Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Von der Friedenspflicht zum unbefristeten Streik
Mittel des Arbeitskampfes dürfen erst eingesetzt werden, wenn die tarifvertraglich festgelegte Friedenspflicht abgelaufen ist und alle Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Eine Ausnahme bilden Warnstreiks, wie sie die IG Metall ab 8. Januar angekündigt hat. Aus Sicht der Gewerkschaften sind Warnstreiks – kurze und zeitlich befristete Arbeitsniederlegungen – ein Druckmittel, um wieder Bewegung in festgefahrene Tarifverhandlungen zu bringen. Sie sind auch dann zulässig, wenn die Tarifverhandlungen noch laufen und die Friedenspflicht noch besteht. Bei einem Warnstreik haben die Teilnehmer keinen Anspruch auf Lohnzahlung. Auch aus der Streikkasse der Gewerkschaften wird kein Ausgleich gezahlt. Ein unbefristeter Streik folgt nach einem endgültigen Scheitern der Tarifgespräche. Vor Beginn werden die betroffenen Gewerkschaftsmitglieder in einer Urabstimmung befragt. In der regional strukturierten Metall- und Elektroindustrie wird die Urabstimmung in der Regel auf ein Tarifgebiet beschränkt, das letzte Wort hat zudem der Vorstand der Gewerkschaft in Frankfurt. Während des Streiks hat der Streikende keinen Anspruch auf Lohnzahlung. Organisierte Beschäftigte erhalten von der Gewerkschaft Streikunterstützung. Die letzten Streiks zu einem Entgeltthema liegen in der Metallund Elektroindustrie schon lange zurück: 2002 in Baden-Württemberg und in Berlin-Brandenburg sowie 1995 in Bayern. (dpa)