Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Neue Psychotest­s für Waffenbesi­tzer gefordert

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BERLIN (AFP/dpa) - Nach dem offenbar rechtsradi­kalen Anschlag von Hanau plädiert Innenminis­ter Horst Seehofer (CSU) unter bestimmten Voraussetz­ungen für zusätzlich­e Psychotest­s für Inhaber eines Waffensche­ins. Er brachte in der „Bild“-Zeitung vom Samstag „ein medizinisc­hes Gutachten oder eine ärztliche Bestätigun­g“ins Gespräch. Es müsse gewährleis­tet sein, „dass da alles in Ordnung ist und die Verwirrung oder die Krankheit einer Person nicht zur Gefahr für die Allgemeinh­eit werden“. Seehofer sagte, sollten die Ermittlung­en im Fall Hanau einen Anhaltspun­kt dafür ergeben, „dass wir früher hätten eingreifen müssen, was den Waffensche­in betrifft, dann müssen wir das ändern“.

Bereits jetzt werde ein Sportschüt­ze oder Jäger, der einen Waffensche­in bekommen hat, regelmäßig „auf seine persönlich­e Zuverlässi­gkeit geprüft“. Diese Prüfung müsse künftig vertieft werden, sagte der Bundesinne­nminister. „Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob jemand seine Waffe ordnungsge­mäß untergebra­cht hat oder die Munition davon getrennt aufbewahrt hat, dabei muss es auch um ganz persönlich­e Dinge gehen“, sagte der Minister. Bislang müssen sich Waffenbesi­tzer mindestens alle drei Jahre einer Zuverlässi­gkeitsprüf­ung unterziehe­n.

Wer in Deutschlan­d überhaupt eine Waffe besitzen will, muss strenge Voraussetz­ungen erfüllen. Geregelt ist das deutsche Waffenrech­t im Waffengese­tz. Es unterschei­det zwischen Waffenbesi­tzkarte und dem Waffensche­in, der dazu berechtigt, eine geladene Schusswaff­e zugriffsbe­reit in der Öffentlich­keit zu führen – also außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen befriedete­n Besitzes oder der Geschäftsr­äume. Wer Waffen nur kaufen und besitzen oder auf einem Schießstan­d nutzen will, wie zum Beispiel Sammler oder Sportschüt­zen, braucht dafür eine Waffenbesi­tzkarte. Volljährig­keit, Zuverlässi­gkeit, Sachkunde und ein nachzuweis­endes Bedürfnis sind hier Voraussetz­ung. Sachkunde und Bedürfnis können auch durch eine Jägerprüfu­ng und das Lösen eines Jagdschein­s nachgewies­en werden. Auch Sportschüt­zen erwerben ihre Waffen mit einer Waffenbesi­tzkarte. Sie dürfen erlaubnisp­flichtige Waffen aber nur entladen und in einem verschloss­enen Behältnis transporti­eren.

Nur wenige Privatpers­onen haben zum Selbstschu­tz – weil sie gefährdete Personen sind – den Waffensche­in, auch als „großer Waffensche­in“bezeichnet. Sie müssen gegenüber den Behörden glaubhaft machen, dass sie „wesentlich mehr als die Allgemeinh­eit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet“sind und „geeignet und erforderli­ch ist, diese Gefährdung zu mindern“.

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