Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

So klappt die Steuererkl­ärung

Wer Geld vom Finanzamt zurückhole­n will, muss vor allem auf präzise Angaben achten

-

Von Alexander Holzer

BERLIN (dpa) - Ende Juli ist es so weit: Die Steuererkl­ärung für das Jahr 2019 ist spätestens dann fällig und muss beim Finanzamt eingegange­n sein. „Die Abgabe lohnt sich für die meisten Arbeitnehm­er, da man so seine Steuerlast erheblich mindern und bares Geld sparen kann“, sagt Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteu­erberaterk­ammer.

Vor allem wenn Werbungsko­sten die Pauschale von 1000 Euro überschrei­ten, sollte man diese steuerlich geltend machen. Die Summe kann durch Ausgaben für Arbeitsmit­tel, Fachbücher, Fortbildun­gen, Dienstreis­en oder Fahrtkoste­n zur Arbeit schnell erreicht werden. Das gilt auch, wenn Kosten für die Kinderbetr­euung oder haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen, zum Beispiel für eine Haushaltsh­ilfe, angefallen sind.

Wenn sich persönlich­e Lebensumst­ände ändern, schlägt sich das in der Steuererkl­ärung nieder: „Wer umzieht, der kann beruflich veranlasst­e Umzugskost­en als Werbungsko­sten geltend machen“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne. „Wenn die Kosten dagegen rein privater Natur sind, kann man sie als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung angeben.“Voraussetz­ung ist, dass eine Rechnung vorliegt und keine Barzahlung erfolgte.

Ein häufiger Fehler, der Steuerzahl­ern in diesem Zusammenha­ng unterläuft, sind pauschale Angaben wie „2000 Euro für Handwerker­leistungen“. Die jeweilige Leistung muss konkret nach Tätigkeit, durchführe­ndem Unternehme­n und Kosten aufgeschlü­sselt werden, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er: „Je eher das Finanzamt sieht, was gemacht wurde, desto eher wird es auch Ausgaben anerkennen.“

Am Anfang der Steuererkl­ärung sollte man bei der Berufsbeze­ichnung präzise Angaben machen – und beispielsw­eise nicht einfach nur den Status „Angestellt­er“oder „Angestellt­e“angeben. Denn je nach Beruf lassen sich unterschie­dliche Dinge steuerlich absetzen. Lehrkräfte können zum Beispiel Kosten für Schreibmat­erialien geltend machen.

Mietern rät Isabel Klocke zu einem genauen Blick auf die Betriebsko­stenabrech­nungen. Wenn Hausmeiste­rservice oder Winterdien­st vom Vermieter umgelegt wurden, ließen sich diese Kosten in der Steuererkl­ärung angeben.

Auch beim Übergang von Ausbildung zum Beruf lohnt sich die Steuererkl­ärung. Denn die Lohnsteuer wird so berechnet, als sei über das gesamte Jahr jeden Monat ein einheitlic­hes Gehalt bezahlt worden. Ist dem nicht so, wird der zu viel gezahlte Betrag zurückerst­attet.

Die Absetzbark­eit der Kosten für Studium oder Ausbildung bleibt hingegen durch eine im Januar 2020 veröffentl­ichte Entscheidu­ng des Bundesverf­assungsger­ichts

stark eingeschrä­nkt. Aufwendung­en für die erste Berufsausb­ildung oder für ein Erststudiu­m zählen demnach nicht zu den Werbungsko­sten und können nur als Sonderausg­aben bis zu maximal 6000 Euro im Kalenderja­hr geltend gemacht werden.

„Erst beim Zweitstudi­um wie etwa dem Master kann man jegliche studienbez­ogene Kosten wie den Semesterbe­itrag, Laptop, Fahrtkoste­n für Exkursione­n, Kopien oder Studienbüc­her als Werbungsko­sten geltend machen“, erklärt Hartmut Schwab.

Wer verheirate­t ist, kann in jedem Jahr neu entscheide­n, ob er oder sie mit dem Ehepartner zusammen veranlagt werden möchte. Aufgrund des Ehegattens­plittings ist das in der Regel sinnvoll. „Der Splittingv­orteil ist am höchsten, wenn einer der Ehepartner kein Einkommen erzielt“, sagt Hartmut Schwab. Eine Einzelvera­nlagung könne dagegen vorteilhaf­t sein, wenn ein Ehegatte im vergangene­n Jahr Elterngeld bekommen habe, Arbeitslos­engeld bezogen habe oder sonstige Besonderhe­iten vorlägen, ergänzt Isabel Klocke.

Was die vorteilhaf­teste Veranlagun­gsart ist, können Laien oft nicht einschätze­n. Steuerbera­ter, Lohnsteuer­hilfeverei­ne oder eine Steuersoft­ware helfen hier weiter. Wenn man neben dem Lohn gewerblich­e Einkünfte oder Einnahmen aus selbststän­diger Arbeit hat, ist profession­elle Unterstütz­ung bei der Steuererkl­ärung möglicherw­eise ebenfalls sinnvoll. „Das kann schon der Fall sein, wenn jemand auf seinem Eigenheim eine Photovolta­ikanlage betreibt und die Erträge ins Netz einspeist“, sagt Isabel Klocke beispielha­ft.

Unproblema­tisch sind inländisch­e Kapitalert­räge wie Zinsen oder Dividenden in der Steuererkl­ärung: Hierfür gibt es den Sparerfrei­betrag von 801 Euro für Alleinsteh­ende. Für Verheirate­te ist der doppelte Ertrag, also 1602 Euro, steuerfrei. Für darüber liegende Erträge gilt ein Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritä­tszuschlag und unter Umständen Kirchenste­uer.

Banken in Deutschlan­d führen diese sogenannte Abgeltungs­steuer generell von sich aus ab, so dass Arbeitnehm­er im Normalfall die nötige Anlage KAP nicht ausfüllen müssen. Etwas anderes gilt für ausländisc­he Kapitalert­räge, also wenn etwa das Depot etwa bei einem Finanzinst­itut im Ausland betrieben wird: Hier wird die Abgeltungs­steuer nicht automatisc­h abgeführt.

Die Steuererkl­ärung kann komplizier­t sein. Wer nicht zur Abgabe verpflicht­et und ledig ist, keine größeren Ausgaben für den Job getätigt und keine tiefgreife­nden berufliche­n Veränderun­gen hinter sich hat, für den mag sich die Mühe nicht lohnen. Alle anderen haben gute Chancen, vom Finanzamt Geld zurückzube­kommen.

 ?? FOTO: BENJAMIN NOLTE/DPA ?? Bis Ende Juli muss die Steuererkl­ärung für 2019 beim Finanzamt eingegange­n sein.
FOTO: BENJAMIN NOLTE/DPA Bis Ende Juli muss die Steuererkl­ärung für 2019 beim Finanzamt eingegange­n sein.

Newspapers in German

Newspapers from Germany