Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Notarieller Eintrag, Schenkung, Mietvertrag – so kann es funktionieren
Der Laupheimer Notar Karl Sälzler zu den Möglichkeiten, Problemen bei der Sicherung von Wohnrecht vorzubeugen
LAUPHEIM (reis) - Die SZ berichtet heute auf der ersten Lokalseite über den Fall eines Rentners, dessen Partnerin ins Pflegeheim musste. Weil die beiden nicht miteinander verheiratet sind, muss das der Frau gehörende Haus zur Finanzierung der Pflege verkauft werden und der Mann aus dem Haus, in dem er 33 Jahre lang mit seiner Partnerin gelebt, ausziehen. Was man tun kann, um eine solche Situation zu verhindern, wollte die SZ vom Laupheimer Notar Karl Sälzler wissen.
SZ: Herr Sälzler, welche Möglichkeiten gibt es für nicht verheiratete Paare, einer eingangs beschriebenen Situation vorzubeugen?
Sälzler: Es gibt verschiedene Werkzeuge, die man aus unterschiedlichen Perspektiven betrachten muss. Wenn man der Auffassung ist, dass es sich der Partner durch eigene Geldmittel oder Investitionen quasi „verdient“hat, in einem Haus zu bleiben, weil er zum Beispiel einiges investiert hat, empfiehlt sich die notarielle Eintragung eines lebenslänglichen Wohnrechts. Man muss dabei aber bedenken: Was passiert, wenn die Beziehung scheitert und es zur Trennung kommt? Auch für diesen Fall kann man eine Regelung treffen.
Die Einräumung eines Wohnrechts kann auch als Schenkung geschehen. Hier gilt es allerdings zu bedenken, dass die Schenkung bis zu zehn Jahre lang rückgängig gemacht werden kann, wenn zum Beispiel der Schenkende seinen Lebensbedarf nicht mehr selbst bestreiten kann, also mittellos ist. Dann kann auch ein verfügungsberechtigtes Sozialamt die Schenkung rückgängig machen und die Auflösung des Wohnrechts einfordern. Der Wohnungsberechtigte kann die Rückgängigmachung durch Zahlung des für den Unterhalt des Schenkers erforderlichen Betrags abwenden.
Und als weitere Möglichkeit könnte man mit dem Partner ein Mietverhältnis abschließen. Dieses würde im Falle eines Verkaufs fortbestehen. Das ist jedoch keine dauerhaft sichere Sache, denn ein Käufer der Immobilie könnte zum Beispiel Eigenbedarf anmelden und das Mietverhältnis kündigen. Außerdem muss im Falle eines Mietverhältnisses der Partner die monatliche Miete auch aufbringen und bezahlen. Die Einräumung eines Wohnungsrechts oder eines Mietverhältnisses kann dabei im Rahmen eines Vertrags unter sogenannten nichtehelichen Lebenspartnern erfolgen.
Unabhängig vom Sozialhilferegress sollte man sich bei alledem allerdings stets fragen: Ist es tatsächlich gerechtfertigt, dass der Partner dauerhaft in der Immobilie bleiben soll? Denn man sollte sich bewusst machen, dass in einem solchen Fall die Immobilie den eigenen Kindern bei der Erbteilung über einen in Einzelfällen durchaus langen Zeitraum quasi nicht zur Verfügung steht. Die möglicherweise verschiedenen Interessen sind hier abzuwägen.
SZ: Brauchen auch verheiratete Paare eine entsprechende Wohnrechtsregelung?
Nein, Verheiratete brauchen in der Regel keine besondere Regelung. Lebt der Ehepartner in der Immobilie, ist diese als angemessenes Hausgrundstück Schonvermögen und der Ehepartner braucht nicht auszuziehen.