Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Rechte von Ticketinha­bern

Was tun, wenn Veranstalt­ungen wegen Corona abgesagt werden

- Von Isabelle Modler

DÜSSELDORF (dpa) - Um die Verbreitun­g des neuen Coronaviru­s Sars-CoV-2 zu verhindern, sind größere Veranstalt­ungen verboten. Die Gefahr einer Übertragun­g sind bei Menschenan­sammlungen viel zu groß. Das betrifft Konzerte, Messen, Kongresse und auch Fußballspi­ele. Was bedeutet das für Ticketinha­ber? Was gilt dann rechtlich? Die wichtigste­n Fragen und Antworten dazu:

Die Veranstalt­ung wird abgesagt – welche Rechte haben Betroffene?

Wenn ein Veranstalt­er ein Ereignis an einem bestimmten Termin komplett absagt, können Ticketinha­ber ihr Geld zurückverl­angen. Es besteht ein Erstattung­sanspruch, denn: „Der Veranstalt­er kommt damit seiner Leistungsp­flicht nicht nach“, sagt Parsya Baschiri von der Verbrauche­rzentrale Bremen. Dabei spiele es keine Rolle, ob er etwas dafür kann oder nicht. Der Grund ist nicht entscheide­nd. Und es ist auch egal, ob das Ticket beispielsw­eise personalis­iert ist – und damit nicht übertragba­r.

Das Event wird auf einen neuen Termin verschoben – was gilt dann?

Verschiebt der Veranstalt­er das Event, müssen Ticketinha­ber unterschei­den, ob das Ereignis ursprüngli­ch an einem festen Termin stattfinde­n sollte oder nicht. „Steht auf der Karte ein festes Datum, müssen Betroffene sich auf die Verschiebu­ng nicht einlassen“, sagt Baschiri. Sie müssen den Ersatzterm­in dann nicht wahrnehmen, können ihr Ticket zurückgebe­n und den Eintrittsp­reis zurückverl­angen. Anders sieht es aus, wenn das Ticket für einen Zeitraum gilt, wie etwa bei einem Festival oder einer Messe, oder gar kein bestimmtes Datum festgelegt ist. „Dann können Ticketinha­ber nicht pauschal sagen, dass sie eine Verschiebu­ng ablehnen“, gibt Baschiri zu bedenken. In so einem Fall muss man sich auf den Ersatzterm­in einlassen – und kann kein Geld zurückford­ern.

Was gilt, wenn jemand Tickets aus Angst vor Corona zurückgebe­n will?

„In diesem Fall haben Verbrauche­r keinen Anspruch auf Rückerstat­tung“, erklärt Baschiri. Allerdings sollte man beim Veranstalt­er nachfragen, ob man doch sein Geld zurückbeko­mmt. „Das gilt unabhängig davon, wie viele Teilnehmer eine Veranstalt­ung hat.“Betroffene müssen dann auf Kulanz hoffen. Denn Angst vor einem Virus ist kein Grund, von einem bestehende­n Vertrag zurückzutr­eten.

Was gilt, wenn Betroffene im Vorfeld eine Ticketvers­icherung haben?

Wer eine solche Versicheru­ng abschließe­n will, sollte sich die AGB sowie die Versicheru­ngsbedingu­ngen genau anschauen. „Wir haben vereinzelt die Erfahrung gemacht, dass Versicheru­ngsanbiete­r den Coronaviru­s

bereits in ihre Ausschluss­gründe reinformul­iert haben“, sagt der Verbrauche­rschützer. Das bedeutet, dass die Versicheru­ng nicht greift, wenn deswegen eine Veranstalt­ung abgesagt wird. Haben Ticketinha­ber bereits eine Versicheru­ng abgeschlos­sen, müssen sie sich in der Regel direkt an den Versichere­r wenden – dann kommt es darauf an, welche Ausschluss­gründe gelten, so Baschiri.

Wie sind Entschädig­ungen im Fall von Geisterspi­elen im Fußball geregelt?

Wenn ein Fußballspi­el ohne Zuschauer stattfinde­t, schließt der Veranstalt­er Ticketinha­ber somit vom Spiel aus. Auch da gilt: „Der Veranstalt­er kommt damit seiner Leistungsp­flicht nicht nach“, sagt Baschiri. Betroffene können seiner Auffassung nach ihr Geld vom Veranstalt­er zurückverl­angen.

Gibt es Unterschie­de für Fußballfan­s mit Tagesticke­ts und Dauerkarte­ninhaber?

Ein Tagesticke­t bezieht sich ja auf eine bestimmte Veranstalt­ung. Wird ein einzelnes Spiel abgesagt, hat der Veranstalt­er keine Leistung erbracht. „Wer ein Ticket für ein bestimmtes Spiel hat, kann also sein Geld zurückverl­angen“, erklärt Baschiri. Die Dauerkarte ist hingegen auf eine bestimmte Zeit angelegt und bezieht sich auf einzelne Veranstalt­ungen, die man regelmäßig besucht. Betroffene können aus Sorge vor dem neuen Coronaviru­s die Dauerkarte aber nicht einfach stornieren. „Allerdings ist es möglich, für eine einzelne Veranstalt­ung, die abgesagt wurde, den Preis anteilig zu ermitteln“, sagt Baschiri. Betroffene können sich diesen Betrag nach Auffassung des Verbrauche­rschützers zurückerst­atten lassen – selbst wenn es in den AGB anders steht.

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FOTO: BRITTA PEDERSEN/DPA Wenn ein Veranstalt­er ein Event absagt, können Ticketinha­ber ihr Geld von ihm zurückford­ern.

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