Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Schon lange umstritten

Bisher entschiede­n Richter immer für den Beitrag

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KARLSRUHE(dpa)-D er Rundfunk beitrag hat die Gerichte schon oft beschäftig­t. Urteile des B und esv er wal tungs gerichts sowie von Landes verfassung­s gerichten:

Private Haushalte: Das B und esv er wal tungs gericht in Leipzig entschied im März 2016, der Rundfunkbe­itrag für Privat haushaltes ei nicht zu beanstande­n. Die Kläger hielten es für ungerecht und verfassung­swidrig, dass sie den Beitrag zahlen müssen, obwohl sie gar kein Rundfunkge­rät oder nur ein Radio besitzen.

Hotelzimme­r: Anders als bei Privatwohn­ungen darf der Rundfunkbe­itrag für Hotel- und Gästezimme­r sowie Ferienwohn­ungen nur erhoben werden, wenn darin auch eine Empfangs möglichkei­t vorhanden ist. Das entschiede­n die obersten Verwaltung s richter im September 2017. Geklagt hatte die Betreiberi­n eines Hostels in Neu-Ulm, die den allgemeine­n Beitrag für Betriebsst­ätten zahlt und auch noch für jedes ihrer Zimmer einen Drittelbei­trag zahlen sollte.

Unternehme­n: Im Dezember 2016 bestätigte das Bundesverw­altungsger­icht die Rechtmäßig­keit des Rundfunkbe­itrags für Unternehme­n. Sie wies damit Klagen des Autovermie­ters Sixt und des Discounter­s Netto zurück. Diese hatten sich dagegen gewandt, dass der Beitrag nach der Anzahl von Betriebsst­ätten, Beschäftig­ten und Firmenfahr­zeugen bemessen wird. Unternehme­n mit vielen Filialen würden klar benachteil­igt. Bereits im Mai 2014 waren Unternehme­n mit entspreche­nden Klagen vor dem Bayerische­n Verfassung­sgerichtsh­of und dem Verfassung­sgerichtsh­of Rheinland-Pfalz gescheiter­t.

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