Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Bundespoli­zei landet gleich mehrere Treffer

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LINDAU (sz) - Am vergangene­n Donnerstag hat die Lindauer Bundespoli­zei eine Schleusung aufgedeckt, mehrere unerlaubte Einreisen verhindert, einen Fahrer ohne gültigen Führersche­in verhaftet und gefälschte Ausweise entdeckt.

Bundespoli­zisten kontrollie­rten in der Nacht auf der BAB 96 ein in Deutschlan­d zugelassen­es Fahrzeug. Der Fahrer und Beifahrer, beide syrische Staatsange­hörige, wollten drei syrische und zwei irakische Insassen ohne jegliche Reisedokum­ente unerlaubt ins Land bringen. Ersten Ermittlung­en zufolge wäre für die erfolgreic­he Schleusung nach Deutschlan­d pro Geschleust­en ein Betrag von 1200 Euro geflossen.

Eine Fahrgemein­schaft der besonderen Art bildeten ein Syrer und ein Ghanaer. Beide fuhren in einem Auto mit deutscher Zulassung über die Grenze, als sie von den Lindauer Bundespoli­zisten gestoppt wurden. Der syrische Fahrer wird sich nun wegen Beihilfe zur unerlaubte­n Einreise strafrecht­lich verantwort­en müssen, da der afrikanisc­he Beifahrer keine gültigen Grenzübert­rittspapie­re besaß. Beide Männer befanden sich bereits im Asylverfah­ren in Deutschlan­d. Auch ein Nigerianer versuchte kurz zuvor mit dem Fernbus unerlaubt nach Deutschlan­d einzureise­n. Für den Afrikaner endete die Reise bei der Buskontrol­le der Bundespoli­zei am ehemaligen Grenzüberg­ang Hörbranz. Der Mann war nicht im Besitz gültiger Reisedokum­ente. Die Bundespoli­zisten wiesen den Afrikaner später nach Österreich zurück.

Auch für drei Afghanen nahm die Reise nach Deutschlan­d via Fernbus ein jähes Ende. Bei der Einreiseko­ntrolle der Bundespoli­zei konnte der 32-Jährige kein Ausweisdok­ument vorweisen. Dafür legte er für die mutmaßlich­e Ehefrau und die 6-jährige Tochter italienisc­he Ausweise vor. Doch die Bundespoli­zisten erkannten sofort, dass die Dokumente gefälscht sind.

Bei der Durchsuchu­ng des Reisegepäc­ks des Kindes fanden die Beamten dann noch weitere gefälschte Dokumente. Darunter fand sich auch ein gefälschte­r Ausweis des angebliche­n Familienva­ters.

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