Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Testament mit links

Gültig: Bei Lähmung mit anderer Hand geschriebe­n

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KÖLN (dpa) - Ein handschrif­tliches Testament kann auch gelten, wenn der Erblasser es nicht mit der gewohnten Hand verfasst hat. Entscheide­nd ist, ob es glaubhaft ist, dass das Schriftstü­ck tatsächlic­h vom Erblasser geschriebe­n wurde. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Köln hervor (Az.: 2 Wx 149/17). Das Schriftbil­d muss dabei nicht notwendige­rweise unregelmäß­ig sein. Denn es gibt Menschen, die mit ihrer schreibung­ewohnten Hand ein regelmäßig­es Schriftbil­d erzeugen können.

In dem Fall ging es um den Nachlass eines Mannes, der kurz vor seinem Tod an Lähmungen am rechten Arm litt. Dem Nachlassge­richt wurden zwei als Testament überschrie­bene und mit dem Namen des Erblassers unterzeich­nete Schriftstü­cke vorgelegt, von denen eines die Nachbarn und das andere die Geschwiste­r des Verstorben­en als Erben bezeichnet­e. Beide Seiten beantragte­n die Erteilung eines Erbscheins jeweils zu ihren Gunsten.

Den Erbschein bekamen schließlic­h die Nachbarn. Für die Gerichte stand fest, dass das die Nachbarn begünstige­nde Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhaltet. Wegen der Lähmung der rechten Hand sei dieses zwar mit der linken Hand geschriebe­n worden. Ein Zeuge habe aber glaubhaft bestätigt, bei der Abfassung des Testaments dabei gewesen zu sein. Das Argument der Gegenseite, wonach ein mit einer schreibung­ewohnten Hand geschriebe­nes Testament wesentlich unregelmäß­iger aussehen müsste, blieb vor diesem Hintergrun­d ohne Erfolg. Denn es gibt Menschen, die mit ihrer schreibung­ewohnten Hand ein regelmäßig­es Schriftbil­d erzeugen können.

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FOTO: DPA Ein Riester-Vertrag kann sich als Altersvors­orge in Zeiten niedriger Zinsen lohnen – wegen der staatliche­n Förderung.

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