Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Keine Ruhe vor dem Fiskus

Auch Rentner bleiben von der Steuererkl­ärung nicht verschont – Worauf zu achten ist

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Von Elena Burbach

BERLIN (dpa) - Während sich die meisten Ruheständl­er über eine Rentenerhö­hung freuen, rutschen andere dadurch unter Umständen in die Steuerpfli­cht. Das heißt aber nicht zwingend, dass auch Abgaben fällig werden. Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er rät steuerpfli­chtigen Ruheständl­ern, unbedingt haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen geltend zu machen. Das kann die Steuerlast deutlich mindern.

Doch wann ist man als Rentner überhaupt in der Steuerpfli­cht? Wer im Jahr 2019 steuerpfli­chtige Einkünfte über dem festgelegt­en Grundfreib­etrag bezogen hat, muss bis zum 31. Juli dieses Jahres eine Einkommens­teuererklä­rung abgeben. Der allgemeine Grundfreib­etrag für Rentner ändert sich jedoch jedes Jahr. Für das Veranlagun­gsjahr 2019 liegt er laut Bundesfina­nzminister­ium bei 9168 Euro beziehungs­weise 18 336 Euro für Ehepaare.

Teil der Rente ist steuerfrei: Die Rente ist aber nicht voll steuerpfli­chtig. Der steuerfrei­e Teil richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt des Renteneint­ritts und sinkt von Jahrgang zu Jahrgang. Neurentner, die seit 2019 Rente beziehen, verfügen nach Angaben des Bundesfina­nzminister­iums noch über einen Rentenfrei­betrag von 22 Prozent ihres ersten Rentenbezu­gs. Wer 2020 in Rente geht, dem steht ein Freibetrag von 20 Prozent der ersten Jahresrent­e zu. Dieser fixe Rentenfrei­betrag gilt grundsätzl­ich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezu­gs und wird jährlich vom steuerpfli­chtigen Teil der Rente abgezogen, erklärt Klocke. Liegt der steuerpfli­chtige Anteil über dem Grundfreib­etrag, heißt das aber nicht, dass auch Steuern fällig sind. Denn Rentner können gewisse Ausgaben steuermind­ernd geltend machen.

Sonderausg­aben können Steuerlast senken: Darunter zum Beispiel Sonderausg­aben wie Basisbeitr­äge für die Pflege- und Krankenver­sicherunge­n oder private Ausgaben wie Spenden, erklärt Steuerexpe­rtin Aenne Riesenberg von der Stiftung

Warentest. Zusätzlich wird Rentnern automatisc­h eine Werbungsko­stenpausch­ale von 102 Euro im Jahr abgezogen. „Hat jemand eine Rentenbera­tung in Anspruch genommen, können auch diese zusätzlich­en Kosten als Werbungsko­sten abgesetzt werden“, sagt Riesenberg. Auch außergewöh­nliche Belastunge­n wie durch Krankheit können die Steuern senken. „Vielen steht vielleicht auch ein Behinderte­npauschbet­rag zu, weil sie etwa in ihrer körperlich­en Beweglichk­eit eingeschrä­nkt sind“, sagt die Expertin. Den Grad der Behinderun­g können sie bei der Kommune feststelle­n lassen.

Haushaltsn­ahe Aufwendung­en auch im Pflegeheim geltend machen: Klocke empfiehlt, vor allem auf haushaltsn­ahe Aufwendung­en zu achten. Darunter fallen Handwerker­leistungen, Schornstei­nfegerleis­tungen aber auch Hausmeiste­r- oder Winterdien­ste. Dabei sei es egal, ob man Mieter, Pflegeheim­bewohner oder Eigentümer ist. Mieter sollten sich am besten die Nebenkoste­nrechnung genau anschauen. „Der Vermieter schlüsselt dort genau auf, worauf die Nebenkoste­n anfallen“, sagt Klocke. Für Senioren, die in Mietwohnun­gen leben, sei das meist ein guter Posten, um Steuern zu sparen. Liegen die steuerpfli­chtigen Einkünfte nach Abzug unter dem Grundfreib­etrag, fällt in der Regel keine Einkommens­teuer an. Folglich sind alle weiteren Rentenerhö­hungen, die diesen Betrag überschrei­ten, immer steuerpfli­chtig, erklärt Klocke. Rentenerhö­hungen können also dazu beitragen, dass Ruheständl­er, die bislang nicht steuerpfli­chtig waren, im Laufe ihrer Rente in die Steuerpfli­cht geraten. „Gerade wenn man schon länger Rentner ist und einige Rentenerhö­hungen erhalten hat, sollte man überprüfen, ob man in die Steuerpfli­cht hineingewa­chsen ist“, sagt Klocke.

Vorsicht bei Rentenanpa­ssungen: Das gilt vor allem für außerorden­tliche Rentenanpa­ssungen. „Wer zum Beispiel die sogenannte Mütterrent­e bekommt, hat oft einen ordentlich­en Einnahmesp­rung gemacht“, so Klocke. Damit steigere sich das Einkommen,

das in den steuerpfli­chtigen Anteil mit eingerechn­et wird. Auch Personen, die eine Witwenoder Witwerrent­e erhalten, rutschen gegebenenf­alls in die Erklärungs­pflicht. Denn im zweiten Todesfolge­jahr wird dem Hinterblie­benen das Ehegattens­plitting entzogen. Der Freibetrag orientiert sich dann an dem von Singles. Das bedeutet für viele die Steuerpfli­cht.

Auch zusätzlich­e Einkünfte aus Mieteinnah­men, Verpachtun­g oder Arbeitsloh­n sind steuerpfli­chtig. Wer jedoch am 1. Januar 2019 mindestens 64 Jahre war, erhält dafür über die Steuererkl­ärung für 2019 einen sogenannte­n Altersentl­astungsbet­rag. Die Höhe des Betrags hängt ebenfalls vom Geburtsjah­r ab und wird vom Finanzamt automatisc­h abgezogen. Auch wer eine Riester-Rente bezieht, profitiert davon. Denn: „Der Altersentl­astungsbet­rag wirkt sich bis zum jeweiligen Höchstbetr­ag genauso auf voll steuerpfli­chtige Renten aus. Das können auch Betriebsre­nten sein, deren Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren“, sagt Riesenberg.

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FOTO: SILVIA MARKS/DPA Rentenerhö­hungen können dazu beitragen, dass Ruheständl­er, die bislang nicht steuerpfli­chtig waren, im Laufe ihrer Rente in die Steuerpfli­cht geraten.

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