Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Das Nebenjob-Einmaleins für Studenten

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Wer als Student knapp bei Kasse ist, kann sich mit Nebenjobs auf die Beine helfen. Bürokräfte, Babysitter und Call-Center-Mitarbeite­r – das Angebot ist vielfältig. Etwas höhere Stundenlöh­ne gibt es in der Produkt-Promotion oder als Nachhilfek­raft. Jobs als Serviceper­sonal, Barkeeper oder Barista sind Klassiker.

Laut Achim Meyer auf der Heide vom Deutschen Studentenw­erk sind rund ein Drittel aller jobbenden Studenten als studentisc­he Hilfskraft beschäftig­t. Das bietet Gelegenhei­t, Einblicke in Forschung und Lehre zu bekommen.

Neben den üblichen Jobportale­n gibt es speziell auf Studenten zugeschnit­tene Vermittlun­gsplattfor­men wie Zenjob, Studentjob oder Studitemps. Neben den OnlineJobb­örsen empfiehlt Achim Meyer auf der Heide, auf schwarze Bretter und Social-Media-Anzeigen zu achten.

Studentenj­obs werden meist als Werkstuden­tenstelle oder als Minijob angeboten. Werkstuden­ten zählen als normaler Arbeitnehm­er, können allerdings sozialvers­icherungsf­rei beschäftig­t werden, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht. Man dürfe allerdings nicht mehr als 20 Wochenstun­den während des Semesters arbeiten und sei in der Pflicht, das Studium weiterzufü­hren. Wer mehr arbeitet, wird bei der Sozialvers­icherung nicht als Studierend­er, sondern als Arbeitnehm­er abgerechne­t. Der Semesterfe­rienjob erlaubt Vollzeitar­beit bis zu 70 Tagen im Jahr. Beim Minijob handelt es sich um eine Tätigkeit, deren Lohn die 450-Euro-Grenze nicht überschrei­ten darf. Unter dieser Geringfügi­gkeitsgren­ze müssen auch keine Steuern gezahlt werden. Was darüber hinausgeht, kann bis zu einem monatliche­n Verdienst von 1300 Euro noch als Midijob gelten. Dann müssen reduzierte Sozialvers­icherungsb­eiträge gezahlt werden, die sich Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r teilen.

Solange man mit einem Studentenj­ob nicht über 450 Euro im Monat (oder 5400 Euro im Jahr) einnimmt, bleibt der BAföG-Satz unberührt. Übersteigt man diesen Freibetrag, wird die Differenz zwischen Verdienst und Freibetrag, gerechnet auf 12 Monate, vom BAföG abgezogen. Solange Studierend­e nur geringfügi­g beschäftig­t sind, kommen sie in der Regel nicht über den jährlichen Steuerfrei­betrag von 9408 Euro. (dpa)

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FOTO: SEBASTIAN GOLLNOW/DPA Kellnern gehört zu den Klassikern.

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