Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
WhatsApp und Co. bald erst ab 16 Jahren
Facebook sieht keinen Zwang zur Altersprüfung seiner Nutzer
BRÜSSEL - Am 25. Mai tritt in der EU die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Darin ist auch ein Mindestalter für die Nutzung von sozialen Netzwerken wie WhatsApp, Facebook und Instagram geregelt. Jugendliche unter 16 Jahren brauchen demnach das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, um sich in den Netzwerken bewegen zu dürfen. Bislang galt bei großen Plattformen wie Facebook oder WhatsApp eine Altersgrenze von 13 Jahren. Zuverlässig überprüft wurde diese jedoch nie. Beim neuen Mindestalter ergeben sich für die Nutzer zunächst mehr Fragen als Antworten. Bislang hat nur Facebook erklärt, wie sie die neuen Bestimmungen umsetzen wollen.
Was steht in Artikel 8 der EU-Datenschutzgrundverordnung?
Der Artikel 8 der DSGVO beschäftigt sich mit dem besonderen Schutz der Daten von Kindern, die unter Umständen noch nicht einschätzen können, was mit ihren Daten im Internet passiert. Zusammengefasst legt der Artikel fest, dass die Daten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn das Einverständnis der Eltern oder des Vormunds vorliegt. Die einzelnen Staaten dürfen das Alter individuell heruntersetzen, allerdings nicht unter 13 Jahre. Deutschland werde bei 16 Jahren bleiben, sagte der Sprecher der Bundesbeauftragten für Datenschutz. Die Zustimmung müsse unter „angemessenen Anstrengungen“sichergestellt werden. Facebook sieht darin aber keinen Zwang zur Altersprüfung, um das nötige Einverständnis der Eltern zu verifizieren.
Wie können die Unternehmen das Alter überprüfen?
Wie genau die Altersprüfung aussehen soll, das müsse die Praxis zeigen, hieß es vonseiten der Behörde der Bundesdatenschutzbeauftragten, Andrea Voßhoff. Die Unternehmen sollen Vorschläge dazu machen, die dann gemeinsam mit den Behörden besprochen werden. Aber: Effektiv müsse die Verifizierung sein und nicht zu sehr in die Privatsphäre eingreifen. Eine bloße Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine einfache Altersabfrage seien nicht ausreichend, sagte der Sprecher. Denkbar sei etwa Prüfung über Videochat, ein Foto oder über den neuen Personalausweis. Diese Methoden zur digitalen Identifizierung verwendet bereits die Deutsche Post unter dem Namen „Post ID“. Facebook plant laut Pressemitteilung lediglich, die Eltern ab dem 25. Mai mitentscheiden zu lassen, welche Informationen ihre Kinder im Internet preisgeben. Etwa die Religionszugehörigkeit. Aber auch, ob ihnen personalisierte Werbung angezeigt wird.
Welche Dienste sind betroffen?
Betroffen sind alle Dienste, die Nutzerdaten verarbeiten. Also nicht nur Facebook, WhatsApp oder Instagram, sondern wohl auch E-Mail-Anbieter. Welche und wie viele weitere Dienste das konkret sind, müsse sich noch zeigen, sagte der Sprecher der Datenschutzbeauftragten. Grund dafür sei die noch ausstehende E-Privacy-Verordnung. Diese ergänzt die DSGVO und soll sowohl festsetzen, welche Dienste das Alter ihrer Kunden prüfen müssen, als auch welche Behörde sicherstellen muss, dass die Unternehmen die Altersangaben verifizieren. Kommen soll diese Verordnung erst Ende des Jahres. Ursprünglich sollte sie zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten.
Wer ist für die Einhaltung der Überprüfung zuständig?
Die Zuständigkeit sei in der DSGVO noch nicht hinreichend festgesetzt, sagte der Sprecher. Einige Dienste könnten dabei Ländersache sein, für andere wiederum wäre der Bund zuständig. Das werde sich mit dem Inkrafttreten der E-Privacy-Verordnung endgültig klären. Was allerdings bereits festgesetzt ist: Für Verstöße können empfindliche Bußgelder verhängt werden – bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes der Unternehmen. Bei Beschwerden und Verstößen muss das jeweilige Unternehmen nachweisen, dass es „angemessene Anstrengungen“unternommen hat, um das Alter seines Kunden zu überprüfen. Was genau „angemessene Anstrengungen“sind, ist allerdings in der DSGVO ebenfalls nicht klar definiert.