Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Rechte von Ticketinhabern
Was tun, wenn Veranstaltungen wegen Corona abgesagt werden
DÜSSELDORF (dpa) - Um die Verbreitung des neuen Coronavirus Sars-CoV-2 zu verhindern, sind größere Veranstaltungen verboten. Die Gefahr einer Übertragung sind bei Menschenansammlungen viel zu groß. Das betrifft Konzerte, Messen, Kongresse und auch Fußballspiele. Was bedeutet das für Ticketinhaber? Was gilt dann rechtlich? Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:
Die Veranstaltung wird abgesagt – welche Rechte haben Betroffene?
Wenn ein Veranstalter ein Ereignis an einem bestimmten Termin komplett absagt, können Ticketinhaber ihr Geld zurückverlangen. Es besteht ein Erstattungsanspruch, denn: „Der Veranstalter kommt damit seiner Leistungspflicht nicht nach“, sagt Parsya Baschiri von der Verbraucherzentrale Bremen. Dabei spiele es keine Rolle, ob er etwas dafür kann oder nicht. Der Grund ist nicht entscheidend. Und es ist auch egal, ob das Ticket beispielsweise personalisiert ist – und damit nicht übertragbar.
Das Event wird auf einen neuen Termin verschoben – was gilt dann?
Verschiebt der Veranstalter das Event, müssen Ticketinhaber unterscheiden, ob das Ereignis ursprünglich an einem festen Termin stattfinden sollte oder nicht. „Steht auf der Karte ein festes Datum, müssen Betroffene sich auf die Verschiebung nicht einlassen“, sagt Baschiri. Sie müssen den Ersatztermin dann nicht wahrnehmen, können ihr Ticket zurückgeben und den Eintrittspreis zurückverlangen. Anders sieht es aus, wenn das Ticket für einen Zeitraum gilt, wie etwa bei einem Festival oder einer Messe, oder gar kein bestimmtes Datum festgelegt ist. „Dann können Ticketinhaber nicht pauschal sagen, dass sie eine Verschiebung ablehnen“, gibt Baschiri zu bedenken. In so einem Fall muss man sich auf den Ersatztermin einlassen – und kann kein Geld zurückfordern.
Was gilt, wenn jemand Tickets aus Angst vor Corona zurückgeben will?
„In diesem Fall haben Verbraucher keinen Anspruch auf Rückerstattung“, erklärt Baschiri. Allerdings sollte man beim Veranstalter nachfragen, ob man doch sein Geld zurückbekommt. „Das gilt unabhängig davon, wie viele Teilnehmer eine Veranstaltung hat.“Betroffene müssen dann auf Kulanz hoffen. Denn Angst vor einem Virus ist kein Grund, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten.
Was gilt, wenn Betroffene im Vorfeld eine Ticketversicherung haben?
Wer eine solche Versicherung abschließen will, sollte sich die AGB sowie die Versicherungsbedingungen genau anschauen. „Wir haben vereinzelt die Erfahrung gemacht, dass Versicherungsanbieter den Coronavirus
bereits in ihre Ausschlussgründe reinformuliert haben“, sagt der Verbraucherschützer. Das bedeutet, dass die Versicherung nicht greift, wenn deswegen eine Veranstaltung abgesagt wird. Haben Ticketinhaber bereits eine Versicherung abgeschlossen, müssen sie sich in der Regel direkt an den Versicherer wenden – dann kommt es darauf an, welche Ausschlussgründe gelten, so Baschiri.
Wie sind Entschädigungen im Fall von Geisterspielen im Fußball geregelt?
Wenn ein Fußballspiel ohne Zuschauer stattfindet, schließt der Veranstalter Ticketinhaber somit vom Spiel aus. Auch da gilt: „Der Veranstalter kommt damit seiner Leistungspflicht nicht nach“, sagt Baschiri. Betroffene können seiner Auffassung nach ihr Geld vom Veranstalter zurückverlangen.
Gibt es Unterschiede für Fußballfans mit Tagestickets und Dauerkarteninhaber?
Ein Tagesticket bezieht sich ja auf eine bestimmte Veranstaltung. Wird ein einzelnes Spiel abgesagt, hat der Veranstalter keine Leistung erbracht. „Wer ein Ticket für ein bestimmtes Spiel hat, kann also sein Geld zurückverlangen“, erklärt Baschiri. Die Dauerkarte ist hingegen auf eine bestimmte Zeit angelegt und bezieht sich auf einzelne Veranstaltungen, die man regelmäßig besucht. Betroffene können aus Sorge vor dem neuen Coronavirus die Dauerkarte aber nicht einfach stornieren. „Allerdings ist es möglich, für eine einzelne Veranstaltung, die abgesagt wurde, den Preis anteilig zu ermitteln“, sagt Baschiri. Betroffene können sich diesen Betrag nach Auffassung des Verbraucherschützers zurückerstatten lassen – selbst wenn es in den AGB anders steht.