Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Brautkleid verfärbt: Reinigung haftet
(dpa) Ein Reinigungsunternehmen muss in der Regel für Schäden an gereinigter Wäsche aufkommen. Nicht zulässig ist es jedenfalls, eine Haftung zu verweigern, weil sich ein Unternehmen darauf beruft, Reinigungsleistungen nur zu vermitteln. Eine Klausel, wonach die Wäsche in dem Geschäft lediglich angenommen werde, ist rechtswidrig, entschied das Amtsgericht Augsburg (Az.: 73 C 208/16), wie die Rechtsanwaltskammer Oldenburg mitteilt. Die Richter sprachen im konkreten Fall einer Kundin 450 Euro Schadenersatz zu, weil sich ihr gebrauchtes Brautkleid während der Reinigung rosa verfärbt hatte.