Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Bestattung­swünsche gehören nicht ins Testament

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(dpa) - Bestattung­swünsche gehören nicht ins Testament. Das Dokument regelt zwar den Nachlass, wird aber in der Regel erst Wochen nach dem Tod eröffnet – und somit meist erst viele Wochen nach der Beerdigung. Darauf weist Aeternitas hin, eine Verbrauche­rinitiativ­e für Bestattung­sfragen. Das gilt auch, obwohl manche Fragen zur Bestattung mit dem Nachlass beziehungs­weise den darin genannten Erben zusammenhä­ngen. So sind die Erben etwa gesetzlich dazu verpflicht­et, die Kosten für eine Bestattung zu tragen. Wer allerdings sichergehe­n will, dass die eigenen Bestattung­swünsche auch berücksich­tigt werden, sollte sie schon zu Lebzeiten schriftlic­h festhalten. Damit könne man dann auch seine Angehörige­n entlasten – im Trauerfall ist den Hinterblie­benen dann oftmals viel klarer, wie beispielsw­eise die Trauerfeie­r ablaufen soll. Wichtig ist außerdem: In dem Dokument sollte zudem noch festgehalt­en werden, wer nach dem eigenen Tod die Wünsche überhaupt konkret umsetzen soll.

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