Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Stadt: Ein Behindertenausweis ist kein Parkausweis
Stadtverwaltung widerspricht der Darstellung eines Betroffenen
FRIEDRICHSHAFEN (sz) - Zum Artikel „Trotz Parkerlaubnis soll er Bußgeld zahlen“, SZ vom 23. Mai, äußert sich nun die Stadtverwaltung in einer Stellungnahme. Im Artikel zeigte sich der Häfler Gabriel Robe enttäuscht von der Verwaltung. Der Grund: Der Rollstuhlfahrer Gabriel Robe wird zweimal mit einem Bußgeld belegt, weil er zu Arztterminen mit Genehmigung des behandelnden Arztes auf einem Behindertenparkplatz beim Ärztehaus am Klinikum sein Fahrzeug abgestellt hat.
Im Auto habe beide Male ein „Genehmigungszettel, des Klinikums gelegen. Zudem seien die Behindertenparkplätze auf der privaten Fläche des Ärztehauses, somit dürfe der Gemeindevollzugsdienst dort gar keine Strafzettel ausstellen. Stimmt nicht, sagt die Stadtverwaltung und widerspricht der Darstellung. „Uns ist es dabei wichtig, dass grundsätzlich klar wird, wer berechtigt ist, auf Behindertenparkplätzen zu parken – und wie man diese Berechtigung erhält und dann auch richtig nachweist“, sagt Pressesprecherin Monika Blank. „Behindertenparkplätze sind ausschließlich für Menschen mit besonders schweren Mobilitätseinschränkungen vorgesehen. Wer dort unberechtigt parkt, nimmt diesen Menschen einen Parkplatz weg, auf den sie angewiesen sind. Ein Ausweichen auf reguläre Parkplätze ist den Schwerbehinderten oftmals nicht möglich, da diese Plätze zu eng sind, um mit einem Rollstuhl auszusteigen“, so die Stadt. Im vorliegenden Fall habe der Mann keine Berechtigung nachweisen können.
Hinweiszettel reicht nciht
Um einen Behindertenparkausweis zu erhalten, können Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, das entspricht dem Eintrag aG auf dem Schwerbehindertenausweis, einen Antrag stellen. Aber nicht jeder Inhaber eines Behindertenausweises erhalte einen Parkausweis: Entscheidend sind Art und Grad der Behinderung. „Nur der sogenannte blaue Behindertenparkausweis berechtigt zur Nutzung von entsprechend ausgeschilderten und gekennzeichneten Behindertenparkplätzen, also Parkplätzen mit einem Rollstuhlfahrersymbol auf weißem Zusatzschild“, sagt Blank. Das sei gesetzlich auch klar und eindeutig in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Einen Hinweiszettel oder den Behindertenausweis selbst hinter die Windschutzscheibe zu legen, reicht also nicht aus.
Auch dem Argument, die Parkplätze beim Ärztehaus seien auf Privatgelände und die Stadt dürfe dort gar nicht kontrollieren, widerspricht Blank: „Dies trifft nur auf die Kurzzeitparkplätze vor dem Ärztehaus zu, die vom gemeindlichen Vollzugsdienst auch nicht kontrolliert werden. Die Schwerbehindertenparkplätze beim Ärztehaus sind jedoch mit Zustimmung des privaten Eigentümers als Behindertenparkplätze amtlich beschildert und gekennzeichnet worden. Dafür wurde eine verkehrsrechtliche Anordnung getroffen“, sagt Blank. Damit sei die Stadt berechtigt und gehalten, dort zu kontrollieren – was schließlich im Interesse aller mit entsprechendem Anspruch auf einen Parkplatz sei.
Kein Antrag bei Stadt vorgelegt
Im vorliegenden Fall sei die Stadt übrigens einmal kulant gewesen: „Nach dem ersten Strafzettel kam der Betroffene auf uns zu. Aufgrund der Umstände haben wir in diesem Fall bereits von einem Verwarnungsgeld abgesehen, ihn aber deutlich darauf hingewiesen, wie er einen Antrag auf einen Behindertenparkausweis stellen könne“, so Blank. Als das Fahrzeug kurz darauf wieder ohne den notwendigen Parkausweis auf dem Behindertenparkplatz stand, gab es erneut einen Strafzettel und den Widerspruch dagegen. Die Stadt habe den Betroffenen nochmals über den notwendigen Parkausweis aufgeklärt und auch angeboten, bei Vorlegen eines entsprechenden Antrags nachträglich auf das Ordnungsgeld zu verzichten. Aber ein Antrag wurde vom Betroffenen nicht vorgelegt, daraufhin habe die Stadt dieses Verfahren nicht eingestellt. Das habe dann zwar der Richter in der Verhandlung getan, verbunden mit dem Hinweis an den Betroffenen, dass er sich umgehend bei der Stadt um einen Schwerbehindertenparkausweis bemühen solle und er bei einem weiteren Verstoß nicht noch einmal mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen könne.
„Uns als Stadt ist es wichtig, über die allgemeingültigen Regeln aufzuklären“, sagt Blank, denn: „Für die, die dauerhaft auf einen blauen Parkausweis angewiesen sind, ist es einfach außerordentlich wichtig, dass sie die für sie vorgesehenen Parkplätze auch nutzen können.“
Anträge auf „blaue Behindertenparkausweise“können beim Landratsamt oder bei der Stadt gestellt werden. Weitere Infos unter