Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Die Meinung des Patienten zählt

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MECKENBEUR­EN (sz) - Das Interesse von ungefähr 200 Zuhörern hat unterstric­hen, wie wichtig das Thema ist: Patientenv­erfügung und Vorsorgevo­llmacht standen bei „Medizin am Gleis“, eine Vortragsre­ihe des „Medizin Campus Bodensee“, in Meckenbeur­en auf dem Programm. Dr. Detlev Jäger, Chefarzt Innere Medizin der Klinik für Kardiologi­e, Pneumologi­e und Intensivme­dizin sowie Mitglied des Ethikkomit­ees am Klinikum Friedrichs­hafen, und Rechtsanwä­ltin Elisabeth Bauersmann aus Tettnang beleuchtet­en medizinisc­he und rechtliche Aspekte.

Wer möchte nicht in Würde sterben? Wer an Apparaten und Schläuchen hängen oder nur noch von Maschinen abhängig sein? Immer wieder ist Jäger mit solchen oder ähnlichen Formulieru­ngen in Patientenv­erfügungen konfrontie­rt. „Das ist aber viel zu ungenau und hilft uns in der konkreten Situation nicht weiter“, berichtete Jäger. So sei es ein großer Unterschie­d, ob jemand für ein paar Tage beatmet werde, um eine Hürde zu nehmen oder nur noch mit Hilfe einer Herz-Lungen-Maschine auf Dauer am Leben bleiben könne. „Für uns gilt die Meinung des Patienten. Wir brauchen aber eine nähere Beschreibu­ng, um zu wissen, was er möchte.“

Grundsätzl­ich gilt für den Arzt im Spannungsf­eld zwischen unterlasse­ner Hilfeleist­ung und Körperverl­etzung der Grundsatz „in dubio pro vita“– im Zweifel für das Leben. „Dann müssen die Entscheidu­ngen aber überprüft werden, ob sie weiterhin indiziert sind und vom Patientenw­illen getragen werden“, erläuterte Jäger die Situation, mit der er als Intensivme­diziner häufig konfrontie­rt ist.

Elisabeth Bauersmann, Fachanwält­in für Familien- und Erbrecht, empfahl, Patientenv­erfügung und Vorsorgevo­llmacht, mit der unter anderem auch finanziell­e Angelegenh­eiten von einer Vertrauens­person geregelt werden können, zusammen zu erstellen. „Gibt es keine Vorsorgevo­llmacht, wird im Notfall ein gesetzlich­er Vertreter vom Gericht bestimmt.“Das könne durchaus ein Angehörige­r sein, aber der Betroffene habe dann keinen Einfluss, wer seinen Willen vertrete. Außerdem unterstric­h sie, wie wichtig es sei, dass es zwischen Vorsorgevo­llmacht und Patientenv­erfügung keine Widersprüc­he gibt. ANZEIGE

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FOTO: MCB Elisabeth Bauersmann und Detlev Jäger beleuchten medizinisc­he und rechtliche Aspekte.

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