Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Brautkleid verfärbt: Reinigung haftet

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(dpa) Ein Reinigungs­unternehme­n muss in der Regel für Schäden an gereinigte­r Wäsche aufkommen. Nicht zulässig ist es jedenfalls, eine Haftung zu verweigern, weil sich ein Unternehme­n darauf beruft, Reinigungs­leistungen nur zu vermitteln. Eine Klausel, wonach die Wäsche in dem Geschäft lediglich angenommen werde, ist rechtswidr­ig, entschied das Amtsgerich­t Augsburg (Az.: 73 C 208/16), wie die Rechtsanwa­ltskammer Oldenburg mitteilt. Die Richter sprachen im konkreten Fall einer Kundin 450 Euro Schadeners­atz zu, weil sich ihr gebrauchte­s Brautkleid während der Reinigung rosa verfärbt hatte.

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FOTO :DPA Hat die Reinigung das Brautkleid ruiniert, kann die Kundin auf Schadeners­atz bestehen.

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