Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Warum die Stadt Adressen weitergeben darf
FRIEDRICHSHAFEN (smz) - Wie kann es sein, dass direkte Anschreiben durch Landtagskandidaten im Briefkasten der Häfler Bürgerinnen und Bürger landen? Diese Frage stellte sich Letztens eine SZ-Leserin, die sich damit an die Redaktion wandte, da sie sich – angesichts eines Verweises im Brief der Landtagskandidatin, sie habe die Adresse von der Stadt erhalten – über mangelnden Datenschutz sorgte.
Auf Nachfrage der SZ klärt eine Sprecherin der Stadt auf: „Nach Paragraf 50 im Bundesmeldegesetz dürfen Meldebehörden in den sechs Monaten vor einer Wahl Parteien Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen“, heißt es in ihrer Erklärung. Und weiter: „Voraussetzung ist, dass für die Zusammensetzung der Gruppe das Lebensalter bestimmend ist, zum Beispiel alle Personen zwischen 18 und 25.“Die Parteien erhielten im Fall einer derartigen Anfrage lediglich den Namen (inklusive etwaiger akademischer Titel) und die Anschrift mitgeteilt, so die Sprecherin. „Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben. Auf dieses Widerspruchsrecht wird einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen“, fügt sie an. Die letzte Bekanntmachung war ihr zufolge am 4. Januar in der „Schwäbischen Zeitung“, und zwar als Amtsblatt der Stadt Friedrichshafen.
Bekanntmachungen sind zusätzlich auch noch auf der städtischen Website zu finden unter
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