Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Matratzen-Streit geht zum Europäischen Gerichtshof
Über die Rückgaberegeln bei Onlinekäufen muss der oberste europäische Gerichtshof entscheiden
KARLSRUHE/LUXEMBURG (dpa) Ein Streit um die Rückgabe einer im Internet gekauften Matratze kommt vor das höchste EU-Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte ein Verfahren am Mittwoch in Karlsruhe aus und legte den Richtern des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Fragen zur Auslegung von Vorschriften des europäischen Rechts vor.
Es geht um eine Matratze, die ein Mann im Jahr 2014 gekauft hatte und kurze Zeit später wieder zurückgeben wollte. Da er die Schutzfolie bereits entfernt hatte, verweigerte ihm der Onlineshop jedoch den Widerruf.
Grundsätzlich gilt bei Onlinekäufen ein Widerrufsrecht. Für versiegelte Waren, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, schließt das Gesetz dies aber aus, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Geklärt werden soll nun, ob Matratzen unter diese Regelung fallen. Falls ja, muss aus Sicht der BGHRichter geklärt werden, wie eine Verpackung bei Matratzen auszusehen hat, um als Versiegelung zu gelten – und wie ein entsprechender Hinweis auf Erlöschen des Widerrufsrechts aussehen muss.
Grundlage ist die EU-Richtlinie zu Verbraucherrechten. Zur Auslegung gibt es einen Leitfaden der EUKommission, der allerdings unverbindlich ist. Demnach könnte für eine Matratze eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten.
Wenn etwa bei Kosmetik die Versiegelung entfernt werde, sei die Sache eindeutig, sagte die Vorsitzende Richterin – bei Matratzen aber nicht. Diese könnten nach einer Benutzung gereinigt und wieder verkauft werden, wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen. „Der Senat sieht sich eigentlich geneigt, das Widerrufsrecht zu bejahen“, sagte die Richterin.
Das Landgericht Mainz hatte dem Kläger, der die Rücksendekosten in Höhe von 95,59 Euro vom Onlineshop ersetzt haben wollte, recht gegeben. Entscheidend sei, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstünden. Da eine Matratze gereinigt werden könne, sei ein Weiterverkauf möglich. Das Widerrufsrecht dürfe daher nicht ausgeschlossen werden.