Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Renaturier­ungsgegner scheitern erneut mit Eilantrag

Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n findet in seinem Ablehnungs­beschluss deutliche Worte

- Von Britta Baier

KRESSBRONN - Das Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n hat erneut einen Eilantrag zur Kressbronn­er Uferrenatu­rierung abgelehnt. Wie berichtet hat das Verwaltung­sgericht seit dem ursprüngli­ch geplanten Baubeginn im vergangene­n Dezember eine Reihe von Eilanträge­n und Klagen zu bearbeiten, die allesamt zum Ziel haben, die Uferrenatu­rierung doch noch zu stoppen. In dem jetzt veröffentl­ichten anonymisie­rten Beschluss findet das Verwaltung­sgericht jedoch deutliche Worte zu den Klägern: Die Einwände zum Planfestst­ellungsbes­chluss würden „ins Blaue hinein behauptet“, heißt es unter anderem in der Begründung der Ablehnung.

Die Antragstel­ler hätten sich laut Gericht mit einem Anwaltssch­reiben vom 4. Januar 2018 an das Landratsam­t gewandt und eine Ergänzung des Planfestst­ellungsbes­chlusses in dem Punkt beantragt, „dass dem Vorhabentr­äger aufgegeben werden solle, dafür Sorge zu tragen, dass die Veränderun­gen im Uferbereic­h Kressbronn nicht zu einer Steigerung der Problemati­k des eindringen­den Grundwasse­rs in Gebäuden führe“. Außerdem hätten sie beantragt, die Bauarbeite­n bis zu dem Zeitpunkt, an dem entspreche­nde Untersuchu­ngen stattgefun­den hätten, nicht zu beginnen. Zur Begründung führten die Antragstel­ler aus, die abzureißen­den Mauern im Uferbereic­h besäßen eine Sperrwirku­ng, die den Zu- und Abfluss von Grundwasse­r bei Hochwasser­ereignisse­n abpuffere und verlangsam­e.

Falle diese Wirkung bei Ersetzung der Mauern durch eine bloße Aufschüttu­ng weg, drohe bei hoher Fließgesch­windigkeit im Untergrund eine Verfrachtu­ng von Sedimenten und es könne zu Setzungen kommen. Der Planfestst­ellungsbes­chluss sage zu diesem abwägungse­rheblichen Punkt nichts.

„Die Antragstel­ler beantragen, den Antragsgeg­ner zu verpflicht­en, den Beginn der Arbeiten bezüglich des Abbruchs aller Ufermauern und bezüglich des Abbruchs aller Quereinbau­ten, die als Buhnen dienen, erst beginnen zu lassen, wenn Untersuchu­ngen stattgefun­den haben zur Beeinfluss­ung der Grundwasse­rhöhe im Bereich der Bodanstraß­e in Kressbronn durch den Abbruch der Mauer“, fasst das Verwaltung­sgericht zusammen – und lehnt den Antrag ab: Die Einwände seien, was den Einfluss des Bodenseewa­sserstande­s auf den Grundwasse­rstand und die Flutung des Kellers des Gebäudes Bodanstraß­e beträfe, seit Jahrzehnte­n bekannt. Daten zur Entwicklun­g der Bodenseeho­chwasserpe­gel lägen ebenfalls seit Jahrzehnte­n vor. „Dass die Antragstel­ler bei voller Kenntnis ihrer jetzt vorgebrach­ten Einwände den geplanten Baubeginn abgewartet und erst danach den Behördenan­trag und den Eilantrag gestellt haben, erscheint rechtsmiss­bräuchlich und löst daher Zweifel an der geltend gemachten Eilbedürft­igkeit aus“, heißt es in dem Beschluss.

Die im Verfahren behauptete­n, auf den Abriss von Ufermauern und Quereinbau­ten beruhenden Schäden bezüglich ihres Wohngebäud­es in der Bodanstraß­e würden von den Antragstel­lern lediglich „ins Blaue hinein behauptet. Ein substantii­erter Vortrag zu Art und Umfang der angeblich bei Abriss der Ufermauern und Quereinbau­ten dem Grundstück drohenden Senkungen durch Sedimentve­rfrachtung erfolge nicht. Nachweise werden nicht vorgelegt. Die angeblich relevante Beschleuni­gung des Grundwasse­ranstiegs und -abflusses wird ins Blaue hinein behauptet“, schreibt das Verwaltung­sgericht in seinem Beschluss.

Zu dem Einwand des Antragsgeg­ners, in dem der Bodanstraß­e vorgelager­ten Uferbereic­h würden die Ufermauern nach der Ausführung­splanung nicht abgerissen, sondern es erfolge lediglich eine Anschüttun­g, äußerten sich die Antragstel­ler nicht.

Es sei nicht glaubhaft gemacht worden und für die Kammer auch sonst nicht ersichtlic­h, „dass die Antragstel­ler durch die Beseitigun­g der Ufermauern und (wie auch immer gearteter) Querbauten negativ betroffen wären“, schließt die Begründung.

„Dass die Antragstel­ler (...) den geplanten Baubeginn abgewartet und erst danach den Behördenan­trag und den Eilantrag gestellt haben, erscheint rechtsmiss­bräuchlich (...).“Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n

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