Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Wo hinterlegt man ein Testament?

Zur amtlichen Verwahrung gibt es zwei Wege

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BERLIN (dpa) - Wer sein Erbe regeln will, macht ein Testament. Doch wo wird das Dokument eigentlich hinterlegt? Für die amtliche Verwahrung gibt es zwei Wege.

Einer führt über einen Notar. Der berät zur Ausgestalt­ung des Testaments, erstellt den Entwurf und beurkundet dann den letzten Willen, wie Dominik Hüren von der Bundesnota­rkammer erläutert. Vom Notar wird das Testament automatisc­h zur Verwahrung an das zuständige Amtsgerich­t übergeben und außerdem im Zentralen Testaments­register eingetrage­n.

Für das eingereich­te Testament wird ein Hinterlegu­ngsschein ausgestell­t. Wer den Vorgang geheimhalt­en will, könne aber auch darauf verzichten, sagt Hüren.

Bei der Suche nach einem Notar hilft das Portal www.notar.de der Bundesnota­rkammer weiter. Dort kann man nach Umkreis und auch nach Sprachkenn­tnissen gefiltert schauen. Doch auch in Branchenbü­chern wie den Gelben Seiten oder über Web-Suchmaschi­nen wird man fündig.

Die Notarkoste­n sind abhängig vom Nettovermö­gen des Testiereng­ungskosten den. Darunter fallen Geldwerte oder auch Immobilien. Verbindlic­hkeiten werden aber bis zu einem gewissen Grad abgezogen. So fallen für 50 000 Euro Nettovermö­gen zum Beispiel 165 Euro Notarkoste­n an, erklärt Hüren. Dazu kommen 75 Euro Hinterle- für die Aufbewahru­ng beim Amtsgerich­t. Der Registerei­ntrag schlägt mit 15 Euro zu Buche.

Der zweite Weg ist, das Testament selbst zu verfassen. Auch in diesem Fall kann es bei einem Amtsgerich­t hinterlegt werden. Einreichen darf es der Testierend­e per Post und persönlich oder er lässt es einen Dritten vorbeibrin­gen. „Einer besonderen Form bedarf der Antrag auf Verwahrung nicht“, erläutert Hüren. Die Hinterlegu­ngskosten fallen in dem Fall in gleicher Höhe wie beim Notar an, der Registerei­ntrag ist mit 18 Euro etwas teurer. Dafür fallen die Kosten für die Dienste des Rechtsexpe­rten weg.

Immer handschrif­tlich

Wer sein Testament selbst verfasst und dem Nachlassge­richt gibt, sollte bedenken: Die Behörde prüft es nicht auf formelle oder inhaltlich­e Fehler. Ist das Dokument dadurch unwirksam, gilt nach dem Tod im Zweifel die gesetzlich­e Erbfolge. Allgemein wichtig: Wer selbst ein Testament aufsetzt, muss das handschrif­tlich machen, Verfassung­sort und -datum festhalten und unterschre­iben.

Grundsätzl­ich darf ein Testament natürlich überall aufbewahrt werden – sogar unter dem Kopfkissen oder der Matratze zum Beispiel. Vor Verlust und Unterdrück­ung, wenn also ein Nachkomme das Testament zurückhält, schützt aber nur eine amtliche Verwahrung.

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FOTO: DPA Ein selbst verfasstes Testament kann beim Nachlassge­richt hinterlegt werden.

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