Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Urteil im Berger Prozess teilweise aufgehoben
BGH stellt Rechtsfehler bei der Urteilsbegründung fest – Landgericht muss neu verhandeln
RAVENSBURG/BERG - Es ist noch nicht vorbei. Der Berger Mordprozess, bei dem vor einem Jahr ein 46jähriger Berger wegen Mordes an seiner Ehefrau zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, geht in die nächste Runde. Nach dem Schuldspruch war der Verurteilte in Revision gegangen. Teilweise hatte er damit Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 22. März dieses Jahres einen Teil des Urteils wieder aufgehoben und an das Landgericht Ravensburg zur erneuten Verhandlung zurücküberwiesen. Nach Auskunft des Landgerichts wird diese am 8. und 15. Januar 2019 stattfinden.
Besondere Schwere der Schuld
Dabei wird es jedoch nicht um den Schuldspruch an sich gehen. „Der Mann ist ein Mörder und zu lebenslanger Haft verurteilt. Das ist Fakt“, erklärt der Pressesprecher des Landgerichts Franz Bernhard. Vielmehr werde sich ein neues Tatgericht mit der Frage befassen, ob beim Verurteilten eine besondere Schwere der Schuld vorliegt. Diese hatte das Landgericht in seinem Urteil vor einem Jahr festgestellt. Sie hat Auswirkungen auf die Dauer der Haft. Wenn sie wegfällt, kann der Verurteilte darauf hoffen, nach 15 Jahren aus der Haft entlassen zu werden. „Aber das ist kein Automatismus“, betont Bernhard. „Dazu müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.“Bestätigt das neue Gericht jedoch die besondere Schwere der Schuld, ist eine Entlassung nach 15 Jahren nicht möglich.
27. September 2017. Der Sitzungssaal 1 des Landgerichts ist brechend voll. Zuschauer und Journalisten drängen sich auf den Zuschauerbänken. Nach 28 Verhandlungstagen erwarten sie mit Spannung das Urteil in einem Prozess, der wie kein zweiter für Aufsehen weit über das Schussental hinaus gesorgt hatte. Der Vorsitzende Richter Jürgen Hutterer verkündet das Urteil: lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und besondere Schwere der Schuld. Nach Ansicht des Gerichts steht der Tathergang fest: Im Juli 2016 fuhr der 46Jährige mit den drei gemeinsamen Kindern für ein Wochenende in ein Spaßbad nach Erding. Doch noch am Tag der Ankunft fuhr er um Mitternacht wieder nach Berg zurück. Dort drang er in das Haus seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ein, überraschte sie im Schlaf und würgte sie bis zur Bewusstlosigkeit.
Den bewusstlosen oder bereits leblosen Körper der 43-Jährigen zog er vom Bett herunter und schleppte ihn mit einem Bettbezug in den Heizungskeller. Spätestens da zog er seiner Frau das Nachthemd aus, sodass sie nur noch mit einem Slip bekleidet war. Er schlang ihr einen Kälberstrick um den Hals, den er zuvor an zwei Heizungsrohren an der Decke befestigt hatte. Rückwärts ließ er sie in die Schlaufe des Stricks fallen. Es sollte wie ein Selbstmord aussehen. Nach der Tat fuhr der Angeklagte nach Erding zurück, wo er um 6 Uhr morgens ankam.
Als „besonders schulderschwerend“wertete damals das Gericht in Ravensburg, dass der Angeklagte seiner Ehefrau das Nachthemd auszog und fast vollkommen nackt aufhängte. Dadurch habe er sie noch im Tod und über den Tod hinaus herabgewürdigt. Diese Auffassung lässt der BGH nicht gelten. Denn im gleichen Urteil habe das Landgericht ja festgestellt, dass der Angeklagte das Nachthemd in die Waschmaschine gegeben habe, um Spuren seiner Tat wie beispielsweise Blut, Urin, Kot oder Speichel des Opfers zu beseitigen. „Damit nicht vereinbar ist die aber die Wertung, es habe ein weiteres Herabwürdigen des Opfers durch das Ausziehen des Nachthemds stattgefunden“, so der BGH.
Persönlichkeitsstörung festgestellt
Ein weiteres Problem sieht der BGH darin, dass das Landgericht die psychische Verfassung des Angeklagten beim Strafmaß zu wenig in Rechnung stellte. Während des Prozesses hatte ein Gutachter beim 46-Jährigen eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Diese Störung wirkte sich so aus, dass der Angeklagte sich immer mehr in den Gedanken hineinsteigerte, dass seine Frau fremdgehe. Er war sogar überzeugt davon, dass sie ein sexuelles Verhältnis mit ihrem eigenen Vater gehabt habe. Doch die Persönlichkeitsstörung sah das Gericht in Ravensburg nicht als Ursache für den Mord an. Das bemängelt der BGH. Das Landgericht berücksichtige bei seiner Wertung zu wenig, dass sich das Verhältnis der Ehepartner gerade wegen der Persönlichkeitsstörung immer mehr verschlechtert und letzendlich zur Trennung geführt habe. Die Trennung wiederum sei ein Motiv für die Tat gewesen.
Bei beiden Punkten sieht der BGH im Urteil des Landgerichts Rechtsfehler. Deshalb muss das Landgericht die Frage der besonderen Schwere der Schuld in neuer Besetzung noch einmal verhandeln und darüber entscheiden. Wie es das macht, bleibt dem neuen Gericht überlassen. Es kann dazu auch neue Zeugen oder Sachverständige vorladen. Der Berger Mordprozess ist also noch nicht vorbei.