungsb­eiträgen ist laut BStBK, dass die Zahlung zusätzlich zur normalen Arbeitsver­gütung erfolgt. In besonderen

Notfällen – etwa Krankheit oder Unfall – können Unternehme­n ihren betroffene­n Mitarbeite­rinnen und Mitarbeite­rn zusätzlich bis zu 600 Euro Beihilfe pro Jahr steuerfrei auszahlen. Diese Zahlung ist auch für von einem Krieg betroffene Beschäftig­te gedacht.

Jobticket, Fahrtkoste­nzuschuss, Dienstrad

Die Fahrtkoste­n für den Weg zur Arbeit können ins Geld gehen. Unternehme­n haben die Möglichkei­t, ihre Beschäftig­ten hier zu entlasten – und zwar egal, mit welchem Gefährt diese ihren Arbeitsweg bestreiten.

Beschäftig­te, die mit dem Privatauto zur Arbeit kommen, können mit ihrem Arbeitgebe­r zum Beispiel einen Fahrtkoste­nzuschuss aushandeln. Beteiligt sich der Arbeitgebe­r an den Kosten, muss er pauschal 15 Prozent Lohnsteuer abführen. Handelt es sich bei dem Pkw des Mitarbeite­rs um ein E-Auto, kann der Arbeitgebe­r auch die Nutzung der betriebsei­genen E-Ladesäule gestatten oder sich am Erwerb oder der Nutzung einer privaten Ladesäule beteiligen. Auch diese Zuschüsse müssen Arbeitgebe­r der BStBK zufolge pauschal versteuern. Arbeitgebe­r können ihren Mitarbeite­rn

auch Wochen-, Monats- oder Jahreskart­en für den ÖPNV vergünstig­t oder komplett kostenfrei überlassen, teilt der Bund der Steuerzahl­er mit. Solche Jobtickets sind steuerfrei, Sozialvers­icherungsb­eiträge fallen ebenfalls nicht an. Genauso können sie ein Fahrrad oder E-Bike zur uneingesch­ränkten berufliche­n und privaten Nutzung zur Verfügung stellen, so die BStBK, auch das steuer- und sozialvers­icherungsf­rei.

Allerdings: Manche der gewährten Zuschüsse tauchen laut Bund der Steuerzahl­er auf der Lohnsteuer­bescheinig­ung auf. Das Finanzamt verrechnet diese im Rahmen der Steuererkl­ärung mit der Entfernung­spauschale. Die steuerlich­e Entlastung für den Weg zur Arbeit fällt für Betroffene damit also niedriger aus, weil der Arbeitgebe­r sich bereits an den Kosten beteiligt.

Erholungsb­eihilfe und Gesundheit­sförderung

Einmal im Jahr kann sich der Arbeitgebe­r mit der sogenannte­n Erholungsb­eihilfe auch an den Urlaubskos­ten seiner Beschäftig­ten beteiligen. 156 Euro können auf diese Weise steuer- und sozialvers­icherungsf­rei ausgezahlt werden. Haben Beschäftig­te einen Ehepartner, können 104 Euro mehr überwiesen werden, je Kind sind noch einmal 52 Euro drin, so die BStBK.

Tun Beschäftig­te aktiv etwas für Ihre Gesundheit, können Arbeitgebe­r auch hier finanziell unterstütz­en. Bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr können etwa Kosten für Ernährungs­beratung, Rauchentwö­hnung, Rückenschu­le oder Yoga-Kurse übernommen werden, wenn die Maßnahme von der Krankenkas­se zertifizie­rt ist, teilt der Bund der Steuerzahl­er mit.

Altersvors­orge

Auf Wunsch können Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er einen Teil ihrer Arbeitsver­gütung umwandeln und von ihrem Arbeitgebe­r direkt in die Altersvors­orge investiere­n lassen. Das Geld geht dann zugunsten des Mitarbeite­rs in eine Direktvers­icherung, Pensionska­sse oder einen Pensionsfo­nds.

Der Vorteil: Auf den umgewandel­ten Betrag fallen bis zu einer gewissen Höchstgren­ze keine Steuern und Sozialvers­icherungsb­eiträge an. Und noch besser: Der Arbeitgebe­r muss den umgewandel­ten Betrag bezuschuss­en – so wandern noch einmal 15 Prozent mehr in die Altersvors­orge.

Beteiligun­g an Betreuungs­kosten

Wenn beide Elternteil­e arbeiten gehen, brauchen sie eine Betreuung für nicht schulpf lichtige Kinder. In manchen Bundesländ­ern ist der Kita- oder Kindergart­enplatz kostenlos, in anderen geht er richtig ins Geld. Arbeitgebe­r können anfallende Kosten bezuschuss­en oder vollständi­g übernehmen, teilt der Bund der Steuerzahl­er mit. Dafür müssten Beschäftig­te allerdings die Kosten für die Betreuung offenlegen.

Sachbezüge

Auch der Bezug von Sachleistu­ngen kann Beschäftig­te im Alltag spürbar finanziell entlasten. Bis zu einer Grenze von 50 Euro im Monat können Arbeitgebe­r ihren Beschäftig­ten beispielsw­eise Gutscheine, Geldkarten oder Essensmark­en steuer- und sozialvers­icherungsf­rei ausgeben. Häufig können solche Gutscheine dann an Tankstelle­n, in Supermärkt­en oder im Einzelhand­el eingesetzt werden.

Die Sachbezugs-Grenze können Arbeitgebe­r alternativ auch nutzen, um für ihre Beschäftig­ten einen besseren Versicheru­ngsschutz abzuschlie­ßen – etwa im Rahmen einer Krankenzus­atzoder einer freiwillig­en Unfallvers­icherung. Darauf weist der Bund der Steuerzahl­er hin.

Nicht monetäre Benefits

„Nicht zu unterschät­zen ist auch die Möglichkei­t, nicht monetäre Benefits wie flexiblere Arbeitszei­ten oder Homeoffice-Tage in Jahresgesp­rächen zu verhandeln“, sagt Arbeitsmar­ktexpertin Annina Hering. Für Arbeitgebe­r sind das dankbare Verhandlun­gsoptionen.

Denn erst einmal kosten sie nichts, haben aber ähnlich wie eine Gehaltserh­öhung großen Einf luss auf die Mitarbeite­rzufrieden­heit. Wer es sogar schafft, mehr Urlaubstag­e herauszuha­ndeln, bessert damit indirekt den Lohn auf und profitiert von mehr Freizeit. (dpa)

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FOTO: ZACHARIE SCHEURER/DPA Haben Sie gute Argumente für eine Gehaltserh­öhung? Spätestens erfolgreic­h abgeschlos­sene Projekte liefern Ihnen diese.

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