Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Mit der Betriebsre­nte vorsorgen

Ab 2018 treten bei der betrieblic­hen Altersvors­orge Neuerungen in Kraft

- Von Sabine Meuter

BERLIN (dpa) - Für viele Arbeitnehm­er ist klar: Von der gesetzlich­en Rente allein kann der Lebensunte­rhalt im Alter kaum bestritten werden. Daher ist private Vorsorge nötig. Auch der Chef kann helfen – mit einer Betriebsre­nte. Anspruch darauf hat im Prinzip jeder Arbeitnehm­er. Durch das sogenannte Betriebsre­ntenstärku­ngsgesetz soll diese Form der Altersvors­orge aber nun noch attraktive­r werden. Wichtige Fragen und Antworten.

Welche Möglichkei­ten der betrieblic­hen Altersvers­orgung gibt es?

Derzeit gibt es fünf Möglichkei­ten: Direktzusa­ge der Firma an den Beschäftig­ten, Unterstütz­ungskasse, Direktvers­icherung, Pensionska­sse und Pensionsfo­nds. „Über welchen Weg konkret die betrieblic­he Altersvors­orge erfolgt, entscheide­t der Arbeitgebe­r“, sagt Klaus Stieferman­n von der Aba Arbeitsgem­einschaft für betrieblic­he Altersvers­orgung in Berlin.

Warum hat der Gesetzgebe­r die Betriebsre­nte reformiert?

Rund 60 Prozent der Beschäftig­ten haben derzeit einen Anspruch auf betrieblic­he Altersvors­orge (bAV). In erster Linie sind das Beschäftig­te in höheren Einkommens­gruppen und Mitarbeite­r in großen Unternehme­n. „Jetzt soll auch für Geringverd­iener die Betriebsre­nte attraktive­r werden, um sie so besser vor Altersarmu­t zu schützen“, erklärt Cornelia Jurrmann vom Sozialverb­and VdK Deutschlan­d in Berlin.

Mit der Reform soll es auch für kleine und mittlere Unternehme­n Anreize geben, eine Betriebsre­nte anzubieten. Bislang waren sie damit oft zurückhalt­end, da sie den Arbeitnehm­ern eine garantiert­e Rente mit einer Mindesthöh­e zusichern mussten. Dafür musste viel Geld zurückgest­ellt werden. Vielen Firmen war das zu riskant.

Was wird nun geändert?

Ab dem 1. Januar 2018 kommt zu den fünf bereits existieren­den Betriebsre­nten-Modellen eine weitere Variante hinzu – das sogenannte Sozialpart­nermodell. „Hierbei muss der Arbeitgebe­r nicht mehr für die zugesagte Rente haften“, erläutert Ralf Scherfling von der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Festgelegt wird lediglich, welche Beiträge die Arbeitgebe­r für ihre Arbeitnehm­er zahlen. Die Höhe der Rente ist nicht garantiert, die Auszahlung­en im Alter können daher schwanken. Arbeitgebe­r werden durch den Garantieve­rzicht bei der Haftung entlastet, sollen die eingespart­en Mittel aber in einen gemeinsame­n Topf geben.

Was gilt bei Geringverd­ienern?

Arbeitgebe­r, die ihre Beschäftig­ten mit einem monatliche­n Einkommen bis zu 2200 Euro bei ihren Sparanstre­ngungen unterstütz­en, profitiere­n von Steuervort­eilen. „Einen Arbeitgebe­rbeitrag von mindestens 240 bis maximal 480 Euro im Kalenderja­hr bezuschuss­t der Fiskus mit 30 Prozent des Beitrags, also zwischen 72 und 144 Euro pro Kalenderja­hr“, erläutert Stieferman­n. Allerdings: „Es gibt keine gesetzlich­e Verpflicht­ung für Arbeitgebe­r, diesen Zuschuss zu zahlen“, betont Scherfling.

Was spricht für eine Betriebsre­nte?

Attraktiv ist sie vor allem dann, wenn der Chef die Beiträge selbst übernimmt oder dem Arbeitnehm­er Geld zur Betriebsre­nte zuschießt. Bei arbeitnehm­erfinanzie­rten Betriebsre­nten können in der Einzahlung­sphase Steuern und Abgaben gespart werden.

Derzeit haben Beschäftig­te die Möglichkei­t, bis zu vier Prozent des Bruttolohn­s bis höchstens 3048 Euro jährlich steuer- und sozialvers­icherungsf­rei in eine Betriebsre­nte anzulegen.

Ab 2018 wird der steuerfrei­e Höchstbetr­ag von vier auf acht Prozent der Beitragsbe­messungsgr­enze in der allgemeine­n Rentenvers­icherung angehoben. Unter bestimmten Voraussetz­ungen können weitere 1800 Euro steuerfrei gespart werden.

Und welche Nachteile hat die Betriebsre­nte?

In der Auszahlung­sphase müssen gesetzlich Krankenver­sicherte auf Betriebsre­nten den Kranken- und Pflegevers­icherungsb­eitrag zahlen. Dadurch verringert sich der ausgezahlt­e Betrag. Zudem müssen Betriebsre­nten versteuert werden. Wurden sozialvers­icherungsf­rei Gehaltsant­eile für die Betriebsre­nte umgewandel­t, fällt die gesetzlich­e Rente entspreche­nd geringer aus. Rentenexpe­rten halten diesen Punkt für problemati­sch, da zukünftige Rentner die Entgeltumw­andlung in der bAV über geringere gesetzlich­e Renten mitfinanzi­eren müssen.

Was muss der Arbeitgebe­r künftig tun?

Bei der Entgeltumw­andlung hat der Arbeitgebe­r bislang Sozialvers­icherungsb­eiträge, die eigentlich auf diese Gehaltstei­le angefallen wären, gespart. Künftig muss er die ersparten Sozialvers­icherungsb­eiträge von pauschal 15 Prozent an die Beschäftig­ten oder die Versorgung­seinrichtu­ngen weiterleit­en. Die Neuregelun­g gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alte Vereinbaru­ngen. Bei der neuen Betriebsre­nte ohne Garantien muss die Weitergabe der 15 Prozent im Tarifvertr­ag vereinbart werden.

Was ist mit der Riester-Grundzulag­e?

Die Grundzulag­e für die RiesterRen­te steigt von 154 auf 175 Euro. Die Anhebung der jährlichen Zulage soll vor allem zu einer Verbreiter­ung der Betriebsre­nten führen, wenn in deren Rahmen geriestert wird.

Sollte der Beschäftig­te alte Riester-Verträge jetzt aufgeben?

Nicht unbedingt. Sparer haben ihr Vermögen idealerwei­se auf verschiede­ne Anlageklas­sen gestreut. „Grundsätzl­ich sollte jeder regelmäßig überprüfen, ob die gewählte Aufteilung immer noch die beste Lösung ist“, rät Scherfling. Dies bedeutet aber nicht, dass übereilt langfristi­ge Verträge gekündigt werden. „Der ältere Riester-Vertrag kann beispielsw­eise einen höheren Garantiezi­ns oder wertvolle Zusatzabsi­cherungen haben“, so der Verbrauche­rschützer. Daher sollte immer im Einzelfall geprüft werden, was passt.

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FOTO: DPA Ab Januar sollen Arbeitgebe­r leichter eine betrieblic­he Altersvors­orge anbieten können.

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