Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Rat beschließt Bebauung Hägleweg
Stadtverwaltung erklärt rechtliche Grundlagen – Schreiben der Stadt sorgt für Verwirrung
FRIEDRICHSHAFEN - Dem Bauvorhaben „Hägleweg“ist vom Gemeinderat einstimmig zugestimmt worden. Die Stadtverwaltung hat rechtliche Fragen dazu umfangreich erläutert, gleichzeitig aber mit einem Brief an die Anwohner in der vergangenen Woche für reichliche Verwirrung gesorgt.
Der Rat hat die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Die nötige Nahverdichtung, die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und möglichst wenig Flächenversiegelung seien wichtigere Gründe, dem Vorhaben zuzustimmen, als die Einwände der Anlieger.
Die Real Massivhaus GmbH plant auf dem Grundstück Hägleweg den Bau von vier Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 98 Wohnungen, 25 Prozent der Wohnfläche soll geförderter Wohnraum sein. Auf die Bedenken der Anlieger sei der Bauträger eingegangen.
So wird ein Ingenieursbüro beauftragt, auf Kosten des Bauträgers die Kanalisation neu zu planen und auszubauen. Anlieger hatten befürchtet, dass der vorhandene Kanal die anfallenden Wassermengen nicht aufnehmen könne. Entlang der Tiefgarageneinfahrt wird eine Schallschutzmauer errichtet und die Abluftschächte der Tiefgarage werden ebenfalls schallgedämpft gebaut.
Andere Einwände richteten sich gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der sei nur als Trick angewandt worden, um den alten Bebauungsplan, auf den man sich als Nachbar verlassen habe, außer Kraft zu setzen. Roland Sabacinski, Leiter des städtischen Rechtsamtes, ordnete die Rechtslage ein. Dabei ging es ihm in erster Linie um den Vertrauensschutz auf den Fortbestand eines Bebauungsplanes, um die Änderungsbefugnis des Gemeinderates und die Zahl der Wohneinheiten.
Befugnis des Gemeinderates
Die Befugnis eines Gemeinderates, einen Bebauungsplan zu ändern, bestehe nach Paragraf 8 Absatz 3, Baugesetzbuch, grundsätzlich, auch wenn die Gemeinde bei einer Umplanung nicht dieselbe planerische Freiheit besitzt, wie bei der Ersterstellung. „Das Baugesetzbuch gewährt keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplanes und schließt Änderungen auch nicht aus“, sagt Sabacinski.
Ausnahmen bestehen, wenn die Nachbarn sich auf den Fortbestand des Planes eingerichtet hätten. Das gehe aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in Lüneburg aus dem Jahr 2005 hervor. Das gelte auch, wenn die Interessen der Nachbarn am Fortbestand der Planung in unzumutbarem Umfang hinten angestellt werden müssten. Beides sieht er in diesem Fall nicht gegeben.
So gebe es die privaten Belange, die Beibehaltung des gegebenen Zustandes und die öffentlichen Belange, der schonende Umgang mit der Fläche bei Befriedigung von Wohnbedürfnissen. Auch die Zahl der Wohneinheiten, die in Kommentierungen des alten Bebauungsplanes angegeben seien, sind nach Aussage von Roland Sabacinski 1971 noch gar nicht als verbindliche Angabe zu werten, da das erst 1987 im Baurecht eingeführt worden sei. Rechtssicherheit könne er aber nicht versprechen.
Derweil kursiert ein Brief der Stadtverwaltung vom 5. Oktober an die Nachbarn, in dem diese zur Abgabe einer Stellungnahme nach Paragraf 55 der Landesbauordnung „Nachbarschaftsbeteiligung“aufgefordert ANZEIGE werden. Der Rat hat aber erst jetzt, am Montag, 9. Oktober, die Satzung beschlossen. Ob der Brief nun zu früh, im vorauseilenden Gehorsam oder warum auch immer schon bei den Nachbarn angekommen ist, konnte am Montag auch die Stadtverwaltung nicht mehr beantworten. Einige Nachbarn waren darüber am Montag reichlich verwirrt.