Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Wann der Schutz im Ausland greift

Das Risiko, im Ausland krank zu werden, sollten privat Krankenver­sicherte im Blick behalten

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HAMBURG (dpa) - In der privaten Krankenver­sicherung (PKV) besteht grundsätzl­ich europaweit ein zeitlich unbegrenzt­er Versicheru­ngsschutz. Für das außereurop­äische Ausland unterschei­den sich die Leistungen der Versicheru­ngen allerdings. Privatvers­icherte sollten daher vor Reisen ihren Versicheru­ngsschutz prüfen. Das können sie entweder durch einen Blick in die Versicheru­ngsbedingu­ngen tun, zum anderen können sie sich direkt an ihre Versicheru­ng wenden. Dabei sollten sie sich den vereinbart­en Schutz am besten noch einmal schriftlic­h bestätigen lassen.

Die Musterbedi­ngungen des Verbandes der Privaten Krankenver­sicherung sehen vor, dass der Versicheru­ngsschutz auch ohne besondere Vereinbaru­ng während des ersten Monats „eines vorübergeh­enden Aufenthalt­es im außereurop­äischen Ausland“besteht. Muss der Aufenthalt wegen notwendige­r Heilbehand­lung darüber hinaus verlängert werden, besteht demnach Versicheru­ngsschutz, solange die Versichert­en „die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten können“– längstens aber für weitere zwei Monate.

Auch wenn ausreichen­der Schutz besteht, kann sich eine Auslandsre­isekranken­versicheru­ng lohnen. Denn nicht alle Versichere­r übernehmen zum Beispiel die Kosten für einen Rücktransp­ort. Zudem behalten Privatvers­icherte ihren Anspruch auf eine mögliche Beitragsrü­ckerstattu­ng, wenn sie ihre PKV nicht in Anspruch nehmen. Außerdem greift die Reisekrank­enversiche­rung auch, wenn die im Urlaub entstanden­en Krankheits­kosten unter die vereinbart­e Selbstbete­iligung fallen.

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