Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Kaufpreisa­ufteilung notariell festlegen

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BERLIN (dpa) - Käufer einer Mietoder Gewerbeimm­obilie sollten bereits beim Kauf darauf achten, dass im Notarvertr­ag der Preis für Gebäude und Grundstück getrennt ausgewiese­n sind. „Denn bei der Steuer dürfen nur die Anschaffun­gskosten für das Haus oder die Wohnung, nicht aber das Grundstück abgeschrie­ben werden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Ist die vereinbart­e Kaufpreisa­ufteilung realitätsg­erecht, erfolgt die Abschreibu­ng auf Basis des vertraglic­h Vereinbart­en. Ist die Kaufpreisa­ufteilung hingegen wirtschaft­lich nicht nachvollzi­ehbar, darf das Finanzamt zur Berechnung des Gebäudewer­tes die Arbeitshil­fe des Bundesfina­nzminister­iums heranziehe­n, entschied jetzt das

Finanzgeri­cht Brandenbur­g. In dem Fall klagte die Eigentümer­in einer Einzimmerw­ohnung. Bereits im Kaufvertra­g war der Preis für den Gebäudeant­eil und den Grundstück­santeil der Wohnung getrennt ausgewiese­n worden. Allerdings folgte das Finanzamt dieser Aufteilung nicht, sondern nahm eine neue Berechnung vor. Das Finanzamt kam dabei zu einem niedrigere­n Gebäudewer­t und damit zu einer geringeren Abschreibu­ng. Dagegen wandte sich die Klägerin und bestand auf die im Kaufvertra­g festgelegt­e Aufteilung.

Ohne Erfolg: Die Richter gaben dem Finanzamt Recht, denn die vertraglic­he Kaufpreisa­ufteilung entspreche nicht den realen Wertverhäl­tnissen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräf­tig.

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