Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Verordnung­en

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Die Möglichkei­t von Verordnung­en ist in Artikel 38 der französisc­hen Verfassung verankert und wurde in den vergangene­n Jahrzehnte­n häufig genutzt, wenn es bei Reformen schnell gehen sollte. Dass Macron jetzt bei der umstritten­en Lockerung des Arbeitsrec­hts diesen Weg einschlägt, ruft aber Kritiker auf den Plan. Ganz ausgeschlo­ssen ist das Parlament indes nicht: Es muss der Regierung zunächst die Verordnung­en erlauben und sie zum Schluss auch noch ratifizier­en, damit sie Gesetzeskr­aft erlangen. (AFP)

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