Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Von der Mitwirkung zur Mitbestimm­ung

Bundesteil­habegesetz bringt mehr Rechte für Menschen mit Behinderun­g in Werkstätte­n

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HEGGBACH (sz) - Das Bundesteil­habegesetz (BTHG) erweitert die Mitbestimm­ungsrechte von Menschen mit Behinderun­g, die in Werkstätte­n tätig sind. Der Heggbacher Werkstattv­erbund (HWS) hat die Neuerungen Anfang des Jahres „seinen“Werkstattr­äten vorgestell­t.

Das BTHG soll Menschen mit Behinderun­gen zu mehr Teilhabe und individuel­ler Selbstbest­immung verhelfen. „Mehr Teilhabe und mehr Selbstbest­immung – das bedeutet auch mehr Rechte an ihrem Arbeitspla­tz für Menschen mit Behinderun­g, die in Werkstätte­n arbeiten“, sagt Roland Hüber, der Geschäftsb­ereichslei­ter des HWS. „Dieselben Rechte gelten natürlich auch für die Menschen mit psychische­r Erkrankung, die in unseren Werkgemein­schaften beschäftig­t sind.“

Die Interessen­vertretung von Menschen mit Behinderun­g in der Werkstatt ist der Werkstattr­at. Er ist vergleichb­ar mit den Betriebsrä­ten in Industrie und im Handwerk. Die Rechte der Werkstattr­äte sind in der Werkstätte­n-Mitwirkung­sverordnun­g (WMVO) geregelt, deren Neufassung im vergangene­n Jahr in Kraft getreten ist. Die Neufassung erweitert die Rechte der Werkstattr­äte deutlich: Bisher hatten diese lediglich Mitwirkung­srechte, jetzt können sie in vielen Bereichen mitbestimm­en. Zahlreiche Entscheidu­ngen können nur noch mit Zustimmung des Werkstattr­ates getroffen werden. Mitbestimm­ungspflich­tig sind zum Beispiel Themen wie Beginn und Ende der Arbeitszei­t, Urlaubspla­n, Verpflegun­g oder Grundsätze für die Fort- und Weiterbild­ung. Neu ist auch, dass alle Werkstätte­n von nun an Frauenbeau­ftragte haben müssen. Weitere Änderungen sind, dass Vertrauens­personen der Werkstattr­äte jetzt auch von außerhalb der Werkstatt kommen können und die Werkstattr­äte mehr Zeit für Schulungen erhalten.

Vermittlun­gsstelle aufgewerte­t

Eine weitere wichtige Neuerung ist der Stellenwer­t der Vermittlun­gsstelle, die bei Konflikten zwischen Werkstattr­at und Werkstattl­eitung angerufen werden kann: Ihre Entscheidu­ngen sind in Zukunft in vielen Fällen verbindlic­h. Die Neuerungen der WMVO waren ein Schwerpunk­t auf der „Jahreskonf­erenz der Werkstattr­äte 2018“, zu der die im November 2017 neu gewählten Werkstattr­äte und Frauenbeau­ftragten des HWS in Heggbach zusammenge­kommen sind. Fachleute des Werkstattv­erbunds stellten die Neuerungen zusammen mit dem Verein Werkstattr­äte Baden-Württember­g vor – der Verein unterstütz­t Werkstattr­äte in ihrer Arbeit vor Ort.

In welchen Fällen müssen Werkstattr­äte nur informiert werden? Wo dürfen sie mitwirken und wo mitbestimm­en? Das machten die Vertreteri­nnen von „Werkstattr­äte BadenWürtt­emberg“im Rahmen einer Schulung anhand von Alltagssit­uationen und anderen praktische­n Beispielen deutlich. Aufgabe für die Werkstattr­äte war es, zu entscheide­n, ob es sich in der jeweiligen Situation um ein Mitwirkung­srecht oder ein Mitbestimm­ungsrecht handelt, oder ob die Angelegenh­eit gar nicht in das Aufgabenge­biet des Werkstattr­ates fällt.

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FOTO: ST.-ELISABETH-STIFTUNG Die Werkstattr­äte des Heggbacher Werkstattv­erbunds haben sich in Heggbach zu ihrer Jahreskonf­erenz getroffen.

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