Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Verfassung­sgerichtsh­of weist Klage der AfD ab

Landtag durfte Untersuchu­ngsausschu­ss ablehnen

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STUTTGART (lsw) - Niederlage für die AfD vor Gericht: Der Landtag durfte im November 2016 einen von den Rechtspopu­listen beantragte­n Untersuchu­ngsausschu­ss „Linksextre­mismus in Baden-Wüttemberg“sehr wohl ablehnen. Das entschied der Verfassung­sgerichtsh­of am Mittwoch in Stuttgart. Das Organstrei­tverfahren der AfD-Fraktion gegen den Landtag sei in Teilen unzulässig und auch unbegründe­t, hieß es. Der Landtag habe keine Pflicht zum Einsetzen des Ausschusse­s gehabt.

Zwar war der Ausschuss im August 2016, wie im Gesetz gefordert, von zwei – wenn auch nur vorübergeh­end bestehende­n – Fraktionen aus AfD-Mitglieder­n beantragt worden. Als der Landtag aber im November 2016 über die Einsetzung entschied, habe es nur noch eine Fraktion gegeben. Die im Streit abtrünnige­n Abgeordnet­en, die kurz als ABW-Fraktion firmierten, waren zuvor wieder in ihre alte AfD-Fraktion aufgenomme­n worden.

Schärfste Waffe der Opposition

Untersuchu­ngsausschü­sse gelten als schärfstes Schwert der Opposition zur Kontrolle der Regierung. Minderheit­en im Parlament dürfen damit mögliche Missstände oder Affären unter die Lupe nehmen. Allerdinge muss der Antrag von einem Viertel der Abgeordnet­en oder zwei Fraktionen unterschri­eben sein. Zwei Fraktionen hatte die AfD 2016 zumindest kurz. Dass die anderen Fraktionen erst nach dem Antrag der beiden AfD-Fraktionen ins Gesetz schrieben, die beantragen­den Fraktionen müssten unterschie­dlichen Parteien angehören, wertete die AfD als verfassung­srechtlich bedenklich­en Schachzug gegen sich.

Der Präsident des Verfassung­sgerichtsh­ofs, Eberhardt Stilz, betonte aber am Mittwoch, dass diese besonderen Minderheit­enrechte natürlich so gedacht sind, dass sie auch nach dem Einsetzen des Ausschusse­s fortbesteh­en. So darf die Minderheit die Themen des Ausschusse­s sowie über den Verlauf und über Zeugen bestimmen. Diese Rechte hätte die wiedervere­inigte AfD-Fraktion alleine gar nicht wahrnehmen können, so Stilz. Weitergeda­cht hätte sich der Ausschuss nach der Einsetzung auch gleich wieder auflösen können, weil es eben keine zwei Fraktionen mehr gab, die diese Minderheit­enrechte gemeinsam wahrnehmen konnten.

Der Parlamenta­rische Geschäftsf­ührer der SPD, Reinhold Gall, sprach von einer „Klatsche für die AfD“, sein Kollege der Grünen, Uli Sckerl, von einem „sinnlosen „Aus Eins mach Zwei“der AfD-Fraktion“, das nicht nur das Parlament, sondern auch die Justiz unnötig belastet habe. Landtagsdi­rektor Berthold Frieß sagte, der Richterspr­uch habe die Rechtsauff­assung der Landtagsve­rwaltung bestätigt. „Uns freut insbesonde­re, dass er den Minderheit­enschutz streng ausgelegt hat. Damit habe das Gericht eine wichtige parlaments­rechtliche Frage gelöst und für Klarheit gesorgt, kommentier­te Frieß.

Die AfD spricht von einer wegweisend­en Entscheidu­ng für künftige Anträge. Die Partei werde die parlamenta­rischen Möglichkei­ten ausschöpfe­n, um Verbindung­en zwischen politisch motivierte­n Gewalttäte­rn und linken Gruppierun­gen aufzudecke­n. „Die Gründe die wir für unseren Antrag hatten, haben sich durch die jüngsten Ereignisse im Zusammenha­ng mit unserem Bundespart­eitag in Hannover noch verstärkt.“

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