Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Mit dem Hund darf man noch raus
Neue Corona-Verordnung: Bürger müssen ab 21 Uhr zu Hause bleiben – Friseurbesuch mit Test
FRIEDRICHSHAFEN - Eine neue Corona-Verordnung samt Ausgangsbeschränkungen und teilweise schärferen Maßnahmen gilt seit diesem Montag im Bodenseekreis. Das heißt vor allem, dass der Aufenthalt zwischen 21 bis 5 Uhr außerhalb der eigenen Wohnung jetzt nur noch mit triftigem Grund erlaubt ist. Die Polizei kündigt an, mit Augenmaß zu kontrollieren.
Weil im Bodenseekreis der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz weiter über 100 liegt, „gilt die neue CoronaVerordnung automatisch“, sagt der Pressesprecher des Bodenseekreises, Robert Schwarz, auf Anfrage. Diese wurde vom Landesgesundheitsministerium vergangene Woche angekündigt und beinhaltet bereits Maßnahmen der bundesweiten Notbremse, die im Zuge des neuen Infektionsschutzgesetzes bald in ganz Deutschland gelten sollen. Wichtig ist dabei vor allem die Ausgangsbeschränkung: Von 21 bis 5 Uhr müssen Bürger im Bodenseekreis zu Hause bleiben. Außer sie haben einen wichtigen Grund, warum sie es nicht tun. Dazu gehört der Weg zur Arbeit, der Arztbesuch, aber auch mit dem Hund Gassi gehen oder einen Gottesdienst besuchen. Alle neuen Regeln sind zusammengefasst auf einem Schaubild im Internet unter www.bodenseekreis.de zu finden.
Neu ist laut Kreisverwaltung zum Beispiel auch die Regelung der Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt darf nur noch eine Person eines zweiten Haushalts treffen. Bislang waren es insgesamt fünf Personen aus zwei Haushalten, die zusammenkommen durften. Eine Ergänzung gibt es zur „Regelung für offene Geschäfte des täglichen Bedarfs“, also etwa für Supermärkte: In Läden mit bis zu 800 Quadratmetern ist nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt. Im Einzelhandel bleibt es bei „Click & Collect“, man kann also Waren online bestellen und abholen. Für den Friseurbesuch ist dem Gesundheitsamt zufolge ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich. „Dafür könnten kostenfreie Bürgertests genutzt werden“, heißt es in der Verordnung. Es reicht laut Kreisverwaltung aber auch ein selbst durchgeführter Schnelltest, etwa mit einem Set aus der Apotheke.
Geschlossen bleiben Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten. Ebenfalls zumachen müssen Wettannahmestellen. Neu beim Thema Bildung ist, dass nicht nur die Grundschulen, sondern alle Klassenstufen aller Schulen Präsenzunterricht im Wechselmodell haben. Voraussetzung für die Teilnahme ist laut Verordnung aber „die verpflichtende Durchführung von zwei Corona-Tests pro Woche für alle Schüler und Lehrer“. Eher eine Lockerung gibt es auch beim Sport: Kontaktloser Individualsport
darf nicht nur auf Außen-, sondern auch auf Innensportanlagen alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts betrieben werden. Ein neues Alkoholverbot oder eine Maskenpflicht an öffentlichen Orten gibt es im Bodenseekreis aktuell nicht. Diese Vorgaben wurden nach den Osterferien aufgehoben.
Dass die neuen Verordnungen auch eingehalten werden, müssen zum einen die Ortspolizeibehörden kontrollieren, die bei den Kommunen angesiedelt sind. Das betrifft zum Beispiel den Einzelhandel oder die Friseurgeschäfte. „Der Gemeindevollzugsdienst (GVD) wird zusätzlich zur regulären Überwachung des ruhenden Verkehrs schwerpunktmäßig bei der Überwachung der Quarantänepflicht sowie der Kontrolle der Betriebsbeschränkungen bei den Gewerbebetrieben eingesetzt“, sagt Monika Blank, Pressesprecherin der Stadt Friedrichshafen. Inwiefern eine Kontrolle der nächtlichen Ausgangssperre durch den GVD ergänzend zu den Kontrollen der Polizei möglich sei, hänge stark von den begrenzten, personellen Kapazitäten ab.
Der Polizeivollzugsdienst wird die Vorschriften der Corona-Verordnung ebenfalls weiter „im Rahmen seiner alltäglichen Aufgabenwahrnehmung überwachen, vorzugsweise durch die Beamtinnen und Beamten der Streifen- und Postendienste“, schreibt Oliver Weißflog, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Ravensburg. Schwerpunktkontrollen sollen zunächst nicht stattfinden, vielmehr werde etwa die Ausgangssperre im Rahmen der allgemeinen Streifen- und Überwachungstätigkeit mitberücksichtigt. „So wird zum Beispiel im Rahmen von Verkehrskontrollen im Zeitraum der Ausgangssperre neben der Verkehrstüchtigkeit auch der Grund des Aufenthalts im öffentlichen Raum mitüberprüft“, so Weißflog.
Dasselbe gelte bei der Feststellung von Personen oder Personenansammlungen in der Öffentlichkeit. Aber: „Man wird dabei mit Augenmaß vorgehen, denn aufgrund der sich sehr schnell und dynamisch ändernden Rechtssituation muss die aktuelle Vorschriftenlage natürlich auch bei der Bevölkerung zunächst bekannt werden“, sagt der Sprecher.