Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Urteil zeigt: Wann liegt eine abhängige Beschäftigung vor?
Werden Supermarktdetektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt und sind in deren Namen tätig, kann das für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Sie gelten dann womöglich nicht als selbstständig. Die Folge: Der Arbeitgeber muss für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen – gegebenenfalls auch nachträglich. Das zeigt ein Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 BA 27/18).
Im verhandelten Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, hatte eine Detektei die Überwachung von Supermärkten übernommen. Bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung kam dann heraus, dass für mehrere Detektive seit Jahren keine Sozialabgaben bezahlt wurden. Aus Sicht der Rentenversicherung waren sie jedoch abhängig beschäftigt. Sie forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65 000 Euro nach. Der Inhaber der Detektei war anderer Meinung. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht, sagte er.
Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht: So seien die Detektive in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers. Sie trügen kein unternehmerisches Risiko und hätten keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume. Ein Unternehmerrisiko für die Detektive sei nicht ersichtlich. Außerdem seien die Männer im Namen der Detektei aufgetreten und nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Besitzer rechnete gegenüber den Märkten 15,50 Euro pro Stunde ab – den Detektiven bezahlte er nur zwischen acht Euro und 11,50 Euro. (dpa)