Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Bestattungswünsche gehören nicht ins Testament
(dpa) - Bestattungswünsche gehören nicht ins Testament. Das Dokument regelt zwar den Nachlass, wird aber in der Regel erst Wochen nach dem Tod eröffnet – und somit meist erst viele Wochen nach der Beerdigung. Darauf weist Aeternitas hin, eine Verbraucherinitiative für Bestattungsfragen. Das gilt auch, obwohl manche Fragen zur Bestattung mit dem Nachlass beziehungsweise den darin genannten Erben zusammenhängen. So sind die Erben etwa gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten für eine Bestattung zu tragen. Wer allerdings sichergehen will, dass die eigenen Bestattungswünsche auch berücksichtigt werden, sollte sie schon zu Lebzeiten schriftlich festhalten. Damit könne man dann auch seine Angehörigen entlasten – im Trauerfall ist den Hinterbliebenen dann oftmals viel klarer, wie beispielsweise die Trauerfeier ablaufen soll. Wichtig ist außerdem: In dem Dokument sollte zudem noch festgehalten werden, wer nach dem eigenen Tod die Wünsche überhaupt konkret umsetzen soll.