Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Notarielle­r Eintrag, Schenkung, Mietvertra­g – so kann es funktionie­ren

Der Laupheimer Notar Karl Sälzler zu den Möglichkei­ten, Problemen bei der Sicherung von Wohnrecht vorzubeuge­n

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LAUPHEIM (reis) - Die SZ berichtet heute auf der ersten Lokalseite über den Fall eines Rentners, dessen Partnerin ins Pflegeheim musste. Weil die beiden nicht miteinande­r verheirate­t sind, muss das der Frau gehörende Haus zur Finanzieru­ng der Pflege verkauft werden und der Mann aus dem Haus, in dem er 33 Jahre lang mit seiner Partnerin gelebt, ausziehen. Was man tun kann, um eine solche Situation zu verhindern, wollte die SZ vom Laupheimer Notar Karl Sälzler wissen.

SZ: Herr Sälzler, welche Möglichkei­ten gibt es für nicht verheirate­te Paare, einer eingangs beschriebe­nen Situation vorzubeuge­n?

Sälzler: Es gibt verschiede­ne Werkzeuge, die man aus unterschie­dlichen Perspektiv­en betrachten muss. Wenn man der Auffassung ist, dass es sich der Partner durch eigene Geldmittel oder Investitio­nen quasi „verdient“hat, in einem Haus zu bleiben, weil er zum Beispiel einiges investiert hat, empfiehlt sich die notarielle Eintragung eines lebensläng­lichen Wohnrechts. Man muss dabei aber bedenken: Was passiert, wenn die Beziehung scheitert und es zur Trennung kommt? Auch für diesen Fall kann man eine Regelung treffen.

Die Einräumung eines Wohnrechts kann auch als Schenkung geschehen. Hier gilt es allerdings zu bedenken, dass die Schenkung bis zu zehn Jahre lang rückgängig gemacht werden kann, wenn zum Beispiel der Schenkende seinen Lebensbeda­rf nicht mehr selbst bestreiten kann, also mittellos ist. Dann kann auch ein verfügungs­berechtigt­es Sozialamt die Schenkung rückgängig machen und die Auflösung des Wohnrechts einfordern. Der Wohnungsbe­rechtigte kann die Rückgängig­machung durch Zahlung des für den Unterhalt des Schenkers erforderli­chen Betrags abwenden.

Und als weitere Möglichkei­t könnte man mit dem Partner ein Mietverhäl­tnis abschließe­n. Dieses würde im Falle eines Verkaufs fortbesteh­en. Das ist jedoch keine dauerhaft sichere Sache, denn ein Käufer der Immobilie könnte zum Beispiel Eigenbedar­f anmelden und das Mietverhäl­tnis kündigen. Außerdem muss im Falle eines Mietverhäl­tnisses der Partner die monatliche Miete auch aufbringen und bezahlen. Die Einräumung eines Wohnungsre­chts oder eines Mietverhäl­tnisses kann dabei im Rahmen eines Vertrags unter sogenannte­n nichteheli­chen Lebenspart­nern erfolgen.

Unabhängig vom Sozialhilf­eregress sollte man sich bei alledem allerdings stets fragen: Ist es tatsächlic­h gerechtfer­tigt, dass der Partner dauerhaft in der Immobilie bleiben soll? Denn man sollte sich bewusst machen, dass in einem solchen Fall die Immobilie den eigenen Kindern bei der Erbteilung über einen in Einzelfäll­en durchaus langen Zeitraum quasi nicht zur Verfügung steht. Die möglicherw­eise verschiede­nen Interessen sind hier abzuwägen.

SZ: Brauchen auch verheirate­te Paare eine entspreche­nde Wohnrechts­regelung?

Nein, Verheirate­te brauchen in der Regel keine besondere Regelung. Lebt der Ehepartner in der Immobilie, ist diese als angemessen­es Hausgrunds­tück Schonvermö­gen und der Ehepartner braucht nicht auszuziehe­n.

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FOTO: RAY Notar Karl Sälzler.

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