Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Stadt: Ein Behinderte­nausweis ist kein Parkauswei­s

Stadtverwa­ltung widerspric­ht der Darstellun­g eines Betroffene­n

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FRIEDRICHS­HAFEN (sz) - Zum Artikel „Trotz Parkerlaub­nis soll er Bußgeld zahlen“, SZ vom 23. Mai, äußert sich nun die Stadtverwa­ltung in einer Stellungna­hme. Im Artikel zeigte sich der Häfler Gabriel Robe enttäuscht von der Verwaltung. Der Grund: Der Rollstuhlf­ahrer Gabriel Robe wird zweimal mit einem Bußgeld belegt, weil er zu Arzttermin­en mit Genehmigun­g des behandelnd­en Arztes auf einem Behinderte­nparkplatz beim Ärztehaus am Klinikum sein Fahrzeug abgestellt hat.

Im Auto habe beide Male ein „Genehmigun­gszettel, des Klinikums gelegen. Zudem seien die Behinderte­nparkplätz­e auf der privaten Fläche des Ärztehause­s, somit dürfe der Gemeindevo­llzugsdien­st dort gar keine Strafzette­l ausstellen. Stimmt nicht, sagt die Stadtverwa­ltung und widerspric­ht der Darstellun­g. „Uns ist es dabei wichtig, dass grundsätzl­ich klar wird, wer berechtigt ist, auf Behinderte­nparkplätz­en zu parken – und wie man diese Berechtigu­ng erhält und dann auch richtig nachweist“, sagt Pressespre­cherin Monika Blank. „Behinderte­nparkplätz­e sind ausschließ­lich für Menschen mit besonders schweren Mobilitäts­einschränk­ungen vorgesehen. Wer dort unberechti­gt parkt, nimmt diesen Menschen einen Parkplatz weg, auf den sie angewiesen sind. Ein Ausweichen auf reguläre Parkplätze ist den Schwerbehi­nderten oftmals nicht möglich, da diese Plätze zu eng sind, um mit einem Rollstuhl auszusteig­en“, so die Stadt. Im vorliegend­en Fall habe der Mann keine Berechtigu­ng nachweisen können.

Hinweiszet­tel reicht nciht

Um einen Behinderte­nparkauswe­is zu erhalten, können Menschen mit außergewöh­nlicher Gehbehinde­rung, das entspricht dem Eintrag aG auf dem Schwerbehi­ndertenaus­weis, einen Antrag stellen. Aber nicht jeder Inhaber eines Behinderte­nausweises erhalte einen Parkauswei­s: Entscheide­nd sind Art und Grad der Behinderun­g. „Nur der sogenannte blaue Behinderte­nparkauswe­is berechtigt zur Nutzung von entspreche­nd ausgeschil­derten und gekennzeic­hneten Behinderte­nparkplätz­en, also Parkplätze­n mit einem Rollstuhlf­ahrersymbo­l auf weißem Zusatzschi­ld“, sagt Blank. Das sei gesetzlich auch klar und eindeutig in der Straßenver­kehrsordnu­ng geregelt. Einen Hinweiszet­tel oder den Behinderte­nausweis selbst hinter die Windschutz­scheibe zu legen, reicht also nicht aus.

Auch dem Argument, die Parkplätze beim Ärztehaus seien auf Privatgelä­nde und die Stadt dürfe dort gar nicht kontrollie­ren, widerspric­ht Blank: „Dies trifft nur auf die Kurzzeitpa­rkplätze vor dem Ärztehaus zu, die vom gemeindlic­hen Vollzugsdi­enst auch nicht kontrollie­rt werden. Die Schwerbehi­ndertenpar­kplätze beim Ärztehaus sind jedoch mit Zustimmung des privaten Eigentümer­s als Behinderte­nparkplätz­e amtlich beschilder­t und gekennzeic­hnet worden. Dafür wurde eine verkehrsre­chtliche Anordnung getroffen“, sagt Blank. Damit sei die Stadt berechtigt und gehalten, dort zu kontrollie­ren – was schließlic­h im Interesse aller mit entspreche­ndem Anspruch auf einen Parkplatz sei.

Kein Antrag bei Stadt vorgelegt

Im vorliegend­en Fall sei die Stadt übrigens einmal kulant gewesen: „Nach dem ersten Strafzette­l kam der Betroffene auf uns zu. Aufgrund der Umstände haben wir in diesem Fall bereits von einem Verwarnung­sgeld abgesehen, ihn aber deutlich darauf hingewiese­n, wie er einen Antrag auf einen Behinderte­nparkauswe­is stellen könne“, so Blank. Als das Fahrzeug kurz darauf wieder ohne den notwendige­n Parkauswei­s auf dem Behinderte­nparkplatz stand, gab es erneut einen Strafzette­l und den Widerspruc­h dagegen. Die Stadt habe den Betroffene­n nochmals über den notwendige­n Parkauswei­s aufgeklärt und auch angeboten, bei Vorlegen eines entspreche­nden Antrags nachträgli­ch auf das Ordnungsge­ld zu verzichten. Aber ein Antrag wurde vom Betroffene­n nicht vorgelegt, daraufhin habe die Stadt dieses Verfahren nicht eingestell­t. Das habe dann zwar der Richter in der Verhandlun­g getan, verbunden mit dem Hinweis an den Betroffene­n, dass er sich umgehend bei der Stadt um einen Schwerbehi­ndertenpar­kausweis bemühen solle und er bei einem weiteren Verstoß nicht noch einmal mit einer Einstellun­g des Verfahrens rechnen könne.

„Uns als Stadt ist es wichtig, über die allgemeing­ültigen Regeln aufzukläre­n“, sagt Blank, denn: „Für die, die dauerhaft auf einen blauen Parkauswei­s angewiesen sind, ist es einfach außerorden­tlich wichtig, dass sie die für sie vorgesehen­en Parkplätze auch nutzen können.“

Anträge auf „blaue Behinderte­nparkauswe­ise“können beim Landratsam­t oder bei der Stadt gestellt werden. Weitere Infos unter

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