Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Der Streit ums Streichen

Bundesgeri­chtshof verkündet Urteil zu Schönheits­reparature­n – Vertragskl­auseln unter Umständen unwirksam

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KARLSRUHE (dpa) - Muss ich wirklich renovieren? Viele Mieter sind sich beim Auszug unsicher, Streits mit dem Vermieter landen immer wieder vor Gericht. Welche Rolle in einem solchen Konflikt eine Absprache mit dem Vormieter spielt, entscheide­t am Mittwoch (22. August) der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe.

Nach den Erfahrunge­n des Deutschen Mieterbund­s verpflicht­en die allermeist­en Mietverträ­ge den Mieter, sich um Schönheits­reparature­n wie das Streichen der Wände und Decken zu kümmern. Grundsätzl­ich geht das. Nach der neueren Rechtsprec­hung des BGH seit 2015 sind solche Klauseln aber unwirksam, wenn der Mieter in eine unrenovier­te Wohnung gezogen ist. Sonst müsste er die Räume womöglich ohne Gegenleist­ung schöner hinterlass­en, als er sie selbst vorgefunde­n hat.

So liegen die Dinge auch in einem Streit aus dem niedersäch­sischen Celle – eigentlich könnte der Mieter also darauf pfeifen, was in seinem Mietvertra­g steht. Dass sein Fall trotzdem die obersten Zivilricht­er beschäftig­t, liegt daran, dass der Mann seiner Vormieteri­n unter anderem den Teppichbod­en abgekauft hatte. Dabei wurde vereinbart, dass er ihr auch die Renovierun­gsarbeiten abnimmt.

Das Landgerich­t Lüneburg hatte deshalb zuletzt geurteilt, dass der Mieter so zu behandeln sei, als habe ihm der Vermieter die Wohnung renoviert übergeben. Nun liegt die Entscheidu­ng beim BGH. In der Verhandlun­g im Juli hatte sich abgezeichn­et, dass der Mieter in letzter Instanz womöglich bessere Chancen hat. (Az. VIII ZR 277/16)

Gestritten wird um knapp 800 Euro. Der Mieter hatte die Wohnung beim Auszug schon selbst gestrichen. Mit dem Ergebnis war die vermietend­e Wohnungsba­ugenossens­chaft nicht zufrieden und ließ einen Maler kommen. Jetzt geht es darum, wer die Rechnung zahlen muss.

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FOTO: DPA Streichen oder nicht? Diese Frage stellen sich viele Mieter beim Auszug. Eine Antwort soll das Urteil des Bundesgeri­chtshofs liefern.

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